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6 provisions
§ 1
Zweck
1 Vernehmlassungsverfahren bezwecken die Beteiligung der politischen Parteien, der
Gemeinden und der interessierten Personen und Organisationen an der Meinungsbildung
und Entscheidfindung der kantonalen Behörden.
2 Sie sollen Aufschluss geben über die Zweckmässigkeit, die Vollziehbarkeit und die politische Unterstützung eines Vorhabens des Kantons.
§ 2
Durchführung
1 Ein Vernehmlassungsverfahren ist in der Regel durchzuführen bei der Vorbereitung von
a. Verfassungsänderungen,
b. Gesetzen,
c. Verordnungen, die erhebliche Auswirkungen auf Personen und Organisationen
ausserhalb der Verwaltung und insbesondere auf die Gemeinden haben,
d. weiteren Vorhaben von allgemeiner Tragweite.
1 SRL Nr. 20
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2017-088
2 Nr. 36b
2 Bei Vorhaben von geringer Tragweite, namentlich Verordnungen von lediglich fachtechnischer Bedeutung, können die Departemente Anhörungen in Fachkreisen durchführen.
§ 3
Eröffnung
1 Der Regierungsrat
a. entscheidet über die Eröffnung eines Vernehmlassungsverfahrens und ermächtigt
das antragstellende Departement oder die antragstellende Staatskanzlei zu dessen
Durchführung,
b. bezeichnet den Kreis der Organisationen, Gemeinwesen und Behörden, die zur
Vernehmlassung einzuladen sind,
c. bestimmt die abzugebenden Unterlagen und die Dauer des Vernehmlassungsverfahrens.
2 Das ermächtigte Departement lädt zur Vernehmlassung ein:
a. die im Kantonsrat vertretenen politischen Parteien,
b. die vom Regierungsrat bezeichneten Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten.
3 Die Staatskanzlei informiert die Öffentlichkeit über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens.
§ 4
Form und Frist
1 Die Vernehmlassungsunterlagen stehen in elektronischer Form zur Verfügung.
2 Die Vernehmlassungsfrist beträgt in der Regel drei Monate. Sie bemisst sich nach Art
und Umfang des Vorhabens und kann insbesondere bei Dringlichkeit oder bei geringer
Tragweite des Vorhabens verkürzt werden. Ferienzeiten und Feiertage sind bei der Fristansetzung angemessen zu berücksichtigen.
§ 5
Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren
1 Die Staatskanzlei erstellt in Absprache mit den Departementen dreimal im Jahr eine
Liste der geplanten Vernehmlassungsverfahren und veröffentlicht sie im Internet.
Nr. 36b 3
2 Kantonale Stellungnahmen in
Vernehmlassungsverfahren des Bundes und anderer
§ 6 Gemeinwesen und Organisationen
1 Die Staatskanzlei überweist Vernehmlassungsunterlagen des Bundes und anderer
Gemeinwesen und Organisationen dem zuständigen Departement zur Antragstellung an
den Regierungsrat oder zur direkten Erledigung, soweit sie nicht selber zuständig ist.
2 Die übrigen Departemente und die Staatskanzlei sind vor der Antragstellung in der Regel zum Mitbericht einzuladen.
3 Die in Vernehmlassungsverfahren des Bundes vom Regierungsrat beschlossenen kantonalen Stellungnahmen sind vom antragstellenden Departement in der Regel im Internet
zu veröffentlichen.
4 Nr. 36b
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 04.07.2017 01.09.2017 Erstfassung G 2017-088
Nr. 36b 5
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
04.07.2017 01.09.2017 Erlass Erstfassung G 2017-088