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Gesetz über die Amtsdauer

St. Gallen · 117.1 · statute

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Amtsdauer (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Schlussbestimmungen (2.)
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 I. Amtsdauer (1.)

Beginn a) Behörden des Kantons 1 Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession. 2 Sie beginnt am 1. Juni für: a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten; b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär; c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.

Art. 2

b) Behörden der Gemeinden 1 Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar. 1 ABl 2003, 1603 ff. 2 sGS 111.1. 3 Abgekürzt ADG. Vom Kantonsrat erlassen am 26. November 2003, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. Januar 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2004. nGS 39–1 117.1

Art. 3

Ständerat 1 Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.4

Art. 4 II. Schlussbestimmungen (2.)

5

Art. 5

Übergangsbestimmungen a) kantonale Behörden 1 Am 31. Mai 2004 endet: a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden; b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.

Art. 6

b) Gemeindebehörden 1 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinden.

Art. 7

c) Justiz 1 Am 31. Mai 2005 endet: a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission; b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes. 2 Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle. 3 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.

Art. 8

Vollzugsbeginn 1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet. 4 Art. 57 des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1. 5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 117.1 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 39–1 08.01.2004 01.01.2004 Art. 1 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 08.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 39–1 10.06.2008 keine Angabe Art. 1 geändert 43–108

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