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13 provisions
§ 1 vom 16. Februar 2010 (Stand 1. Januar 2020)
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausweise für
Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG)1), der Verordnung des Bundesrates über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG)2) und der Verordnung des Bundesrates über die Einführung des Passes 20103).
§ 2
Zuständigkeit
1 Der Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige obliegt der kantonalen Ausweisstelle und im Rahmen von § 3 den
Einwohnerkontrollen der Gemeinden unter Aufsicht des Departementes für Justiz
und Sicherheit.
§ 3
Antragstellende Behörde
1 Die Einwohnerkontrolle der Wohnsitzgemeinde ist bei reinen Identitätskartenbestellungen ohne Datenchip antragstellende Behörde. *
§ 4
Ausstellende Behörde
1 Ausstellende Behörde ist die kantonale Ausweisstelle.
§ 5
Polizeistelle
1 Zuständige Polizeistelle im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. d und lit. e AwG ist das
Polizeikommando.
1) SR 143.1
2) SR 143.11
3) SR 143.13
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
143.2 Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - RRV
§ 6
Meldepflicht
1 Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden, die Gerichte, die Vormundschaftsbehörden und die für Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts zuständigen Behörden erstatten der kantonalen Ausweisstelle die in
Art. 13 Abs. 1 AwG1) vorgesehenen Meldungen.
§ 7
Antrag auf Ausstellung
1 Wer bei der ausstellenden Behörde einen Ausweis beantragen will, muss grundsätzlich vor der persönlichen Vorsprache seine Personendaten mittels Internet oder
Telefon übermitteln.
2 Die digitale Fotografie wird von der ausstellenden Behörde erfasst. Mitgebrachte
§ 8 Fotografien werden nicht verwendet. *
Gebühren
1 Die Gebühren für das Ausstellen der Ausweise und für weitere Dienstleistungen im
Sinne von Art. 46 VAwG richten sich nach Anhang 2 der VAwG2).
2 Die Gebühren für Auslagen im Sinne von Art. 49 VAwG richten sich nach den Gebührenbestimmungen der leistungserbringenden Behörde.
3 Bei persönlicher Vorsprache ohne vorgängigen Antrag auf Ausstellung nach § 7
Abs. 1 wird pro Antrag ein Gebührenzuschlag von Fr. 20 nach Art. 46 Abs. 2 lit. a
§ 9 VAwG erhoben. *
Gebührenverteilung
1 Die Gebühreneinnahmen für die Ausstellung von Pässen, von Pässen und Identitätskarten zusammen zu einem Spezialpreis (Kombiangebote) und von provisorischen Pässen gemäss Anhang 3 der VAwG fallen dem Kanton zu.
2 Von den Gebühreneinnahmen für einzelne Identitätskarten ohne Datenchip gemäss
Anhang 3 der VAwG stehen dem Kanton 60 % und den Gemeinden 40 % zu. *
3 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen oder Auslagen im Sinne der Art. 46 und
Art. 49 VAwG fallen der leistungserbringenden Behörde zu.
§ 10
Inkasso
1 Die Gebühren für die Ausweise sind im Falle von § 3 der antragstellenden und in
den übrigen Fällen der ausstellenden Behörde zu entrichten.
2 Die Gebühren für weitere Dienstleistungen und Auslagen im Sinne der Art. 46 und
Art. 49 VAwG sind der leistungserbringenden Behörde zu entrichten.
1) SR 143.1
2) SR 143.11
§ 11 Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - RRV 143.2
Gebührenabrechnung
1 Der Kanton rechnet monatlich mit den antragstellenden Behörden ab.
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Die Verordnung des Regierungsrates betreffend den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige vom 17. Dezember 2002
wird aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2010 in Kraft.
143.2 Ausweise für Schweizer Staatsangehörige - RRV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 16.02.2010 01.03.2010 Erstfassung ABl. 7/2010
§ 3 Abs. 1 21.02.2012 01.03.2012 geändert ABl. 8/2012
§ 7 Abs. 2 10.12.2019 01.01.2020 geändert ABl. 50/2019
§ 8 Abs. 3 10.12.2019 01.01.2020 eingefügt ABl. 50/2019
§ 9 Abs. 2 21.02.2012 01.03.2012 geändert ABl. 8/2012