Art. 3
Vorbehalt
1 Haben Arbeitgeber oder Arbeitnehmer oder ihre Verbände vertraglich eine Einigungs- oder Schiedsstelle vorgesehen, so ist diese für die Beilegung der
Kollektivstreitigkeit zuständig. Scheitern die Verhandlungen vor der vertraglichen Einigungsstelle, so kann das Einigungsamt angerufen werden. *
2 Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der ordentlichen Zivilgerichte und der
eidgenössischen Einigungsstelle. *
2 Organisation und Zusammensetzung des Einigungsamts *
Art. 4 * Einigungsamt, Zusammensetzung und Spruchkörper *
1 Für das ganze Kantonsgebiet besteht ein Einigungsamt. *
2 Es setzt sich zusammen aus einem Präsidenten, einem Vizepräsidenten sowie acht Mitgliedern.
3 Ein Mitglied des Präsidiums sowie zwei Mitglieder müssen französischer Muttersprache sein.
4 Das Einigungsamt entscheidet in Dreierbesetzung.
Art. 5 * Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Wählbar sind alle Personen, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. *
2 Der Präsident sowie der Vizepräsident müssen über ein Anwaltspatent oder
das bernische Notariatspatent verfügen. *
3 Die Mitglieder setzen sich paritätisch aus Arbeitgebern sowie aus Arbeitnehmern zusammen.
Art. 6 Wahl
1 Das Präsidium und die Mitglieder des Einigungsamts werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. *
2 Sie sind nach Ablauf der Amtsdauer wiederwählbar und treten auf das Ende
des Jahres zurück, in dem sie das 70. Altersjahr vollenden. *
3 Die Wahl erfolgt auf Vorschlag der kantonalen Spitzenverbände der Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
3 833.21
Art. 7 * Verlust der Wählbarkeitsvoraussetzungen
1 Verliert ein Mitglied des Einigungsamtes nachträglich die Wählbarkeitsvoraussetzungen, so scheidet es aus dem Einigungsamt aus.
2 Die Abberufung eines Mitgliedes aufgrund des Personalgesetzes vom 16.
September 2004 (PG)2) bleibt vorbehalten.
Art. 8 Sekretariat *
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion führt das
Sekretariat. *
Art. 9 * …
3 Vermittlungsverfahren *
Art. 10 * …
Art. 11 Anrufung
1 Das Einigungsamt wird durch schriftliches Gesuch angerufen, das die Parteien bezeichnet und die Begehren nennt. *
2 Der Präsident gibt der Gegenpartei vom Eingang des Gesuchs umgehend
Kenntnis.
Art. 12 Vorverfahren
1 Der Präsident versucht zunächst allein, die Parteien zu einigen. Zu diesem
Zweck lädt er die Parteien zu einer formlosen Besprechung ein.
Art. 13 Einberufung
1 Kann der Präsident die Parteien nicht einigen, so beruft er das Einigungsamt
umgehend ein. *
2 Er bestimmt, wer als Mitglied amtet. Nach Möglichkeit sind solche Mitglieder
auszuwählen, die mit dem Berufszweig vertraut sind, welchem die Parteien
angehören. Bei der Bestimmung der Mitglieder ist zudem die Parität der Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu beachten.
3 Für den Ausstand und die Ablehnung sind die Artikel 47 bis 51 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO)3) sinngemäss anwendbar. *
2) BSG 153.01
3) SR 272
833.21 4
Art. 14 Säumnis der Mitglieder
1 Mitglieder, welche ohne genügende rechtzeitige Entschuldigung den Sitzungen fernbleiben oder sich nicht rechtzeitig dazu einfinden, können durch den
Präsidenten mit einer Busse von 20 bis 100 Franken bestraft werden. *
2 Entschuldigt sich das Mitglied nachträglich hinreichend, so kann die Busse
ganz oder teilweise aufgehoben werden.
Art. 15 Säumnis der Parteien
1 Die vom Einigungsamt vorgeladenen Parteien sind bei einer Ordnungsbusse
von 20 bis 200 Franken, im Wiederholungsfall bis 500 Franken, verpflichtet,
persönlich zu erscheinen, zu verhandeln und Auskunft zu erteilen. *
2 Erscheint eine Partei zu einer Verhandlung trotz zweimaliger formgerechter
Ladung nicht, so gilt dies als förmliche Weigerung, an der Verhandlung teilzunehmen.
Art. 16 Grundsätze des Verfahrens
1 Die Verhandlungen vor dem Einigungsamt sind öffentlich. Aus wichtigen
Gründen kann der Präsident die Öffentlichkeit ausschliessen. *
2 Für das Verfahren ist die Schweizerische Zivilprozessordnung4) sinngemäss
anwendbar. Zur Vertretung der Parteien sind auch ständige Mitarbeiter der
betreffenden Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände sowie Mitarbeiter in
leitender Stellung der beteiligten Arbeitgeber zugelassen. *
3 Zur Wahrung berechtigter Interessen der einen oder anderen Partei kann das
Einigungsamt das Akteneinsichtsrecht beschränken.
Art. 17 Verfahrensablauf
1 Kommt die Einigungsverhandlung zustande, so wird nach folgenden Grundsätzen verfahren:
1. Die Parteien stellen und begründen ihre Anträge; sie haben das Recht zu
einem zweiten Vortrag.
2. * Das Einigungsamt formuliert in geheimer Beratung den Vermittlungsvorschlag und eröffnet ihn den Parteien mündlich oder schriftlich.
3. * Erachtet das Einigungsamt vor der Formulierung seines Vermittlungsvorschlags weitere Abklärungen für notwendig, so trifft es die erforderlichen
Beweismassnahmen und setzt möglichst rasch eine weitere Verhandlung
an.
4) SR 272
5 833.21
Art. 18 Stellungnahme zum Vorschlag
1 Die Parteien können den Vermittlungsvorschlag sofort annehmen oder ablehnen; sie können auch verlangen, dass ihnen zur Abgabe ihrer endgültigen Erklärung eine angemessene Frist angesetzt wird; diese kann erstreckt werden.
2 Nichtablehnung innerhalb dieser Frist gilt als Annahme.
Art. 19 Protokollführung
1 Über die Verhandlungen wird ein Protokoll geführt, in das die Zusammensetzung des Einigungsamtes, die Anträge der Parteien, der Gang der Verhandlungen sowie der Vermittlungsvorschlag aufzunehmen sind. *
2 Jeder Partei wird ein Doppel des Vermittlungsvorschlages abgegeben beziehungsweise zugestellt.
3 Die Protokolle werden vom Sekretariat des Einigungsamtes aufbewahrt. *
Art. 20 Veröffentlichung
1 Das Einigungsamt orientiert die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die
Weigerung einer oder beider Parteien, an den Verhandlungen teilzunehmen,
zu verhandeln oder den Vermittlungsvorschlag anzunehmen. *
2 Auf Begehren beider Parteien können Vermittlungsvorschläge, die zu einer
Einigung geführt haben, veröffentlicht werden.
Art. 21 Friedenspflicht
1 Während der Dauer des Vermittlungsverfahrens besteht für die beteiligten
Arbeitgeber und Arbeitnehmer und deren Verbände die Pflicht, den Arbeitsfrieden zu wahren und sich jeder Kampfmassnahme zu enthalten.
2 Diese Friedenspflicht beginnt mit der Mitteilung an die Gegenpartei, dass das
Einigungsamt angerufen wurde. Handelt das Einigungsamt von Amtes wegen,
so beginnt die Friedenspflicht mit der entsprechenden Mitteilung an die Parteien. *
3 Die Parteien sind verpflichtet, das Einigungsamt und die Gegenpartei unverzüglich, schriftlich über die Ablehnung des Vermittlungsvorschlages zu orientieren. Mit dieser Orientierung endet die Friedenspflicht.
4 Verletzungen der Friedenspflicht werden vom Einigungsamt festgestellt und in
geeigneter Weise veröffentlicht, wenn die fehlbare Partei von ihrem Verhalten
nicht absteht.
833.21 6
5 Die in Gesamtarbeitsverträgen vorgesehenen Sanktionen für die Verletzung
der Friedenspflicht bleiben vorbehalten. *
Art. 22 Kosten
1 Das Verfahren ist kostenlos. Parteikosten werden keine gesprochen.
2 Die Entschädigungen für das Präsidium, die Mitglieder und das Sekretariat
des Einigungsamtes werden vom Regierungsrat festgesetzt. *
4 Schiedsverfahren *
Art. 23
1 Amtet das Einigungsamt als Schiedsgericht, so sind die vorstehenden Bestimmungen über das Vermittlungsverfahren sinngemäss anwendbar, wobei
von der Kostenlosigkeit des Verfahrens abgewichen werden kann. *
5 Übergangs- und Schlussbestimmungen *
Art. 24 Vollzug
1 Das Einigungsamt untersteht der administrativen Aufsicht der Wirtschafts-,
Energie- und Umweltdirektion. *
2 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen
Ausführungsvorschriften.
Art. 25 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben:
a das Gesetz vom 13. Februar 1944 über die Einigungsämter;
b das Dekret vom 24. Mai 1944 über die Einigungsämter.
Art. 26 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt
in Kraft5).
Bern, 7. Februar 1978 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Lehmann
Der Vizestaatsschreiber: Maeder
5) 1.11.1978
7 833.21
Vom Bundesrat am 5. 9. 1978 genehmigt
833.21 8
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
07.02.1978 01.11.1978 Erlass Erstfassung 1978 d 33 | f 32
23.06.2003 01.01.2004 Art. 4 geändert 03-117
Art. 8
Titel geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 8 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Titel 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 10 aufgehoben 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 11 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 13 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 13 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 14 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 15 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 16 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 16 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 17 Abs. 1, 2. geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 17 Abs. 1, 3. geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 19 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 19 Abs. 3 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 20 Abs. 1 geändert 13-23
9 833.21
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 21 Abs. 5 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 22 Abs. 2 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Titel 4 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 23 Abs. 1 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Titel 5 geändert 13-23
20.11.2012 01.06.2013 Art. 24 Abs. 1 geändert 13-23
17.02.2021 01.04.2021 Art. 8 Abs. 1 geändert 21-016
17.02.2021 01.04.2021 Art. 24 Abs. 1 geändert 21-016
833.21 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 07.02.1978 01.11.1978 Erstfassung 1978 d 33 | f 32
Erlasstitel 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 3 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 3 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2003 geändert 13-23
Titel 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 4 23.06.2003 01.01.2004 geändert 03-117
Art. 4 23.06.2003 01.01.2004 Titel geändert 03-117
Art. 4 28.03.2006 01.01.2010 Titel geändert 08-134
Art. 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 4 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 4 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 5 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 5 Abs. 1 23.06.2003 01.01.2004 geändert 03-117
Art. 5 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 5 Abs. 2 23.06.2003 01.01.2004 geändert 03-117
Art. 6 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 6 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 7 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 8 20.11.2012 01.06.2013 Titel geändert 13-23
Art. 8 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 8 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016
Art. 9 28.03.2006 01.01.2010 aufgehoben 08-134
Titel 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 10 20.11.2012 01.06.2013 aufgehoben 13-23
Art. 10 Abs. 1 23.06.2003 01.01.2004 geändert 03-117
Art. 10 Abs. 1 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 11 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 13 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 13 Abs. 3 28.03.2006 01.01.2010 geändert 08-134
Art. 13 Abs. 3 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148
Art. 13 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 14 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 15 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 16 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 16 Abs. 2 11.06.2009 01.01.2011 geändert 09-148
Art. 16 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 17 Abs. 1, 2. 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 17 Abs. 1, 3. 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 19 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 19 Abs. 3 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
11 833.21
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 20 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 21 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 21 Abs. 5 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 22 Abs. 2 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 4 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 23 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Titel 5 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 24 Abs. 1 20.11.2012 01.06.2013 geändert 13-23
Art. 24 Abs. 1 17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-016