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Tarif Netznutzung ZH-NNB2 für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 732.324 · decree

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1 provision

732.3241 Tarif Netznutzung ZH-NNB2 für die Stadt Zürich Gemeinderatsbeschluss vom 18. April 2012 mit Änderungen bis Stadtratsbeschluss vom 11. Juli 2018 (636) 1. Geltungsbereich 1 Der Tarif ZH-NNB2 gilt für Kundinnen und Kunden, die den Zugang zum Verteilnetz des ewz in Niederspannung beanspruchen und Energie vom ewz oder von einer anderen Lieferantin oder einem anderen Lieferanten beziehen. 2 Der Tarif ZH-NNB2 ist anwendbar bei einem Gesamtjahresbezug je Konsumstelle von mehr als 500 000 kWh. 3 Die Kundin oder der Kunde wird in den Tarif ZH-NNB1 umgeteilt, wenn der Gesamtjahresbezug in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 450 000 kWh unterschreitet. 2. Tarif 2.1 Tarifzeiten Hochtarif: Montag – Samstag 06.00 bis 22.00 Uhr Niedertarif: Montag – Sonntag 22.00 bis 06.00 Uhr Sonntag 06.00 bis 22.00 Uhr 2.2 Netznutzungsentgelt Das Netznutzungsentgelt setzt sich zusammen aus der Entschädigung für die Nutzung des Verteilnetzes des ewz und der Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen des ewz an die Stadt. 2.2.1 Entschädigung für die Netznutzung 2.2.1.1 Wirkenergie1 Hochtarif: 6,6 Rp./kWh Niedertarif: 3,3 Rp./kWh 1 Fassung gem. STRB Nr. 636 vom 11. Juli 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 2.2.1.2 Blindenergie Das ewz liefert kostenlos auf 100 Wirk-kWh der Hochtarifzeit 48 Blind-kVArh (mittlerer Leistungsfaktor cos φ = 0,9). Der während der Hochtarifzeit zusätzlich auftretende Blindenergieverbrauch wird zu 4 Rp./kVArh verrechnet. 2.2.1.3 Leistung 1 Das ewz verrechnet die in Anspruch genommene und gemessene Leistung. Als Bemessungsgrundlage dient der maximale monatliche ¼-Stunden-Leistungswert im Hochtarif. 2 Leistungspreis: Fr. 10.– pro kW/Monat2 2.2.2 Entschädigung für gemeinwirtschaftliche Leistungen an die Stadt3 Die Entschädigung für die gemeinwirtschaftlichen Leistungen des ewz gemäss den Bestimmungen des Reglements über den Betrieb des Verteilnetzes und die Energielieferung des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)4 sowie der Verordnung über gemeinwirtschaftliche Leistungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) im Rahmen der 2000-Watt-Ziele5 wird vom Stadtrat festgelegt. 2 (aufgehoben) 2.2.3 Option Unterbrechung für Wärmepumpen6 2.2.3.1 Voraussetzungen 1 Auf Gesuch kann das ewz Kundinnen und Kunden eine Vergünstigung gewähren, wenn: a. sie über eine Wärmepumpe verfügen, die mit einer eigenen Steuer- und Messeinrichtung ausgerüstet ist, so dass das ewz die Energiezufuhr gemäss Ziff. 2.2.3.3 sperren kann; und b. die Wärmepumpe sich in einem Gebiet befindet, in dem das ewz zur Optimierung der Netznutzung den Bedarf hat, die Netzlast zu steuern. 2 Das ewz kann andere Anlagen für die Option Unterbrechung zulassen. 2 Fassung gem. STRB vom 21. August 2013; Inkraftsetzung 1. Januar 2014. 3 Fassung gem. GRB vom 2. Dezember 2015; Inkraftsetzung 1. Januar 2017 (STRB Nr. 1074/2016). 4 AS 732.210 5 AS 732.360 6 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2016 (STRB Nr. 525/2015). 3 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung der Option Unterbrechung. 2.2.3.2 Vergünstigung7 Das ewz gewährt auf der Entschädigung für die Netznutzung, die für den Bezug von Energie für die Wärmepumpe geschuldet ist, eine Vergünstigung in Höhe von 2 Rp./kWh im Hochtarif und 0,6 Rp./kWh im Niedertarif. 2.2.3.3 Sperrung der Energiezufuhr Das ewz kann bei Wärmepumpen jederzeit die Durchleitung von Energie während höchstens sechs Stunden pro Tag sperren. Die einzelne Sperrung dauert höchstens zwei Stunden. Anschliessend entsperrt das ewz die Energiezufuhr während mindestens der gleichen Dauer 2.2.4 Mehrwertsteuer und Zuschläge Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer und Zuschläge. 3. Änderung des Netznutzungsentgelts8 Der Stadtrat ist ermächtigt, Anpassungen an den Tarifen gemäss Ziff. 2.2.1 und 2.2.3 vorzunehmen, soweit sie sich aus Vorgaben des Bundesgesetzes über die Stromversorgung (StromVG, SR 734.7) oder Vorgaben und Weisungen der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom) ergeben. 4. Inkrafttreten Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9 7 Fassung gem. STRB Nr. 636 vom 11. Juli 2018; Inkraftsetzung 1. Januar 2019. 8 Fassung gem. GRB vom 17. Dezember 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2016 (STRB Nr. 525/2015). 9 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2013.

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