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Grossratsbeschluss über eine Gegenrechtserklärung an den Kanton Bern betreffend die Befreiung von der Erbschafts- und Vermächtnissteuer

Appenzell Innerrhoden · 648.910 · other

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Die Befreiung von Erbschafts- und Vermächtnissteuern wird zugesichert für Zuwendungen: a) an den Kanton Bern; b) an die politischen Gemeinden des Kantons Bern; c) an die Kirchgemeinden des Kantons Bern, soweit es sich um solche handelt, die vom Staat öffentlich anerkannt sind; d) an wohltätige und gemeinnützige juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechtes mit Sitz im Kanton Bern.

Art. 2

1 Die unter Art. 1 genannten Steuersubjekte sind ohne weiteres steuerfrei. Den gemeinnützigen und wohltätigen juristischen Personen des Privatrechtes wird die Steuerfreiheit von Fall zu Fall auf Gesuch hin von der Standeskommission des Kantons Appenzell I.Rh. zuerkannt. Nicht unter die Begünstigung fallen die privatrechtlichen, nicht vom Staat öffentlich anerkannten Anstalten und Stiftungen mit religiösem Zweck. 1) Gemäss StKB vom 16. Januar 1979 gilt diese Gegenrechtserklärung auch für den Kanton Jura. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 648.910 Kanton Appenzell Innerrhoden

Art. 3

1 Inhalt des Gegenrechtes ist die vollständige Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Erbschafts- und Vermächtnissteuer. Es wird in dem Umfang und so lange geübt, als der Kanton Bern Gegenrecht hält. Kanton Appenzell Innerrhoden 648.910 Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 29.05.1946 29.05.1946 Erlass Erstfassung - 648.910 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 29.05.1946 29.05.1946 Erstfassung -

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