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Kantonaler Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquelle Bad Schinznach (Gemeinden Schinznach-Bad, Bözberg, Brugg, Habsburg, Hausen, Holderbank, Lupfig, Schinznach, Veltheim, Villnachern und Zeihen)

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Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13

13 provisions

§ 1

Zweck 1 Der vorliegende kantonale Nutzungsplan will die Thermalquellen von Schinznach- Bad 5) vor Gefährdungen durch bauliche Tätigkeiten schützen. Er ergänzt die Anerkennung eines Thermalwassernutzungsrechts vom 26. Mai 1997.

§ 2

Schutzplan 1 Für die Ausscheidung der Thermenschutzbereiche gilt der Plan «Kantonaler Nutzungsplan – Schutz der Thermalquellen in Schinznach-Bad 6)» im Massstab 1:25'000. Der Plan liegt in den Gemeinden öffentlich zur Einsicht auf und ist im Anhang verkleinert abgebildet. 1) Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Schinznach-Bad zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2020 (GRB 2018-0799) 2) Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Villnachern zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2026, genehmigt durch den Grossen Rat am 23. September 2025 (GRB 2025-0265) 3) Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Villnachern zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2026, genehmigt durch den Grossen Rat am 23. September 2025 (GRB 2025-0265) 4) SAR 713.100 5) Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Schinznach-Bad zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2020 (GRB 2018-0799) 6) Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Schinznach-Bad zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2020 (GRB 2018-0799)

§ 3

Allgemeine Vorschriften 1 Für die gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht von Bohrungen gilt § 15 des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September 2007 7). 2 Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein Thermenüberwachungsprogramm, sind während der Bohrarbeiten und der Ausführung unterirdischer Bauten im Thermenschutzbereich die Schüttungsraten, die Wassertemperatur und die Wasserqualität der Thermalwasserfassungen zu überwachen. Das Programm bedarf der vorgängigen Genehmigung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle. 3 Verlangt der vorliegende Nutzungsplan ein geologisches oder hydrogeologisches Gutachten, eine Projektbeurteilung oder eine Begleitung während der Ausführung, ist eine ausgewiesene, mit den Örtlichkeiten vertraute Fachperson mit der Aufgabe zu betrauen.

§ 4

Thermalwasserzuströmbereich (TZ) 1 Der Thermalwasserzuströmbereich (TZ) zeigt als Orientierung den Zuströmbereich von Thermalwasser zur Therme Bad Schinznach.

§ 5

Thermenschutzbereich 3 (TS 3) 1 Für jegliche Eingriffe (Bohrungen, Bauten und Nutzungen) unterhalb der geologischen Schicht Top Lias (topografisch unter Lias und stratigrafisch älter als Lias) ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassungen nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten. 2 Bohrungen, die bis in die Lias oder in stratigrafisch tiefere Schichten reichen, sind während der gesamten Bohrarbeiten geologisch zu begleiten. Das Bohrgut ist laufend geologisch aufzunehmen. 3 Die Bohrfirma muss auf der Baustelle die notwendigen technischen Vorrichtungen bereithalten, um erforderlichenfalls artesisch gespanntes Grundwasser zurückhalten und das Bohrloch dicht verschliessen zu können.

§ 6

Thermenschutzbereich 2a (TS 2a) 1 Im südlichen Teil ist eine Nutzung des Untergrunds bis 200 m zugelassen, im nördlichen Teil bis 500 m. 2 Tiefer als 200 m im Süden und 500 m im Norden sind jegliche Bauten, Nutzungen und Bohrungen verboten. Auch das Einbringen jeglicher Materialien und Fluide in das Grundwasser und den Fels unterhalb dieser Grenzen ist untersagt. 3 Zusätzlich gelten die Bestimmungen gemäss § 5. 7) SAR 781.200

§ 7

Thermenschutzbereich 2b (TS 2b) 1 Erdwärmesonden sind nicht gestattet. 2 Gewerbliche und industrielle Betriebe, in denen wassergefährdende (flüssige, feste) Stoffe erzeugt, verwendet, umgeschlagen, befördert oder gelagert werden, müssen den Nachweis erbringen, dass für das Thermalwasser keine bakteriologische oder chemische Beeinträchtigung besteht. 3 Für Materialabbau, Bohrungen und bedeutende Tiefbauten, wie zum Beispiel Verkehrstunnel, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassung nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten. 4 Gewässerbauliche Massnahmen, Renaturierungen und Rückbaumassnahmen an der Aare dürfen die Thermalquellen nicht gefährden. Bestehende Uferbauten dürfen unterhalten und zeitgemäss erneuert werden, wenn eine solche Gefährdung ausgeschlossen werden kann. Der Nachweis ist im gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren zu erbringen. 5 Zusätzlich gelten die Bestimmungen gemäss § 5.

§ 8

Thermenschutzbereich 1 (TS 1) 1 Jegliche Nutzung des Felsgrundwassers (Trink- und Brauchwasser, Wärme, Kälte) ist untersagt, ausser sie dient dem direkten Nutzen oder dem Ausbau der Therme Bad Schinznach. 2 Für Einbauten in den Fels, Grundwassernutzungen aus dem Lockergestein (Aaregrundwasser) und Eingriffe, die eine Veränderung der Druckspiegel im Locker- oder Festgestein zur Folge haben, ist eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung setzt ein hydrogeologisches Gutachten voraus. Dieses muss nachweisen, dass das Vorhaben die Thermalwasserfassung nicht gefährdet, und ein Thermenüberwachungsprogramm für die vorgängige Beweissicherung, die Bauphase und die Nachkontrolle enthalten. 3 Zusätzlich gelten die Bestimmungen gemäss den §§ 5–7.

§ 9

Ausnahmen 1 In begründeten Ausnahmefällen kann der Gemeinderat mit Zustimmung der kantonalen Umweltschutzfachstelle Erleichterungen von den vorstehenden Bestimmungen gewähren.

§ 10

Darstellung im kommunalen Nutzungsplan 1 Die Thermenschutzbereiche sind als Orientierungsinhalt im allgemeinen Nutzungsplan der Gemeinde abzubilden.

§ 11

Vollzug 1 Zuständige Behörde für die Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 32 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 8) ist a) der Gemeinderat für Vorhaben im Thermenschutzbereich 3 und 2a, b) die kantonale Umweltschutzfachstelle für Vorhaben in den anderen Thermenschutzbereichen; sie hört den Gemeinderat vorher an. 2 Im Übrigen ist der Gemeinderat für den Vollzug dieses Nutzungsplans zuständig. 3 Soweit Regelungen fehlen, gilt für die Beurteilung von Vorhaben die Vollzugshilfe des Bundes zum Grundwasserschutz. 9) Der Gemeinderat wendet die Vollzugshilfe im Einvernehmen mit der kantonalen Umweltschutzfachstelle an.

§ 12

Strafbestimmungen 1 Bei einem Verstoss gegen diesen Nutzungsplan gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 10) erstattet der Gemeinderat Anzeige bei der Staatsanwaltschaft.

§ 13

Inkrafttreten 1 Dieser Nutzungsplan tritt zehn Tage nach der Publikation in Kraft. Aarau, 11. Dezember 2018 Präsident des Grossen Rats SCHOLL Protokollführerin OMMERLI Inkrafttreten: 28. Februar 2019 8) SR 814.201 9) Bundesamt für Umwelt, Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004 10) SR 814.20 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 11.12.2018 28.02.2019 Erlass Erstfassung 2019/1-03 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 11.12.2018 28.02.2019 Erstfassung 2019/1-03 Anhang 1 (Stand 28. Februar 2019) 1 Anhang zum Kantonalen Nutzungsplan für den Schutz der Thermalquelle Bad Schinznach (Gemeinden Schinznach-Bad 2, Bözberg, Brugg, Habsburg, Hausen, Holderbank, Lupfig, Schinznach, Veltheim, Villnachern 3 und Zeihen) vom 11. Dezember 2018 (SAR 713.170) 2 Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Schinznach-Bad zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2020 (GRB 2018-0799) 3 Zusammenschluss der Gemeinden Brugg und Villnachern zur Gemeinde Brugg per 1. Januar 2026 (GRB 2025-0265) Legende zum PlanThermalschutzbereich Bad-Schinznach Schutz vor Verunreinigung und vor Änderungen der Schüttung, Wasserchemie und Wassertemperatur Thermalbohrungen TS 1 TS 2a TS 1: gesamter Untergrund - innerhalb bestätigtem 10-Tages-Fliessradius - jegliche Nutzung des Felsgrundwassers ist untersagt - Einbauten in Fels benötigen Nachweis* - eingeschränkte Nutzung im Lockergestein - Grundwassernutzungen benötigen Nachweis* TS 2a: unterhalb Lias - innerhalb interpoliertem 10-Tages-Fliessradius - keine Bauten, Bohrungen und Erdwärmesonden unterhalb 200 m (südlicher Bereich) und 500 m (nördlicher Bereich) zulässig - keine Nutzung unterhalb Lias TS 2b TS 3 TS 2b: gesamter Untergrund - entlang ausgeprägten tektonischen Zonen, bei denen Fliesswege zur Therme nachgewiesen wurden - gewässergefährdende Betriebe benötigen Nachweis* - Bauten und Nutzungen eingeschränkt möglich - keine Erdwärmesonden TS 3: unterhalb Lias - erweiterter Schutzzonenbereich - Bauten und Nutzungen unterhalb Lias benötigen Nachweis* - Erdwärmesonden tiefer als Lias benötigen Nachweis* TZ TZ (Zuströmbereich) - mögliche Zuflussgebiete unterhalb Top Lias, insbesondere entlang von Nord-Süd-Störzonen im Mesozoikum und entlang Permokarbonrand und kristallinen Störzonen - keine spezifischen Einschränkungen; es gelten die allgemeinen Bestimmungen, insbesondere GSchG, GSchV und GNB * Es ist in einem hydrologischen Gutachten der Nachweis zu erbringen, dass die Therme Bad Schinznach durch die geplante Nutzung nicht chemisch, physikalisch oder bakteriologisch beeinträchtigt wird.

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