Art. 1
1 Die Befreiung von Erbschafts- und Vermächtnissteuern wird zugesichert für Zuwendungen: a) an den Kanton Bern; b) an die politischen Gemeinden des Kantons Bern; c) an die Kirchgemeinden des Kantons Bern, soweit es sich um solche handelt, die vom Staat öffentlich anerkannt sind; d) an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechtes mit Sitz im Kanton Bern.