St. Gallen · 117.1 · statute
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8 provisions
Art. 1 I. Amtsdauer (1.)
Beginn
a) Behörden des Kantons
1 Die Amtsdauer beginnt für den Kantonsrat sowie dessen Präsidentin oder Präsidenten am ersten Tag der Junisession.
2 Sie beginnt am 1. Juni für:
a) die Regierung sowie deren Präsidentin oder Präsidenten;
b) die Staatssekretärin oder den Staatssekretär;
c) die weiteren auf Amtsdauer bestellten Behörden des Kantons.
Art. 2
b) Behörden der Gemeinden
1 Die Amtsdauer für das Parlament, den Rat und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten Behörden der Gemeinde beginnt am 1. Januar.
1 ABl 2003, 1603 ff.
2 sGS 111.1.
3 Abgekürzt ADG. Vom Kantonsrat erlassen am 26. November 2003, nach unbenützter Referendumsfrist rechtsgültig geworden am 8. Januar 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2004.
nGS 39–1
117.1
Art. 3
Ständerat
1 Die Amtsdauer für die Mitglieder des Ständerates richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts über die Amtsdauer des Nationalrates.4
Art. 4 II. Schlussbestimmungen (2.)
5
Art. 5
Übergangsbestimmungen
a) kantonale Behörden
1 Am 31. Mai 2004 endet:
a) die Amtsdauer 2000/2004 für den Kantonsrat, die Regierung und den Staatssekretär sowie die weiteren auf Amtsdauer gewählten kantonalen Behörden;
b) die Amtsdauer 2003/2004 für den Präsidenten des Kantonsrates und den Präsidenten der Regierung.
Art. 6
b) Gemeindebehörden
1 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 des Parlamentes, des Rates und dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden sowie der weiteren auf Amtsdauer
gewählten Behörden der Gemeinden.
Art. 7
c) Justiz
1 Am 31. Mai 2005 endet:
a) die Amtsdauer 1999/2005 für das Kantonsgericht, das Handelsgericht, das
Kassationsgericht, die Anklagekammer, das Verwaltungsgericht, das Versicherungsgericht und die Verwaltungsrekurskommission;
b) die Amtsdauer 2003/2005 für den Präsidenten des Kantonsgerichtes.
2 Am 31. Mai 2009 endet die Amtsdauer 2003/2009 für das Kreisgericht, das
Arbeitsgericht und die Schlichtungsstelle.
3 Am 31. Dezember 2004 endet die Amtsdauer 2001/2004 für die Vermittlerin oder
den Vermittler und die Stellvertreterin oder den Stellvertreter.
Art. 8
Vollzugsbeginn
1 Dieser Erlass wird ab 1. Januar 2004 angewendet.
4 Art. 57 des BG über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976, SR 161.1.
5 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
117.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 39–1 08.01.2004 01.01.2004
Art. 1 geändert 43–108 10.06.2008 keine Angabe
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
08.01.2004 01.01.2004 Erlass Grunderlass 39–1
10.06.2008 keine Angabe Art. 1 geändert 43–108