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30 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die
Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und ergänzt diese.
2 Es bezweckt die Förderung einer leistungsfähigen, marktgerechten und
nachhaltigen Landwirtschaft, die sich insbesondere auf bodenbewirtschaftende bäuerliche Familienbetriebe und die Alpwirtschaft abstützt. Die Entwicklung ist nachhaltig, wenn sie langfristig ökologisch verträglich, sozial
förderlich und wirtschaftlich erfolgreich ist.
1) SR 910.1
2) SR 211.412.11
3) SR 221.213.2
4) GDB 101.0
Art. 2 OGS 2008, 15
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat bestimmt den Umfang der Massnahmen nach diesem
Gesetz:
a. durch Rahmenkredite zum Abschluss von Programmvereinbarungen
mit dem Bund;
b. im Rahmen des jährlichen Voranschlags;
c. im Rahmen von Leistungsaufträgen und Globalbudgets.
2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften
durch Verordnung.
Art. 3
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. stellt den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts durch Programmvereinbarungen
mit dem Bund gemäss Art. 97a LwG und Art. 27a des Staatsverwaltungsgesetzes5), durch Leistungsaufträge sowie die Aufsicht sicher;
b. wählt die Landwirtschaftskommission (Art. 6 dieses Gesetzes);
c. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen,
Anlagen und Einrichtungen fest (Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes);
d. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von Beiträgen für die
nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen fest (Art. 9 Abs. 2 dieses Gesetzes);
e. legt die Bedingungen und Auflagen zur Förderung der Tierzucht, des
Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung fest (Art. 10
dieses Gesetzes);
f. legt aufgrund der regionalen Besonderheiten die Abgeltungskriterien
zur Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen
Ausgleichsflächen sowie den Anteil der kantonalen Leistung fest
(Art. 11 Abs. 1 dieses Gesetzes);
g. erlässt Vorschriften und Massnahmen über den Pflanzenschutz
(Art. 11 Abs. 2 dieses Gesetzes);
h. bestimmt weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung
(Art. 13 Abs. 2 dieses Gesetzes);
i. legt die Voraussetzungen zur Gewährung von einmaligen Innovationsbeiträgen zur Absatzförderung fest (Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes);
5) GDB 130.1
k. bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von
Betriebshilfen (Art. 16 dieses Gesetzes) und von Investitionshilfen
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes) und legt den Anteil der
kantonalen Leistung (Art. 18 dieses Gesetzes) sowie Mindestbeträge fest (Art. 19 dieses Gesetzes);
l. * bestimmt Auflagen und Bedingungen bei der Gewährung von kantonalen Beiträgen an Strukturverbesserungsmassnahmen
(Art. 17 Abs. 3 dieses Gesetzes), insbesondere legt er die Beitragskriterien und die Höhe der Beiträge fest und regelt die Folgen der
Zweckentfremdung sowie die Rückerstattung der Beiträge bei Nichteinhalten der Bestimmungen;
m. regelt das Verfahren betreffend die Duldungspflicht zur Bewirtschaftung von Brachland gemäss Art. 71 LwG und betreffend die vertraglichen Landumlegungen nach Art. 101 Abs. 4 LwG;
n. legt die Bedingungen für die Definition eines landwirtschaftlichen
Gewerbes nach Art. 5 Bst. a und Art. 7 BGBB, für die Selbstbewirtschaftung nach Art. 9 BGBB sowie für die Zerstückelung nach
Art. 60 BGBB fest;
o. regelt die Anwendung von Art. 5 Bst. b BGBB und Art. 3 LPG für
Pacht, Anteils- und Nutzungsrechte und legt den ortsüblichen Bewirtschaftungsbereich bei der Zupacht von Grundstücken nach
Art. 33 Abs. 1 LPG und beim Erwerb von Grundstücken nach
Art. 63 Abs. 1 Bst. d BGBB fest;
p. ist Beschwerdeinstanz nach Art. 88 Abs. 1 BGBB.
2 Der Regierungsrat kann Vollzugsaufgaben dieses Gesetzes durch Vereinbarung an Dritte übertragen.
Art. 4
Volkswirtschaftsdepartement
1 Das Volkswirtschaftsdepartement:
a. überwacht den Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung und des
bäuerlichen Boden- und Pachtrechts des Bundes sowie dieses Gesetzes;
b. setzt im Rahmen des Staatsvoranschlags und der frei bestimmbaren
Ausgaben nach der Finanzhaushaltsverordnung6) die Beiträge an
besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, für regionale Projekte für die nachhaltige Nutzung natürlicher
Ressourcen (Art. 9 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Förderung
der Tierzucht, des Viehabsatzes und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung (Art. 10 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Qualitätsförderung (Art. 13 dieses Gesetzes), die Beiträge zur Absatzförderung
(Art. 14 dieses Gesetzes), die Bewirtschaftungsbeiträge (Art. 15 dieses Gesetzes) und die Kantonsbeiträge für Strukturverbesserungsmassnahmen (Art. 17 und 18 dieses Gesetzes) im Einzelfall fest;
c. ordnet die Massnahmen bei Zweckentfremdung von mit kantonalen
Beiträgen unterstützten Strukturverbesserungsmassnahmen an
(Art. 3 Abs. 1 Bst. l dieses Gesetzes);
d. ist Aufsichtsbehörde nach Art. 83 Abs. 3 BGBB;
e. vertritt den Kanton in den interkantonalen Institutionen der Landwirtschaft sowie des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts.
2 Es kann im Rahmen des Staatsvoranschlags Dritte zur Mitwirkung beim
Vollzug dieses Gesetzes beiziehen.
Art. 5
Amt für Landwirtschaft und Umwelt
1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht die Landwirtschaftsgesetzgebung und das bäuerliche Boden- und Pachtrecht des Bundes sowie
dieses Gesetz, soweit keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.
Art. 6
Landwirtschaftskommission
1 Die Landwirtschaftskommission besteht aus insgesamt mindestens sieben bäuerlichen und nichtbäuerlichen Mitgliedern.
2 Sie berät das Volkswirtschaftsdepartement und das Amt für Landwirtschaft und Umwelt in kantonalen Grundsatzfragen der Landwirtschaftspolitik und des bäuerlichen Boden- und Pachtrechts und unterstützt die
Kommunikation nach aussen.
3 Sie kann Fachausschüsse einsetzen. Die Entschädigung der Fachausschüsse richtet sich nach Art. 11 des Gesetzes über die Entlöhnung und
Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz)7).
4 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt führt das Sekretariat.
6) GDB 610.11
7) GDB 130.4
Art. 7
Einwohnergemeinden
1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen des Bundes und des Kantons,
namentlich bei der Erhebung von Daten und bei Kontrollen.
2 Sie bestimmen eine für die landwirtschaftlichen Belange zuständige
Stelle.
3 Der Einwohnergemeinderat jener Gemeinde, in welcher die Pachtsache
ganz oder zum grossen Teil liegt, ist einspracheberechtigte Behörde nach
Art. 53 LPG.
2. Landwirtschaftliche Beratung
Art. 8
Beratungsdienst
1 Der Kanton sorgt für die Beratung und Information:
a. zur Förderung der berufsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in
der Land- und Alpwirtschaft und der bäuerlichen Hauswirtschaft;
b. zur Umsetzung der agrarpolitischen Massnahmen von Bund und
Kanton.
3. Produktion, Qualität und Absatz
Art. 9
Bewirtschaftungsformen
1 Der Kanton fördert durch Information und Beratung besonders umweltfreundliche und nachhaltige Bewirtschaftungsformen, Anlagen sowie Einrichtungen. Er kann sie finanziell unterstützen.
2 Der Kanton kann regionale Projekte für die Verbesserung der nachhaltigen Nutzung natürlicher Ressourcen gemäss Art. 77a und b LwG mit Beiträgen unterstützen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt.
Art. 10
Tiere
1 Der Kanton kann die Förderung der Tierzucht sowie des Viehabsatzes
und der Arbeitsteilung in der Tierhaltung mit Beiträgen unterstützen.
Art. 11
Pflanzen
1 Der Kanton unterstützt die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen
Massnahmen zur regionalen Förderung der Qualität und der Vernetzung
von ökologischen Ausgleichsflächen, soweit der Bund eine kantonale
Leistung voraussetzt.
2 Er kann Vorschriften und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung regional bedeutsamer Krankheiten, Schädlinge und Problempflanzen
erlassen sowie die Massnahmen mit Beiträgen unterstützen.
Art. 12
Alpwirtschaft
1 Der Kanton fördert insbesondere durch Beratung und Strukturverbesserungsmassnahmen eine standortgerechte, umweltschonende und nachhaltige Bewirtschaftung der Alpen.
Art. 13
Qualität
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsförderung.
2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe geleistet wird.
Art. 14
Absatz
1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund
eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.
2 Er kann mit einmaligen Innovationsbeiträgen weitere Projekte im Bereich
der Absatzförderung unterstützen, sofern sich die Trägerschaft daran
angemessen beteiligt, das Projekt die Wertschöpfung sichert oder steigert, auf Innovation oder Diversifikation beruht und im regionalwirtschaftlichen Interesse liegt.
Art. 15
Bewirtschaftungsbeiträge
1 Der Kanton kann für extensiv genutzte Wiesen in Steillagen des Tal- und
Berggebiets Bewirtschaftungsbeiträge ausrichten.
2 Die Bewirtschaftungsbeiträge werden nur ausgerichtet, wenn:
a. eine standortgerechte Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse liegt
und ohne Unterstützung durch die Bewirtschaftungsbeiträge nicht
mehr vorgenommen wird und
b. keine Abgeltungen gemäss dem Bundesgesetz über den Natur- und
Heimatschutz (NHG)8) möglich sind.
3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung des
Bundes9).
4. Soziale Begleitmassnahmen
Art. 16
Betriebshilfe
1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe in Form von zinslosen Darlehen gemäss den bundesrechtlichen Bestimmungen.
5. Strukturverbesserungen
Art. 17
Grundsatz
1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinne des
Bundesrechts.
2 … *
3 Er kann eigenständig weitere Strukturverbesserungsmassnahmen in der
Landwirtschaft unterstützen.
Art. 18
Kantonale Leistung
1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung, die über die vom Bund
verlangte Minimalleistung hinausgeht, sind insbesondere die Bestimmungen des Bundesrechts, die Wirksamkeit der Massnahme zur Strukturverbesserung und die wirtschaftliche Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen.
8) SR 451
9) SR 910.13 (Art. 1 bis 26 und 35)
Art. 19
Mindestbeträge
1 Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite nach Art. 17
und 18 dieses Gesetzes Mindestbeträge fest, unter denen keine Investitionshilfen gewährt werden.
Art. 20
Vorbehalt des Bundesrechts
1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes bei
Investitionshilfen gelten sinngemäss auch für kantonale Leistungen
(Art. 17 Abs. 1 und Art. 18 dieses Gesetzes).
Art. 21
Öffentliche Auflage von Projekten
1 Projekte, die von Bund und Kanton finanziell unterstützt werden, sind im
Rahmen des Baubewilligungsverfahrens im Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Die Einspracheberechtigung der gesamtschweizerischen Organisationen richtet sich nach Art. 97 Abs. 4 LwG.
3 Die öffentliche Auflage dauert in der Regel 30 Tage.
Art. 22
Haftung
1 Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojektes und der
Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung seitens des
Kantons für das Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche
Tragbarkeit abgeleitet werden.
6. Bodenrecht
Art. 23
Vorkaufsrecht
1 Korporationen und Alpgenossenschaften haben gemäss
Art. 56 Abs. 1 Bst. b BGBB ein Vorkaufsrecht an privaten Allmenden und
Alpen ihres Gebietes.
2 Bei mehreren Bewerberinnen wird die Rangfolge nach der Nähe zu der
zu veräussernden Allmend oder Alp und nach der sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung bestimmt, die ein Kauf der Bewerberin ermöglicht.
7. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 24
Gebühren
1 Die Vollzugsorgane erheben für ihre Tätigkeit im Rahmen der kantonalen Gebührengesetzgebung10) bzw. der Verwaltungsverfahrensverordnung11) Gebühren. Vorbehalten bleiben bundesrechtliche Gebührenansätze bzw. Gebührenbefreiungen.
Art. 25
Einsichts- und Zutrittsrecht
1 Wer öffentliche Mittel nach diesem Gesetz beansprucht oder erhalten
hat, hat den zuständigen Behörden und Kontrollorganen alle erforderlichen Unterlagen offen zu legen und Kontrollen auf den Betrieben und im
Feld zuzulassen.
Art. 26
Strafbestimmungen
1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses
Gesetz oder darauf gestützte Verfügungen verstösst, insbesondere wer
die Voraussetzungen zur Gewährung von Finanzhilfen nach Art. 17 dieses Gesetzes nicht erfüllt.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das kantonale
Strafrecht12).
Art. 27
Übergangsrecht
1 Die bei der Bodenrechtskommission hängigen Verfahren gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes zur abschliessenden Behandlung in die Zuständigkeit des Amtes für Landwirtschaft und Umwelt über.
2 Rückerstattete Strukturverbesserungsbeiträge sind nach Abzug des
Bundesanteils entsprechend ihrer Beteiligung am Beitrag zwischen dem
Kanton und der Einwohnergemeinde aufzuteilen.
3 In Bezug auf Beiträge, die nach der Verordnung über die Verbesserung
der Wohnverhältnisse in Berggebieten vom 18. April 200213) entrichtet
wurden, gelten die Bestimmungen dieser Verordnung weiter.
10) GDB 643.1, 643.11, 643.111
11) GDB 133.21
12) GDB 310.1
13) OGS 2002, 9
4 Die Ausrichtung von Beiträgen an den Ersatzbau und die Sanierung von
landwirtschaftlichen Betriebsleiterwohnungen im Berggebiet gemäss bisherigem Recht14) erfolgt längstens bis am 31. Juli 2019 und nur im Rahmen der verfügbaren finanziellen Mittel. *
Art. 28
Änderung bisherigen Rechts
1 ...15)
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Es werden aufgehoben:
a. das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Landwirtschaft
(Landwirtschaftsgesetz) vom 26. Januar 200116);
b. die Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in
Berggebieten vom 18. April 200217);
c. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 21. Dezember 200418);
d. die Ausführungsbestimmungen zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche Pacht vom 21. Dezember 200419).
Art. 30
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.20) Es unterliegt dem fakultativen Referendum.
2 Dieses Gesetz ist dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement21),
die Bestimmungen zum bäuerlichen Boden- und Pachtrecht sind dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement22) zur Kenntnis zu bringen.
14) Art. 17 Abs. 2 dieses Gesetzes, Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2016
15) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 2008, 15 konsultiert werden
16) OGS 2001, 6, OGS 2001, 83, OGS 2005, 29, OGS 2007, 13
17) OGS 2002, 9
18) OGS 2004, 93
19) OGS 2004, 94
20) Vom Regierungsrat auf 1. März 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2008, 22)
21) Art. 178 Abs. 2 LwG
22) Art. 90 Abs. 2 BGBB und Art. 58 Abs. 1 LPG
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2008, 15 und 22
Geändert durch:
- das Gesetz über das Konsolidierungs- und Aufgabenüberprüfungspaket
vom 19. Mai 2016 (OGS 2016, 35), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 15. Dezember 2015, Kantonsratssitzungen vom 14. April
und 19. Mai 2016 (22.15.07), dem Eidgenössischen Departement für
Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF am 22. August 2016 zu Kenntnis
gebracht, in Kraft seit 1. Januar 2017 (OGS 2016, 35 und 44)
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
25.01.2008 01.03.2008 Erlass Erstfassung OGS 2008, 15
19.05.2016 01.01.2017 Art. 3 Abs. 1, l. geändert OGS 2016, 35
19.05.2016 01.01.2017 Art. 17 Abs. 2 aufgehoben OGS 2016, 35
19.05.2016 01.01.2017 Art. 27 Abs. 4 eingefügt OGS 2016, 35
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 25.01.2008 01.03.2008 Erstfassung OGS 2008, 15
Art. 3 Abs. 1, l. 19.05.2016 01.01.2017 geändert OGS 2016, 35
Art. 17 Abs. 2 19.05.2016 01.01.2017 aufgehoben OGS 2016, 35
Art. 27 Abs. 4 19.05.2016 01.01.2017 eingefügt OGS 2016, 35