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G vom 19. Juni 1998 über das Öffentliche Auftragswesen (ÖAWG)

Liechtenstein · 172.051 · statute

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Contents: 106 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 1a Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
  3. Art. 2 Auftraggeber
  4. Art. 2a Zentrale Beschaffungstätigkeiten und zentrale Beschaffungsstellen
  5. Art. 2b Gemeinsame Auftragsvergabe
  6. Art. 3 Diskriminierungsverbot und Verpflichtungsliste
  7. Art. 4 Öffentliche Aufträge und Konzessionen
  8. Art. 5 Allgemeine Ausnahmen
  9. Art. 5a Ausnahmen bei öffentlich-öffentlicher Zusammenarbeit
  10. Art. 5b Abschluss von Rahmenvereinbarungen und Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung
  11. Art. 5c Vergabe gemischter öffentlicher Aufträge oder Konzessionen
  12. Art. 6 Aufträge oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte
  13. Art. 6a Vorbehaltene Aufträge und Konzessionen für geschützte Werkstätten oder integrative Betriebe
  14. Art. 6b Vorbehaltene Aufträge für bestimmte Dienstleistungen
  15. Art. 6c Elektronische Kommunikation
  16. Art. 7 Begriffe; Abkürzungen
  17. Art. 8 Grundsatz
  18. Art. 9 Bildung von Losen
  19. Art. 10 Vorherige Marktkonsultation
  20. Art. 10a Einbeziehung von Bewerbern und Offertstellern
  21. Art. 11 Grundsatz
  22. Art. 12 Vorinformation
  23. Art. 13 Bekanntmachung und Ausschreibungsunterlagen
  24. Art. 14 bis 16
  25. Art. 17 Grundsatz
  26. Art. 17a Grundsatz
  27. Art. 18 Grundsatz
  28. Art. 19 Verweis in Ausschreibungsunterlagen unterhalb der Schwellenwerte
  29. Art. 20 Verweis in Ausschreibungsunterlagen oberhalb der Schwellenwerte
  30. Art. 20a Besondere Bestimmungen betreffend die Beschaffung von Strassenfahrzeugen oberhalb der Schwellenwerte
  31. Art. 21 Grundsatz
  32. Art. 22 Wahl der Verfahrensart
  33. Art. 23 Offenes Verfahren
  34. Art. 23a
  35. Art. 24 Nicht offenes Verfahren
  36. Art. 24a Dynamisches Beschaffungssystem
  37. Art. 25 Verhandlungsverfahren
  38. Art. 25a Wettbewerblicher Dialog
  39. Art. 25b Innovationspartnerschaft
  40. Art. 25c Elektronische Auktion bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte
  41. Art. 25d Elektronischer Katalog
  42. Art. 26 Planungswettbewerbe
  43. Art. 27 Dauer
  44. Art. 28 Berechnung
  45. Art. 29 Beschleunigtes Verfahren
  46. Art. 30 Wirkungen
  47. Art. 31 Gültigkeit und Rücktritt
  48. Art. 32 Kollektivbewerbungen und -offerten
  49. Art. 33 Variantenofferten
  50. Art. 33a Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen
  51. Art. 34 Grundsatz
  52. Art. 35 Offertöffnungsprotokoll
  53. Art. 35a Eignung
  54. Art. 35c b) Absehen vom Ausschluss
  55. Art. 35d c) Nachweis der Zuverlässigkeit
  56. Art. 35e Wahrung von Betriebsgeheimnissen
  57. Art. 36 Grundsatz
  58. Art. 37 Ausschluss von Offerten
  59. Art. 38 Offertvergleich
  60. Art. 38a Abgebotsrunden
  61. Art. 39 Ungewöhnlich niedrige Offerten
  62. Art. 40 Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten
  63. Art. 41 Widerruf
  64. Art. 42 bis 43
  65. Art. 44 Zuschlagskriterien
  66. Art. 44a Lebenszykluskostenrechnung
  67. Art. 44b Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung
  68. Art. 44c Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten
  69. Art. 44d Zuschlag bei Variantenofferten
  70. Art. 45 Zuschlagserteilung bei Rücktritt
  71. Art. 46 Mitteilung der Vergabe
  72. Art. 47 Vergabeverfügung
  73. Art. 47a Vertragsabschluss
  74. Art. 47b Stillhaltefrist
  75. Art. 47c Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit
  76. Art. 48 Widerruf
  77. Art. 48a Kündigung in besonderen Fällen
  78. Art. 49 Weitergabe an Dritte; Subunternehmer
  79. Art. 49a Grundsatz
  80. Art. 49b Grundsatz
  81. Art. 49c Grundsatz
  82. Art. 49d Zuschlag bei Konzessionen
  83. Art. 49e Ergänzendes Recht
  84. Art. 50 Aufsicht
  85. Art. 51 Verfahren
  86. Art. 52 Statistiken und Überwachungsbericht
  87. Art. 53 Beschwerde
  88. Art. 53a Anfechtbare Verfügungen
  89. Art. 54 Beschwerdeberechtigung und Beschwerdebegründung
  90. Art. 55 Inhalt der Beschwerdeschrift
  91. Art. 56 Wirkung der Beschwerde
  92. Art. 57 Verfahrenskosten
  93. Art. 58 Voraussetzungen
  94. Art. 59 Erlass und Aufhebung einstweiliger Verfügungen
  95. Art. 60 Nichtigerklärung
  96. Art. 60b b) Alternative Sanktionen
  97. Art. 60c Mitteilungspflicht
  98. Art. 61 Schadenersatz
  99. Art. 62 Grundsatz
  100. Art. 63
  101. Art. 64 Bescheinigungsverfahren
  102. Art. 65 Entzug von Subventionen
  103. Art. 66 Übergangsbestimmung
  104. Art. 67 Durchführungsverordnung
  105. Art. 68 Aufhebung bisherigen Rechts
  106. Art. 69 Inkrafttreten

106 provisions

Art. 25d Elektronischer Katalog

1) Die Auftraggeber können festlegen, dass die Offerten in Form eines elektronischen Katalogs übermittelt werden oder einen elektronischen Katalog beinhalten müssen, wenn elektronische Kommunikationsmittel verbindlich vorgeschrieben sind. Diesen Offerten können weitere, ergänzende Unterlagen beigefügt werden. 2) Der elektronische Katalog muss den Anforderungen für elektronische Kommunikationsmittel sowie sonstigen vom Auftraggeber festgelegten Bestimmungen genügen. Der elektronische Katalog kann auch beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen und bei Aufträgen, die aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems vergeben werden sollen, verwendet werden. 3) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung des elektronischen Katalogs, insbesondere in Bezug auf dessen Einrichtung, die Abgabe von Offerten und die Vergabe von Aufträgen.

Art. 26 Planungswettbewerbe

1) Planungswettbewerbe können im offenen oder nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durchgeführt werden. 2) Bei der Durchführung von Wettbewerben ist eine gebietsmässige Beschränkung oder eine Beschränkung der Teilnahme aufgrund nationaler Bestimmungen im Staat des Auftraggebers, wonach nur natürliche oder juristische Personen am Wettbewerb teilnehmen dürfen, verboten. 3) Die auf die Durchführung des Wettbewerbs anwendbaren Regeln sind den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen. 4) Die Regierung regelt mit Verordnung das Nähere über die Durchführung von Wettbewerben, insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung und die Unabhängigkeit des Preisgerichts.

Art. 27 Dauer

1) Die Auftraggeber setzen für den Eingang der Bewerbungen und Offerten angemessene Fristen. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Komplexität des Auftrags und die Zeit, die für die Ausarbeitung der Bewerbungen und Offerten erforderlich ist. 2) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Mindestfristen, insbesondere für: a) die Vorinformation; b) die Bekanntmachung; c) die Bewerbung; d) die Offertstellung; e) die Beantwortung von Zusatzauskünften; und f) die Bewerbung oder Offertstellung bei elektronisch erstellten und versandten Bekanntmachungen oder Ausschreibungsunterlagen.

Art. 28 Berechnung

1) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterhalb der Schwellenwerte das Landesverwaltungspflegegesetz Anwendung. 2) Auf die Berechnung der Fristen für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte findet das Staatsvertragsrecht, insbesondere die Verordnung (EWG/Euratom) Nr. 1182/71, Anwendung.

Art. 29 Beschleunigtes Verfahren

Aus Gründen der Dringlichkeit können die Auftraggeber ein beschleunigtes Verfahren durchführen. Die Regierung bestimmt in den Fällen einer Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der Schwellenwerte mit Verordnung die Dauer der Fristen beim beschleunigten Verfahren.

Art. 30 Wirkungen

1) Mit der Offerte verpflichtet sich der Offertsteller, den öffentlichen Auftrag im Falle einer Zuschlagserteilung auszuführen. Mit der Offerte erklärt der Offertsteller insbesondere sein Einverständnis mit den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen. 2) Der Offertsteller hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Vergütung für die Offertstellung. Ausnahmen können namentlich für planerische Vorleistungen gemacht werden und sind im Voraus bekanntzugeben.

Art. 31 Gültigkeit und Rücktritt

1) Ist in der Ausschreibung nichts anderes bestimmt, bleiben Offerten bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Ende der Eingabefrist gültig. 2) Ein Rücktritt von der Offerte ist nur bei Vorliegen ausserordentlicher Umstände zulässig. 3) Tritt der Offertsteller von der Offerte zurück, ohne dass ein ausserordentlicher Umstand gemäss Abs. 2 vorliegt, hat er eine Konventionalstrafe in der in den Ausschreibungsunterlagen bezeichneten Höhe zu leisten.

Art. 32 Kollektivbewerbungen und -offerten

1) Kollektivbewerbungen und -offerten sind zulässig, sofern die Bewerber und Offertsteller eine Arbeitsgemeinschaft bilden. 2) Kollektivbewerbungen und -offerten haben die beteiligten Unternehmen zu bezeichnen. Es ist anzugeben, welchem Unternehmen die Federführung bei der Ausführung des öffentlichen Auftrages obliegt. Für die Ausführung des öffentlichen Auftrages haften die die Arbeitsgemeinschaft bildenden Bewerber und Offertsteller in jedem Fall zur ungeteilten Hand. 3) Auftraggeber können nicht verlangen, dass nur Arbeitsgemeinschaften, einschliesslich vorübergehender Zusammenschlüsse, die eine bestimmte Rechtsform haben, eine Bewerbung oder eine Offerte einreichen können. Wurde jedoch einer Arbeitsgemeinschaft der Zuschlag erteilt, so hat sie eine bestimmte Rechtsform anzunehmen, sofern dies für die ordnungsgemässe Durchführung des Auftrags erforderlich ist. 4) Die Auftraggeber können in den Ausschreibungsunterlagen präzisieren, wie eine Arbeitsgemeinschaft die Eignungskriterien zu erfüllen hat, sofern dies durch objektive Gründe gerechtfertigt und angemessen ist. Sämtliche Bedingungen in Bezug auf die Durchführung eines Auftrags durch eine Arbeitsgemeinschaft, die von den für einzelne Bewerber oder Offertsteller geltenden Bedingungen abweichen, müssen durch objektive Gründe gerechtfertigt und verhältnismässig sein.

Art. 33 Variantenofferten

1) In der Bekanntmachung oder der Aufforderung zur Offertstellung ist anzugeben, ob Varianten zulässig sind; fehlt eine entsprechende Angabe, so sind keine Varianten zugelassen. Varianten müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. 2) Die Variantenofferte hat lediglich Ausführungen darüber zu enthalten, inwiefern sie von der Originalofferte abweicht. 3) Die Auftraggeber berücksichtigen nur Varianten, die die von ihnen verlangten Mindestanforderungen erfüllen.

Art. 33a Zusätzliche Dienstleistungen und Arbeiten juristischer Personen

Bei öffentlichen Aufträgen, die zusätzliche Dienstleistungen und/oder Arbeiten wie das Verlegen und die Installation umfassen, können juristische Personen verpflichtet werden, in ihrer Bewerbung oder Offerte die Namen und die berufliche Qualifikation jener natürlichen Personen anzugeben, die für die Erbringung der betreffenden Leistung verantwortlich sein sollen.

Art. 34 Grundsatz

1) Dem Auftraggeber steht es frei, ob er eine öffentliche oder nicht öffentliche Offertöffnung durchführen möchte. Die Offertöffnung obliegt dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung die Berechnung der Fristen.

Art. 35 Offertöffnungsprotokoll

Das Offertöffnungsprotokoll wird von zwei Vertretern des Auftraggebers oder zwei Vertretern des Beauftragten oder je einem Vertreter des Auftraggebers und des Beauftragten unterzeichnet. Offertsteller haben nach durchgeführter rechnerischer und fachlicher Prüfung einen Rechtsanspruch auf Einsichtnahme in das Offertöffnungsprotokoll. Die Regierung regelt den Inhalt und den Zeitpunkt der Übermittlung des Offertöffnungsprotokolls mit Verordnung.

Art. 35a Eignung

1) Auftraggeber prüfen die Eignung von Bewerbern und Offertstellern. Als Eignung gilt die wirtschaftliche, finanzielle, berufliche und technische Leistungsfähigkeit. Sie können Mindestanforderungen stellen, denen die Bewerber und Offertsteller genügen müssen. 2) Die Nachweise der Eignung dürfen nur soweit verlangt werden, wie es durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Auftraggeber können von Bewerbern und Offertstellern die Vervollständigung oder Erläuterung der Nachweise verlangen. 3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten über den Nachweis der Eignung sowie die Notwendigkeit des Nachweises einer Eintragung im Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes. Sie berücksichtigt die Art, den Umfang und den Verwendungszweck des öffentlichen Auftrages.

Art. 35c b) Absehen vom Ausschluss

1) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 2 oder Abs. 3a absehen: a) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. a und b, wenn der Auftraggeber unter Berücksichtigung der geltenden Bestimmungen betreffend die Fortführung der Geschäftstätigkeit festgestellt hat, dass der Bewerber oder Offertsteller in der Lage sein wird, den Auftrag zu erfüllen; b) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. f und g sowie Abs. 3a, wenn der Bewerber oder Offertsteller die Zahlung vorgenommen oder eine verbindliche Vereinbarung im Hinblick auf die Zahlung der fälligen Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträge, einschliesslich etwaiger Zinsen oder Strafzahlungen, abgeschlossen hat; c) im Fall von Art. 35b Abs. 2 Bst. h, wenn der Bewerber oder Offertsteller nachweist, dass seine Beteiligung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens den Wettbewerb nicht verzerren kann. 2) Der Auftraggeber kann von einem Ausschluss nach Art. 35b Abs. 3 oder 3a absehen, wenn: a) zwingende Gründe des Allgemeininteresses, wie die öffentliche Gesundheit oder der Umweltschutz, vorliegen; b) im Fall von Art. 35b Abs. 3a der Ausschluss offensichtlich unverhältnismässig wäre, insbesondere wenn: 1. nur geringfügige Beträge an Steuern, Abgaben oder Sozialbeiträgen nicht gezahlt wurden; oder 2. der Bewerber oder Offertsteller so spät über den genauen geschuldeten Betrag informiert wurde, dass er keine Möglichkeit hatte, die in Abs. 1 Bst. b vorgesehenen Massnahmen vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Bewerbung oder Offerte zu ergreifen.

Art. 35d c) Nachweis der Zuverlässigkeit

1) Der Bewerber oder Offertsteller kann einen Nachweis darüber erbringen, dass die Massnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens eines einschlägigen Ausschlussgrundes nach Art. 35b Abs. 2 und 3 seine Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dazu weist er nach, dass er einen Ausgleich für jeden durch eine Straftat oder ein Fehlverhalten verursachten Schaden gezahlt oder sich zur Zahlung eines Ausgleichs verpflichtet hat, die Tatsachen und Umstände umfassend durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden geklärt und konkrete technische, organisatorische und personelle Massnahmen ergriffen hat, die geeignet sind, weitere Straftaten oder Verfehlungen zu vermeiden. Wurde der Bewerber oder Offertsteller durch ein rechtskräftiges Urteil von der Teilnahme am Auftragsverfahren ausgeschlossen, kann er während des Ausschlusszeitraums von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch machen. 2) Die vom Bewerber oder Offertsteller ergriffenen Massnahmen nach Abs. 1 werden unter Berücksichtigung der Schwere und der besonderen Umstände der Straftat oder des Fehlverhaltens bewertet. Wenn diese Massnahmen unzureichend sind, informiert der Auftraggeber die Bewerber oder Offertsteller über die Gründe dieser Entscheidung. 3) Wenn der Bewerber oder Offertsteller keine Massnahmen nach Abs. 1 ergreift oder kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, welches den Ausschlusszeitraum festlegt, beträgt der höchstzulässige Zeitraum für einen Ausschluss: a) in den Fällen nach Art. 35b Abs. 3 fünf Jahre ab dem Tag der rechtskräftigen Verurteilung; b) in den Fällen nach Art. 35b Abs. 2 drei Jahre ab dem betreffenden Ereignis.

Art. 35e Wahrung von Betriebsgeheimnissen

1) Bewerber und Offertsteller haben den vertraulichen Charakter von Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens sowie aller den Auftraggeber betreffenden Angaben zu wahren. 2) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, dürfen Auftraggeber keine ihnen von Bewerbern und Offertstellern übermittelten und von diesen als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse und weitere Betriebsgeheimnisse sowie vertrauliche Aspekte der Offerten. 3) Bei der Mitteilung bzw. Übermittlung oder Speicherung von Informationen sind die Integrität der Daten und die Vertraulichkeit der Offerten und Bewerbungen zu gewährleisten. Der Auftraggeber und das Preisgericht dürfen vom Inhalt der Bewerbungen und Offerten, einschliesslich der Pläne und Entwürfe, erst nach Ablauf der Frist für ihre Einreichung bzw. Vorlage Kenntnis erhalten.

Art. 36 Grundsatz

1) Die Offerten werden vom Auftraggeber oder seinen Beauftragten fachlich und rechnerisch geprüft. 2) Der Auftraggeber kann zur Offertprüfung vom Offertsteller zusätzliche Auskünfte verlangen oder Sachverständige zuziehen. Die Kosten der Zuziehung trägt der Auftraggeber.

Art. 37 Ausschluss von Offerten

Von der Offertprüfung ausgeschlossen werden: a) Offerten, denen wettbewerbswidrige Absprachen, insbesondere Preisabsprachen, zugrunde liegen; b) Offerten, die den Allgemeinen und Besonderen Auftragsbestimmungen nicht entsprechen; c) Offerten, die falsche oder irreführende Angaben enthalten; d) Offerten nicht eingabeberechtigter Offertsteller; e) Offerten, die verspätet eingereicht worden sind; f) Offerten von Offertstellern, die nach Art. 35b ausgeschlossen worden sind; g) unvollständige Offerten nach Massgabe des Prinzips der Verhältnismässigkeit.

Art. 38 Offertvergleich

Der Auftraggeber vergleicht die Offerten und rangiert sie nach Massgabe der besten Erfüllung der Zuschlagskriterien.

Art. 38a Abgebotsrunden

Abgebotsrunden sind nicht zulässig.

Art. 39 Ungewöhnlich niedrige Offerten

1) Erscheinen im Fall eines bestimmten Auftrags Offerten im Verhältnis zur Leistung ungewöhnlich niedrig, schreibt der Auftraggeber den Offertstellern vor, die in ihrer Offerte vorgeschlagenen Preise oder Kosten zu erläutern. 2) Der Auftraggeber kann Erläuterungen verlangen über: a) die Wirtschaftlichkeit des Bauverfahrens, des Fertigungsverfahrens oder der Erbringung der Dienstleistung; b) die gewählten technischen Lösungen und/oder aussergewöhnlich günstige Bedingungen, über die der Offertsteller bei der Durchführung der Bauleistungen, der Lieferung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung verfügt; c) die Originalität der Bauleistungen, der Lieferungen oder der Dienstleistungen; d) die etwaige Gewährung einer staatlichen Beihilfe an den Offertsteller; e) die Einhaltung der in Art. 49 genannten Verpflichtungen. 3) Der Auftraggeber bewertet die eingereichten Informationen in Rücksprache mit dem Offertsteller. Er kann die Offerte nur dann ablehnen, wenn die eingereichten Nachweise das niedrige Niveau des vorgeschlagenen Preises oder der Kosten nicht zufriedenstellend erklären. 4) Stellt der Auftraggeber fest, dass eine Offerte ungewöhnlich niedrig ist, weil der Offertsteller eine staatliche Beihilfe erhalten hat, so darf er die Offerte allein aus diesem Grund ablehnen, sofern der Offertsteller innerhalb einer vom Auftraggeber festzulegenden angemessenen Frist nicht nachweisen kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmässig gewährt wurde. Lehnt der Auftraggeber eine Offerte unter diesen Umständen ab, so teilt er dies der EFTA-Überwachungsbehörde mit. 5) Auf Antrag stellt die zuständige liechtensteinische Behörde einer zuständigen Behörde eines anderen EWR-Mitgliedstaates unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen alle Informationen über die Nachweise und Unterlagen nach Abs. 2 zur Verfügung.

Art. 40 Berichtigung und Verbesserung fehlerhafter und unvollständiger Offerten

1) Der Auftraggeber kann offensichtliche Schreib- oder Rechnungsfehler berichtigen oder, innert einer von ihm bezeichneten Frist von höchstens zehn Tagen, durch den Offertsteller berichtigen lassen. 2) Sind die Offerten unvollständig oder fehlerhaft oder sind spezifische Unterlagen nicht vorhanden, kann der Auftraggeber den Offertsteller unter Einhaltung der Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung auffordern, die jeweiligen Informationen oder Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist zu übermitteln, zu ergänzen, zu erläutern oder zu vervollständigen.

Art. 41 Widerruf

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn Umstände bekannt werden, die eine Ausschreibung ausgeschlossen oder zu einer inhaltlich wesentlich anderen Ausschreibung geführt hätten, wenn sie schon vor der Ausschreibung bekannt gewesen wären.

Art. 42 bis 43

Aufgehoben

Art. 44 Zuschlagskriterien

1) Der Zuschlag wird der wirtschaftlich günstigsten Offerte erteilt. Die wirtschaftlich günstigste Offerte erfolgt auf der Grundlage des Preises oder der Kosten mittels eines Kosten-Wirksamkeits-Ansatzes, wie der Lebenszykluskostenrechnung, und kann das beste Preis-Leistungs-Verhältnis beinhalten. 2) Das beste Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt sich nach Massgabe insbesondere folgender mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängender Kriterien, unter Einbeziehung qualitativer, umweltbezogener und/oder sozialer Aspekte: a) der Qualität, einschliesslich des technischen Wertes, der Ästhetik, der Zweckmässigkeit, der Zugänglichkeit, des Design für Alle, der sozialen, umweltbezogenen und innovativen Eigenschaften und des Handels sowie der damit verbundenen Bedingungen; b) der Organisation, der Qualifikation und der Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann; oder c) der Kundendienst und die technische Hilfe, die Lieferbedingungen wie der Liefertermin, die Lieferverfahren sowie die Liefer- oder Ausführungsfrist. 3) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder - beim wettbewerblichen Dialog - in der Beschreibung an, wie er die einzelnen Kriterien gewichtet, um die wirtschaftlich günstigste Offerte zu ermitteln, ausser diese wird allein auf der Grundlage des Preises ermittelt. Die Gewichtung der Zuschlagskriterien kann mittels einer Marge angegeben werden, deren grösste Bandbreite angemessen sein muss. Ist die Gewichtung aus objektiven Gründen nicht möglich, gibt der Auftraggeber die Kriterien in absteigender Rangfolge an. 4) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die gewählten Zuschlagskriterien sowohl auf die Varianten angewendet werden können, die die Mindestanforderungen nach Art. 33 Abs. 3 erfüllen, als auch auf übereinstimmende Offerten, die keine Varianten sind. 5) Das Kostenelement kann auch die Form von Festpreisen oder Festkosten annehmen, auf deren Grundlage die Bewerber oder Offertsteller nur noch hinsichtlich der Qualitätskriterien miteinander konkurrieren. 6) Die Zuschlagskriterien stehen mit dem Auftragsgegenstand des öffentlichen Auftrags in Verbindung, wenn sie sich in irgendeiner Hinsicht oder in irgendeinem Lebenszyklusstadium auf die zu erbringende Bau-, Liefer- oder Dienstleistung beziehen, einschliesslich Faktoren, die zusammenhängen mit: a) dem spezifischen Prozess der Herstellung oder der Bereitstellung solcher Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen oder des Handels damit; oder b) einem spezifischen Prozess in Bezug auf ein anderes Lebenszyklusstadium, auch wenn derartige Faktoren sich nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes auswirken. 7) Die Zuschlagskriterien dürfen nicht zur Folge haben, dass dem Auftraggeber uneingeschränkte Wahlfreiheit übertragen wird. Sie müssen einen wirksamen Wettbewerb gewährleisten und aufgrund der Spezifikationen eine wirksame Überprüfung der von den Offertstellern übermittelten Informationen erlauben, damit bewertet werden kann, wie gut die Offerten die Zuschlagskriterien erfüllen. Im Zweifelsfall nehmen die Auftraggeber eine wirksame Überprüfung der Richtigkeit der Informationen und Nachweise der Offertsteller vor. 8) Bei der Vergabe von Aufträgen für soziale und andere besondere Dienstleistungen berücksichtigt der Auftraggeber die Sicherstellung von Qualität, Kontinuität, Zugänglichkeit, Bezahlbarkeit, Verfügbarkeit und Vollständigkeit der Dienstleistungen, die spezifischen Bedürfnisse verschiedener Nutzerkategorien, einschliesslich benachteiligter und schutzbedürftiger Gruppen, die Einbeziehung und Ermächtigung der Nutzer sowie den Aspekt der Innovation. Der Zuschlag erfolgt aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitskriterien.

Art. 44a Lebenszykluskostenrechnung

1) Die Lebenszykluskostenrechnung umfasst die folgenden Kosten während des Lebenszyklus einer Bauleistung, eines Produkts oder einer Dienstleistung ganz oder teilweise: a) die vom Auftraggeber oder von anderen Nutzern getragenen Kosten, wie beispielsweise Anschaffungskosten, Nutzungskosten (wie Verbrauch von Energie und anderen Ressourcen), Wartungskosten oder Kosten am Ende der Nutzungsdauer (wie Abholungs- und Recyclingskosten); b) Kosten, die durch die externen Effekte der Umweltbelastung entstehen, die mit der Bauleistung, der Ware oder der Dienstleistung während ihres Lebenszyklus in Verbindung stehen, sofern ihr Geldwert bestimmt und geprüft werden kann; solche Kosten können Kosten der Emission von Treibhausgasen und anderen Schadstoffen sowie sonstige Kosten für die Eindämmung des Klimawandels umfassen. 2) Der Auftraggeber gibt in der Bekanntmachung, den Ausschreibungsunterlagen oder der Beschreibung die von den Offertstellern bereitzustellenden Daten und die Methode an, die zur Bestimmung der Lebenszykluskosten auf der Grundlage dieser Daten angewendet wird. 3) Die Methode zur Ermittlung der Kosten nach Abs. 1 Bst. b muss folgende Bedingungen erfüllen: a) sie beruht auf objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien. Ist die Methode nicht für die wiederholte oder kontinuierliche Anwendung konzipiert worden, darf sie insbesondere nicht bestimmte Unternehmen auf unzulässige Weise bevorzugen oder benachteiligen; b) sie ist für alle interessierten Parteien zugänglich; c) die geforderten Daten lassen sich von den Unternehmen, die ihrer Sorgfaltspflicht in normalem Masse nachkommen, mit vertretbarem Aufwand bereitstellen. 4) Sofern eine Methode zur Berechnung der Lebenszykluskosten durch einen Rechtsakt nach Anhang XIII der Richtlinie 2014/24/EU verbindlich vorgeschrieben ist, ist diese Methode bei der Bewertung der Lebenszykluskosten anzuwenden.

Art. 44b Einbezug von Verbänden vor Zuschlagserteilung

1) Werden öffentliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsaufträge im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren oder im wettbewerblichen Dialog durch das Land Liechtenstein vergeben, werden die betroffenen Berufsverbände und Wirtschaftsvereinigungen vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie können Empfehlungen aussprechen. 2) Werden öffentliche Planungsaufträge im offenen Verfahren oder nicht offenen Verfahren durch das Land Liechtenstein vergeben, so wird die Liechtensteinische Ingenieur- und Architektenvereinigung vor der Zuschlagserteilung angehört. Sie kann Empfehlungen aussprechen.

Art. 44c Zuschlagserteilung bei gemeinsamen Projekten

Bei Projekten, an denen verschiedene Auftraggeber beteiligt sind, ist der Zuschlag an jene Offerte zu erteilen, welche für alle Auftraggeber gesamthaft betrachtet, die wirtschaftlich günstigste Offerte darstellt.

Art. 44d Zuschlag bei Variantenofferten

1) Wurde ein Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Dienstleistungsauftrag zu einem Lieferauftrag wird. 2) Wurde ein Lieferauftrag ausgeschrieben, so dürfen Variantenofferten nicht zurückgewiesen werden, wenn bei deren Zuschlag der Lieferauftrag zu einem Dienstleistungsauftrag wird.

Art. 45 Zuschlagserteilung bei Rücktritt

Tritt der Offertsteller mit der wirtschaftlich günstigsten Offerte zurück, kommt jene Offerte zum Zuge, die unter den verbleibenden Offerten die wirtschaftlich günstigste ist.

Art. 46 Mitteilung der Vergabe

1) Der Auftraggeber erstellt über das Ergebnis der Auftragsvergabe, einschliesslich der Vergabe im Rahmen eines dynamischen Beschaffungssystems oder einer Rahmenvereinbarung, einen Vergabevermerk. Der Vergabevermerk wird allen Offertstellern zugestellt. Zudem wird der Vergabevermerk, ausser bei Direktvergaben, in den amtlichen Publikationsorganen veröffentlicht. Der Vergabevermerk wird mit Zusatzangaben der EFTA-Überwachungsbehörde auf Antrag zugestellt. 2) Die Regierung regelt mit Verordnung: a) den Inhalt des Vergabevermerks; b) die Zusatzangaben zum Vergabevermerk, welche der EFTA-Überwachungsbehörde mitzuteilen sind; c) die Form, die Frist und den Umfang der Bekanntmachungen, die Auftraggeber nach der Vergabe eines öffentlichen Auftrages zu veröffentlichen haben; d) die Fälle, in denen die Bekanntmachungen nach Bst. c nicht veröffentlicht werden müssen.

Art. 47 Vergabeverfügung

1) Nicht berücksichtigten Offertstellern wird auf schriftlichen Antrag eine Vergabeverfügung zugestellt. Kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht jedoch bei Vergaben mit Auftragswerten, bei denen nach Art. 53 Abs. 3 keine Beschwerde möglich ist. Für die Bestimmung des Auftragswertes ist die Vergabesumme massgebend. 2) Die Frist für die Antragstellung beträgt zehn Tage nach der Zustellung des Vergabevermerks.

Art. 47a Vertragsabschluss

Der Zuschlag selbst bildet noch nicht den Vertragsabschluss. Der Vertrag darf erst nach dem Zuschlag und nach Ablauf der Stillhaltefrist nach Art. 47b Abs. 1 sowie der Fristen nach Art. 60a Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 3 abgeschlossen werden, es sei denn, eine Vergabeverfügung nach Art. 47 wird beantragt.

Art. 47b Stillhaltefrist

1) Der Auftraggeber darf den Vertragsabschluss nach Art. 47a bei sonstiger Nichtigkeit nicht innerhalb der Stillhaltefrist vornehmen. Die Stillhaltefrist beträgt bei der Übermittlung des Vergabevermerks auf elektronischem Weg oder mittels Fax zehn Tage, bei der Übermittlung auf brieflichem Weg 15 Tage ab Zustellung an die betroffenen Bewerber und Offertsteller. 2) Eine Verpflichtung zur Einhaltung der Stillhaltefrist nach Abs. 1 besteht nicht in folgenden Fällen: a) wenn kein Anspruch auf Zustellung einer Vergabeverfügung besteht oder keine Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union erforderlich ist; b) wenn der Zuschlag dem einzigen betroffenen Offertsteller erteilt wird und es keine betroffenen Bewerber gibt; oder c) bei der Vergabe von Aufträgen aufgrund einer Rahmenvereinbarung oder von Einzelaufträgen aufgrund eines dynamischen Beschaffungssystems.

Art. 47c Auftragsänderungen während der Vertragslaufzeit

1) Bei einer wesentlichen Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung während der Vertragslaufzeit ist ein neues Vergabeverfahren durchzuführen. Eine Änderung ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Auftrag oder die Rahmenvereinbarung erheblich von dem ursprünglich vergebenen Auftrag oder der ursprünglich vergebenen Rahmenvereinbarung unterscheidet. Eine wesentliche Änderung liegt insbesondere vor, wenn: a) mit der Änderung Bedingungen eingeführt werden, die, wenn sie für das ursprüngliche Vergabeverfahren gegolten hätten: 1. die Zulassung anderer Bewerber und Offertsteller ermöglicht hätten; 2. die Annahme einer anderen Offerte ermöglicht hätten; oder 3. das Interesse weiterer Unternehmen am Vergabeverfahren geweckt hätten; b) mit der Änderung das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung zugunsten des Auftragnehmers in einer Weise verschoben wird, die im ursprünglichen Auftrag oder der Rahmenvereinbarung nicht vorgesehen war; c) mit der Änderung der Umfang des öffentlichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erheblich ausgeweitet wird; d) ein neuer Auftragnehmer den Auftragnehmer in anderen als den in Abs. 2 Bst. d vorgesehen Fällen ersetzt. 2) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags oder einer Rahmenvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn: a) die Änderung, unabhängig von ihrem Geldwert, in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen durch klare, genaue und eindeutig formulierte Überprüfungsklauseln, die auch Preisüberprüfungsklauseln beinhalten können, oder Optionen vorgesehen ist. Die Klauseln müssen Angaben zu Umfang und Art möglicher Änderungen oder Optionen sowie zu den Bedingungen enthalten, unter denen sie zur Anwendung gelangen können. Sie dürfen keine Änderungen oder Optionen vorsehen, die den Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung verändern würden; b) zusätzliche Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen durch den ursprünglichen Auftragnehmer erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Ausschreibungsunterlagen vorgesehen waren, wenn ein Wechsel des Auftragnehmers: 1. aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen wie der Austauschbarkeit oder Kompatibilität mit im Rahmen des ursprünglichen Vergabeverfahrens beschafften Ausrüstungsgegenständen, Dienstleistungen oder Anlagen nicht erfolgen kann; und 2. mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den Auftraggeber verbunden wäre; c) die Änderung aufgrund von Umständen erforderlich geworden ist, die der Auftraggeber im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht nicht vorhersehen konnte, und sich aufgrund der Änderung der Gesamtcharakter des Auftrags nicht verändert; oder d) ein neuer Auftragnehmer den bisherigen Auftragnehmer ersetzt aufgrund: 1. einer Überprüfungsklausel oder Option nach Bst. a; 2. der Tatsache, dass ein anderes Unternehmen, das die ursprünglich festgelegten Anforderungen an die Eignung erfüllt, im Zuge einer Unternehmensumstrukturierung, wie beispielsweise durch Übernahme, Fusion, Erwerb oder Insolvenz, ganz oder teilweise an die Stelle des ursprünglichen Auftragnehmers tritt, sofern dies keine weiteren wesentlichen Änderungen des Auftrags zur Folge hat und nicht dazu dient, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen; oder 3. der Tatsache, dass der Auftraggeber selbst die Verpflichtungen des Auftragnehmers gegenüber den Subunternehmern übernimmt. 3) In den Fällen von Abs. 2 Bst. b und c darf der Preis um nicht mehr als 50 % des Werts des ursprünglichen Auftrags oder der Rahmenvereinbarung erhöht werden. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen des Auftrags gilt diese Beschränkung für den Wert jeder einzelnen Änderung, welche nicht mit dem Ziel vorgenommen werden dürfen, die Anwendung dieses Gesetzes zu umgehen. 4) Die Änderung eines öffentlichen Auftrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens ist zulässig, solange sich der Gesamtcharakter des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung nicht ändert, der Wert der Änderung unterhalb der Schwellenwerte liegt und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen nicht mehr als 10 % und bei Bauaufträgen nicht mehr als 15 % des ursprünglichen Auftragswertes beträgt. Bei mehreren aufeinander folgenden Änderungen ist der Gesamtwert der Änderungen massgeblich. 5) Enthält der Vertrag eine Indexierungsklausel, wird für die Berechnung des in Abs. 3 und 4 genannten Preises der angepasste Preis als Referenzwert herangezogen. 6) Änderungen nach Abs. 2 Bst. b und c sind im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die in Anhang V Teil G der Richtlinie 2014/24/EU genannten Angaben.

Art. 48 Widerruf

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber widerrufen werden, sofern der Auftragnehmer: a) die Zuschlagserteilung durch falsche oder unvollständige Angaben, insbesondere über Tatsachen, die für den Nachweis der Eignung wesentlich sind, entgegen Treu und Glauben erwirkt hat oder die Eignung nicht mehr besitzt; b) dem Auftraggeber wesentliche, die Allgemeinen oder Besonderen Auftragsbestimmungen betreffende Tatsachen vorenthalten oder diese verletzt hat und diese Verletzung durch eine Verwarnung oder durch eine Änderung der Vergabeverfügung nicht behoben werden kann; c) die Einhaltung der zwingenden Auftragsbestimmungen nicht oder nicht mehr gewährleistet; d) Aufgehoben e) wettbewerbswidrige Abreden, insbesondere Preisabsprachen, getroffen hat. 2) Öffentliche Aufträge können ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Auftraggeber berücksichtigt dabei den Stand der Ausführung des öffentlichen Auftrages sowie die Erheblichkeit der Verletzung der Widerrufsgründe nach Abs. 1. 3) Der Widerruf kann mit der Auflage verbunden werden, dass der Auftragnehmer den öffentlichen Auftrag bis zu einem bestimmten Zeitpunkt oder bis zu einem bestimmten Ausführungsstand weiterführt. 4) Für den dem Auftraggeber durch Verspätung der Ausführung des Auftrages, durch Erteilung des Auftrages an einen anderen Offertsteller, durch Umtriebe und durch allfällige Mehrkosten entstandenen Schaden ist der Auftragnehmer schadenersatzpflichtig.

Art. 48a Kündigung in besonderen Fällen

1) Öffentliche Aufträge können vom Auftraggeber während dessen Laufzeit gekündigt werden, wenn: a) am Auftrag eine wesentliche Änderung vorgenommen wurde, die ein neues Vergabeverfahren erforderlich gemacht hätte; b) zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung ein Ausschlussgrund nach Art. 35b Abs. 3 vorlag; oder c) der Auftrag aufgrund einer schweren Verletzung der Verpflichtungen, die sich aus dem EWRA oder diesem Gesetz ergeben und die der EFTA-Gerichtshof in einem Verfahren festgestellt hat, nicht an den Auftragnehmer hätte vergeben werden dürfen. 2) Allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.

Art. 49 Weitergabe an Dritte; Subunternehmer

1) Die ganze oder teilweise Weitergabe öffentlicher Aufträge an Dritte und der Beizug von Subunternehmern bedarf einer Bewilligung durch den Auftraggeber. 2) Der Auftraggeber ist von einem Beizug von Subunternehmern in der Offerte oder zu dem Zeitpunkt zu unterrichten, in dem dessen Notwendigkeit bekannt wird. Ein Beizug von Subunternehmern nach der Offertstellung ist vorbehaltlich Abs. 5 und 6 nur aus Gründen zulässig, die im Zeitpunkt der Offertstellung nicht vorgelegen haben. 3) Der Auftragnehmer haftet in jedem Falle für die Ausführung des öffentlichen Auftrages. 4) Der Auftraggeber kann auf Antrag des Subunternehmers, sofern die Art des Auftrags es erlaubt, fällige Zahlungen direkt an den Subunternehmer leisten. 5) Bei Bauaufträgen oder Dienstleistungen, die in einer Einrichtung des Auftraggebers unter dessen direkter Aufsicht zu erbringen sind, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber spätestens zum Zeitpunkt des Beginns der Auftragsausführung den Namen, die Kontaktdaten und die gesetzlichen Vertreter der Subunternehmer mitzuteilen, soweit diese bekannt sind. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber alle Änderungen dieser Angaben während der Dauer des Auftrags sowie die erforderlichen Informationen über die Subunternehmer, die an diesen Bau- oder Dienstleistungen beteiligt werden, mit. Den einschlägigen Informationen sind die Eigenerklärung der Subunternehmer nach Art. 35b Abs. 6b oder die Bescheinigungen und andere zusätzliche Unterlagen beizufügen. 6) Der Auftraggeber kann die in Abs. 5 vorgesehenen Verpflichtungen auf Lieferaufträge, andere Dienstleistungsaufträge als solche nach Abs. 5, Lieferanten, die an Bau- oder Dienstleistungsaufträgen beteiligt sind, sowie auf Subunternehmer der Subunternehmer des Auftragnehmers oder weitere Stufen in der Kette der Weitergabe des öffentlichen Auftrags ausweiten.

Art. 49a Grundsatz

1) Vertragsbestimmungen über den Zahlungstermin oder die Entschädigung für die Betreibungskosten, die für Unternehmer grob nachteilig im Sinne von Art. 336e Abs. 2 und 5 des Handelsgesetzbuches sind, sind nichtig. 2) Der Auftraggeber kann im Vertrag eine Zahlungsfrist festlegen. Die Zahlungsfrist darf bei sonstiger Nichtigkeit 30 Tage nicht übersteigen, ausser: a) es ist aufgrund der besonderen Natur oder Merkmale des Auftrages eine längere Frist sachlich gerechtfertigt; oder b) die überwiegende Tätigkeit des Auftraggebers, für den das Vergabeverfahren durchgeführt wird, besteht in der Bereitstellung von Gesundheitsdienstleistungen. 3) In den Fällen nach Abs. 2 Bst. a und b darf die Zahlungsfrist bei sonstiger Nichtigkeit keinesfalls 60 Tage übersteigen. 4) Der Vertrag kann Bestimmungen über die maximale Dauer eines gesetzlich oder vertraglich vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens zur Feststellung der vertragsgemässen Leistungserbringung enthalten. Die Dauer dieses Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens darf bei sonstiger Nichtigkeit grundsätzlich 30 Tage ab dem Empfang der Ware oder der Erbringung der Bau- oder Dienstleistung nicht übersteigen. Davon abweichende Vereinbarungen sind nur zulässig, wenn diese ausdrücklich in allfälligen Ausschreibungsunterlagen festgelegt wurden und für den Unternehmer nicht grob nachteilig sind. Für die Beurteilung der groben Nachteiligkeit ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die Dauer des vorgesehenen Abnahme- oder Überprüfungsverfahrens von der Übung des redlichen Verkehrs abweicht, ob es einen sachlichen Grund für diese Abweichung gibt und um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt. 5) Vereinbarungen im Vertrag über den frühestmöglichen Zeitpunkt des Eingangs der Rechnung beim Auftraggeber sind nichtig. 6) Die Vereinbarung eines Verzugszinssatzes im Vertrag, dessen Höhe den in Art. 336b des Handelsgesetzbuches festgelegten gesetzlichen Zinssatz unterschreitet, ist nichtig. 7) Die Möglichkeit einer Vereinbarung von Ratenzahlungen wird durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt. 8) Die in den Abs. 1 bis 6 vorgesehene Nichtigkeit kann nicht geltend gemacht werden, wenn die entsprechende Bestimmung in einem Beschwerdeverfahren nach diesem Gesetz hätte angefochten werden können.

Art. 49b Grundsatz

1) Bei Vergaben oberhalb der Schwellenwerte sind die Auftraggeber zur Entgegennahme und Verarbeitung von elektronischen Rechnungen verpflichtet, sofern sie der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung entsprechen und unter Verwendung einer Syntax gestellt wurden, die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde. 2) Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und die mehrwertsteuerrechtlichen Bestimmungen bleiben unberührt. 3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Einzelheiten der elektronischen Rechnung.

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