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Statut des Internationalen Gerichtshofs vom 26. Juni 1945

Liechtenstein · 0.193.501 · treaty

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Contents: 70 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57
  58. Art. 58
  59. Art. 59
  60. Art. 60
  61. Art. 61
  62. Art. 62
  63. Art. 63
  64. Art. 64
  65. Art. 65
  66. Art. 66
  67. Art. 67
  68. Art. 68
  69. Art. 69
  70. Art. 70

70 provisions

Art. 41

1) Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Massnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen. 2) Vorbehältlich des endgültigen Entscheids wird den Parteien und dem Sicherheitsrat von den vorgesehenen Massnahmen sofort Kenntnis gegeben.

Art. 42

1) Die Parteien werden durch Agenten vertreten. 2) Sie können vor dem Gerichtshof Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen. 3) Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof geniessen die Vorrechte und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit nötig sind.

Art. 43

1) Das Verfahren zerfällt in zwei Abschnitte: das schriftliche und das mündliche. 2) Das schriftliche Verfahren umfasst die Mitteilung der Schriftsätze, der Gegenberichte und, gegebenenfalls, der Repliken sowie der zur Bekräftigung vorgelegten Schriftstücke und Urkunden an die Richter und die Parteien. 3) Die Mitteilung erfolgt durch Vermittlung des Gerichtsschreibers in der vom Gerichtshof bestimmten Reihenfolge und innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen. 4) Jedes von einer der Parteien vorgelegte Schriftstück ist der andern Partei in beglaubigter Abschrift zuzustellen. 5) Das mündliche Verfahren besteht in der Anhörung der Zeugen, Sachverständigen, Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte durch den Gerichtshof.

Art. 44

1) Für alle Zustellungen an andere Personen als die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte wendet sich der Gerichtshof unmittelbar an die Regierung des Staates, auf dessen Gebiet die Zustellung erfolgen soll. 2) Das gleiche gilt, wenn es sich um Beweisaufnahmen an Ort und Stelle handelt.

Art. 45

Die Verhandlungen werden vom Präsidenten und, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist, durch den Vizepräsidenten geleitet; im Falle der Verhinderung beider übernimmt der älteste anwesende Richter den Vorsitz.

Art. 46

Die Sitzung ist öffentlich, wenn nicht der Gerichtshof anders beschliesst oder beide Parteien verlangen, dass das Publikum nicht zugelassen werden soll.

Art. 47

1) Über jede Sitzung wird ein vom Gerichtsschreiber und Präsidenten unterzeichnetes Protokoll aufgenommen. 2) Dieses Protokoll allein hat amtlichen Charakter.

Art. 48

Der Gerichtshof erlässt Verfügungen betreffend die Leitung des Prozesses und die Festsetzung der Formen und der Fristen, innerhalb welcher jede Partei ihre Schlussanträge zu stellen hat; er trifft alle auf die Beweisaufnahme bezüglichen Massnahmen.

Art. 49

Der Gerichtshof kann, sogar von jeder Verhandlung, von den Agenten die Vorlegung jeder Art von Dokumenten und irgendwelche Auskunft verlangen. Im Falle der Verweigerung wird davon Vormerk genommen.

Art. 50

Der Gerichtshof kann jederzeit irgendeine Person, eine Körperschaft, ein Bureau, eine Kommission oder ein anderes Organ, deren Wahl ihm freisteht, mit der Vornahme einer Untersuchung oder einer Expertise beauftragen.

Art. 51

Während der Verhandlungen werden den Zeugen und den Sachverständigen alle angebracht scheinenden Fragen unter den Bedingungen vorgelegt, die der Gerichtshof in dem in Art. 30 vorgesehenen Reglement festsetzt.

Art. 52

Nachdem der Gerichtshof innerhalb der von ihm festgesetzten Fristen die Beweismittel und Zeugenaussagen erhalten hat, kann er alle neuen Aussagen oder Urkunden zurückweisen, die ihm eine der Parteien ohne die Zustimmung der andern vorlegen möchte.

Art. 53

1) Erscheint eine der Parteien nicht oder verzichtet sie darauf, ihre Rechtsmittel geltend zu machen, so kann die andere Partei vom Gerichtshof verlangen, dass er im Sinne ihrer Schlussanträge entscheide. 2) Bevor er diesem Begehren entspricht, muss sich der Gerichtshof nicht nur vergewissern, dass er gemäss Art. 36 und 37 zuständig sei, sondern auch, dass die Schlussanträge in tatsächlicher und in rechtlicher Beziehung begründet sind.

Art. 54

1) Nachdem die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte unter der Kontrolle des Gerichtshofs alle ihnen nützlich erscheinenden Rechtsmittel geltend gemacht haben, erklärt der Präsident den Schluss der Verhandlungen. 2) Der Gerichtshof zieht sich zur Beratung zurück. 3) Die Beratungen des Gerichtshofs sind und bleiben geheim.

Art. 55

1) Die Beschlüsse des Gerichtshofs werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Richter gefasst. 2) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten oder desjenigen, der ihn ersetzt.

Art. 56

1) Der Entscheid ist zu begründen. 2) Er erwähnt die Namen der Richter, die daran teilgenommen haben.

Art. 57

Ist der Entscheid in seiner Gesamtheit oder zum Teil nicht der Ausdruck der einstimmigen Meinung der Richter, so ist jeder Richter berechtigt, dem Entscheid die Darlegung seiner persönlichen Meinung beizufügen.

Art. 58

Der Entscheid wird vom Präsidenten und vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Er wird, nach in gehöriger Form erfolgter Anzeige an die Agenten, in öffentlicher Sitzung eröffnet.

Art. 59

Der Entscheid des Gerichtshofs ist nur für die streitenden Parteien verbindlich, und zwar nur für den Fall, über den entschieden worden ist.

Art. 60

Der Entscheid ist endgültig; Berufung ist ausgeschlossen. Bei Meinungsverschiedenheiten über den Sinn oder die Tragweite des Entscheides steht dem Gerichtshof auf Ansuchen irgendeiner Partei das Recht zu, ihn auszulegen.

Art. 61

1) Ein Gesuch um Revision des Entscheids kann beim Gerichtshof nur aufgrund der Entdeckung einer Tatsache gestellt werden, die geeignet wäre, einen entscheidenden Einfluss auszuüben, und die vor dem Erlass des Entscheids sowohl dem Gerichtshof als der Partei, welche die Revision verlangt, ohne dass der letzteren in dieser Hinsicht ein Verschulden zur Last gelegt werden kann, unbekannt war. 2) Das Revisionsverfahren wird durch einen Entscheid des Gerichtshofs eröffnet, der das Vorhandensein der neuen Tatsache ausdrücklich feststellt, ihr die zur Eröffnung des Revisionsverfahrens Anlass gebenden Merkmale zuerkennt und dementsprechend das Begehren als zulässig erklärt. 3) Der Gerichtshof kann die Eröffnung des Revisionsverfahrens von der vorangehenden Vollziehung des Entscheids abhängig machen. 4) Das Revisionsbegehren muss spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Entdeckung der neuen Tatsache gestellt werden. 5) Nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren, vom Tage des Entscheids an gerechnet, kann kein Revisionsbegehren mehr gestellt werden.

Art. 62

1) Ist ein Staat der Meinung, dass in einer Streitigkeit ein Interesse rechtlicher Natur für ihn in Frage kommt, so kann er das Gesuch an den Gerichtshof stellen, zur Intervention ermächtigt werden. 2) Der Gerichtshof trifft den Entscheid.

Art. 63

1) Handelt es sich um die Auslegung eines Vertrags, an dem andere Staaten als die im Streite liegenden teilgenommen haben, so gibt der Gerichtsschreiber ihnen unverzüglich Kenntnis von der Angelegenheit. 2) Jeder dieser Staaten ist befugt, am Prozess teilzunehmen. Wenn einer von diesem Recht Gebrauch macht, so gilt die im Urteil enthaltene Auslegung als für denselben ebenfalls verbindlich.

Art. 64

Wenn der Gerichtshof nicht anders beschliesst, trägt jede Partei ihre Prozesskosten. Kapitel IV

Art. 65

1) Der Gerichtshof kann über jede Rechtsfrage ein Gutachten abgeben, und zwar auf Antrag jedes Organs oder jeder Organisation, die durch die Satzung der Vereinigten Nationen oder gemäss deren Bestimmungen ermächtigt wird, ein solches Gutachten einzuholen. 2) Die Fragen, über die vom Gerichtshof ein Gutachten eingeholt wird, werden ihm in einem schriftlichen Begehren dargelegt, das die Frage, über die das Gutachten des Gerichtshofes eingeholt wird, klar und deutlich zum Ausdruck bringt und dem alle Schriftstücke beigefügt sind, die der Abklärung der Frage dienlich sein können.

Art. 66

1) Der Gerichtsschreiber gibt vom Begehren, mit dem das Gutachten eingeholt wird, unverzüglich allen zum Gerichtshof zugelassenen Staaten Kenntnis. 2) Alle zum Gerichtshof zugelassenen Staaten und jede internationale Organisation, die nach der Ansicht des Gerichtshofs oder, wenn er nicht tagt, nach der seines Präsidenten über die Frage Aufschluss geben können, werden ausserdem vom Gerichtsschreiber durch besondere und direkte Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Gerichtshof bereit ist, ihre Exposés entgegenzunehmen, entweder schriftlich binnen einer vom Präsidenten festgesetzten Frist oder mündlich in einer zu diesem Zwecke anberaumten öffentlichen Sitzung. 3) Falls einer dieser Staaten, der die besondere, in Ziff. 2 dieses Artikels vorgesehene Mitteilung nicht erhalten hat, den Wunsch äussert, ein schriftliches Exposé einzureichen oder gehört zu werden, so entscheidet der Gerichtshof. 4) Die Staaten oder Organisationen, die schriftliche oder mündliche Exposés vorgebracht haben, sind berechtigt, zu den Exposés der andern Staaten und Organisationen in der Form, im Umfang und binnen der Fristen Stellung zu nehmen, die der Gerichtshof oder, wenn er nicht tagt, sein Präsident in jedem einzelnen Fall festsetzt. Zu diesem Zwecke teilt der Gerichtsschreiber die schriftlichen Exposés zu gegebener Zeit den Staaten oder Organisationen mit, die selber solche eingereicht haben.

Art. 67

Der Gerichtshof gibt seine Gutachten in öffentlicher Sitzung ab, nachdem der Generalsekretär und die Vertreter der Mitglieder der Vereinigten Nationen sowie der andern Staaten und internationalen Organisationen, die es unmittelbar angeht, vorher benachrichtigt worden sind.

Art. 68

In der Ausübung seiner gutachtlichen Tätigkeit wird sich der Gerichtshof ausserdem an die Bestimmungen des vorliegenden Statuts halten, die auf das Streitverfahren Anwendung finden, soweit er sie für anwendbar erachtet. Kapitel V

Art. 69

Änderungen des vorliegenden Statuts erfolgen nach dem gleichen Verfahren, das für die Änderung der Satzung der Vereinigten Nationen vorgesehen ist, jedoch unter Vorbehalt der Bestimmungen, die die Generalversammlung auf Empfehlung des Sicherheitsrates annehmen könnte, um die Beteiligung derjenigen Staaten an diesem Verfahren zu regeln, die Teilnehmer am vorliegenden Statut, aber nicht Mitglieder der Vereinigten Nationen sind.

Art. 70

Der Gerichtshof kann die Änderungen des vorliegenden Statuts, die er als notwendig erachtet, auf dem Wege einer schriftlichen Mitteilung an den Generalsektretär vorschlagen, damit sie nach den Bestimmungen von Art. 69 geprüft werden.

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