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Zusatzprotokoll vom 15. Mai 2003 zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Liechtenstein · 0.311.551 · treaty

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Aktive Bestechung inländischer Schiedsrichter
  3. Art. 3 Passive Bestechung inländischer Schiedsrichter
  4. Art. 4 Bestechung ausländischer Schiedsrichter
  5. Art. 5 Bestechung inländischer Schöffen
  6. Art. 6 Bestechung ausländischer Schöffen
  7. Art. 7 Überwachung der Durchführung
  8. Art. 8 Verhältnis zu dem Übereinkommen
  9. Art. 9 Erklärungen und Vorbehalte
  10. Art. 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  11. Art. 11 Beitritt zum Protokoll
  12. Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich
  13. Art. 13 Kündigung
  14. Art. 14 Notifikation

14 provisions

Art. 1 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls: 1. wird der Ausdruck "Schiedsrichter" entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall eine Person umfasst, die auf Grund einer Schiedsvereinbarung angerufen wird, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien dieser Vereinbarung vorgelegten Rechtsstreitigkeit zu treffen; 2. gilt als "Schiedsvereinbarung" eine nach dem innerstaatlichen Recht anerkannte Vereinbarung, mit der die Parteien übereinkommen, eine Rechtsstreitigkeit einem Schiedsrichter zwecks Entscheidung vorzulegen; 3. wird der Ausdruck "Schöffe" entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsparteien dieses Protokolls ausgelegt, wobei er aber in jedem Fall einen Laien umfasst, der als Angehöriger eines Kollegialorgans tätig ist, welches dafür verantwortlich ist, im Rahmen eines Gerichtsverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu entscheiden; 4. kann der verfolgende Staat im Falle von Verfahren unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen die Bestimmung des Begriffs "Schiedsrichter" oder "Schöffe" nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist. Kapitel II

Art. 2 Aktive Bestechung inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Versprechen, Anbieten oder Gewähren eines unbilligen Vorteils an einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Partei wahrnimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 3 Passive Bestechung inländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um folgende Handlungen, wenn vorsätzlich begangen, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben: das unmittelbare oder mittelbare Fordern oder Annehmen eines unbilligen Vorteils oder das Annehmen des Angebots oder Versprechens eines solchen Vorteils durch einen Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts dieser Partei wahrnimmt, für diesen selbst oder für einen Dritten, damit er in Ausübung seiner Funktion eine Handlung vornimmt oder unterlässt.

Art. 4 Bestechung ausländischer Schiedsrichter

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schiedsrichter beteiligt ist, der seine Aufgaben nach Massgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts eines anderen Staates wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 5 Bestechung inländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person beteiligt ist, welche ihre Aufgabe als Schöffe im Gerichtswesen wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Art. 6 Bestechung ausländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Massnahmen, um die in den Art. 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person beteiligt ist, welche ihre Aufgabe als Schöffe im Gerichtswesen eines anderen Staates wahrnimmt, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben. Kapitel III

Art. 7 Überwachung der Durchführung

Die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) überwacht die Durchführung dieses Protokolls durch die Vertragsparteien.

Art. 8 Verhältnis zu dem Übereinkommen

1) Die Vertragsparteien erachten die Art. 2 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zu dem Übereinkommen. 2) Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, insoweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Art. 9 Erklärungen und Vorbehalte

1) Hat eine Vertragspartei eine Erklärung gemäss Art. 36 des Übereinkommens abgegeben, kann sie bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde eine gleichartige Erklärung zu den Art. 4 und 6 dieses Protokolls abgeben. 2) Hat eine Vertragspartei einen Vorbehalt gemäss Art. 37 Abs. 1 des Übereinkommens abgegeben, mit dem die Anwendung der in Art. 5 des Übereinkommens bezeichneten Straftaten der passiven Bestechung begrenzt wird, kann sie bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einen gleichartigen Vorbehalt zu den Art. 4 und 6 dieses Protokolls abgeben. Jeder andere von einer Vertragspartei gemäss Art. 37 des Übereinkommens abgegebene Vorbehalt ist ebenfalls auf dieses Protokoll anwendbar, sofern diese Partei bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde nichts Gegenteiliges erklärt. 3) Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.

Art. 10 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1) Dieses Protokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens zur Unterzeichnung auf. Diese können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken: a) indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen; oder b) indem sie es unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen. 2) Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt. 3) Dieses Protokoll tritt, am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem fünf Staaten ihre Zustimmung nach den Abs. 1 und 2 ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein, und frühestens nach Inkrafttreten des Übereinkommens. 4) Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll gebunden zu sein, tritt dieses am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach den Abs. 1 und 2 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Protokoll gebunden zu sein. 5) Ein Unterzeichnerstaat kann dieses Protokoll nicht ratifizieren, annehmen oder genehmigen, ohne gleichzeitig oder vorher seine Zustimmung auszudrücken, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.

Art. 11 Beitritt zum Protokoll

1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft, die dem Übereinkommen beigetreten ist, kann diesem Protokoll nach dessen Inkrafttreten beitreten. 2) Für die Europäische Gemeinschaft und jeden dem Protokoll beigetretenen Staat tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem die an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Beitrittsurkunde hinterlegt worden ist.

Art. 12 Räumlicher Geltungsbereich

1) Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Protokoll Anwendung findet. 2) Jede Vertragspartei kann danach jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen die Partei verantwortlich ist oder zu Gunsten dessen sie befugt ist, Vereinbarungen zu treffen. Das Protokoll tritt bezüglich dieses Hoheitsgebiets am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem diese Erklärung beim Generalsekretär eingegangen ist. 3) Jede nach den Abs. 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Art. 13 Kündigung

1) Jede Vertragspartei kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarates gerichtete Notifikation kündigen. 2) Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt. 3) Jede Kündigung des Übereinkommens bewirkt automatisch die Kündigung dieses Protokolls.

Art. 14 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates und jedem Staat oder der Europäischen Gemeinschaft, die diesem Protokoll beigetreten sind: a) jede Unterzeichnung dieses Protokolls; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Art. 10, 11 und 12; d) jede Erklärung oder jeden Vorbehalt nach den Art. 9 und 12; e) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Protokoll. Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben. Geschehen zu Strassburg am 15. Mai 2003 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt allen Unterzeichnerstaaten sowie allen dem Protokoll beitretenden Staaten beglaubigte Abschriften. (Es folgen die Unterschriften) Geltungsbereich des Protokolls am 1. April 2017 Vertragsparteien Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde Albanien 15.11.2004 Andorra 20.02.2015 Armenien 09.01.2006 Aserbaidschan* 03.04.2013 Belarus 02.02.2015 Belgien 26.02.2009 Bosnien und Herzegowina 07.09.2011 Bulgarien 04.02.2004 Dänemark* 16.11.2005 Finnland 24.06.2011 Frankreich 25.04.2008 Georgien 10.01.2014 Griechenland 10.07.2007 Irland 11.07.2005 Island 06.03.2013 Kroatien 10.05.2005 Lettland 27.07.2006 Liechtenstein 09.12.2016 Litauen 26.07.2012 Luxemburg 13.07.2005 Malta 01.07.2014 Mazedonien 14.11.2005 Moldau 22.08.2007 Monaco 10.07.2013 Montenegro 17.03.2008 Niederlande* 16.11.2005 Norwegen 02.03.2004 Österreich 13.12.2013 Polen 30.04.2014 Portugal 12.03.2015 Rumänien 29.11.2004 San Marino 30.08.2016 Schweden* 25.06.2004 Schweiz* 31.03.2006 Serbien 09.01.2008 Slowakei 07.04.2005 Slowenien 11.10.2004 Spanien* 17.01.2011 Türkei 16.12.2014 Ukraine* 27.11.2009 Ungarn 27.02.2015 Vereinigten Königreich 09.12.2003 Zypern 21.11.2006 * Vorbehalte und Erklärungen Die Vorbehalte und Erklärungen werden im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt nicht veröffentlicht. Die französischen und englischen Texte sowie eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereichs können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.co.int eingesehen werden.

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