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14 provisions
§ 1
Landrat
1 Der Landrat beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von
Grundstücken und Gebäuden des Verwaltungsvermögens, sofern das
Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder übersteigt.
§ 2 * Aufsichtskommission
1 Die Aufsichtskommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Landratsgesetzgebung, soweit keine bundesrechtliche Aufsicht besteht.
§ 3
Verwaltungskommission
1. Zusammensetzung
1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird auf
die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. *
2 Die Direktion der Ausgleichskasse nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Ausstand.
3 Das Sekretariat wird durch die Ausgleichskasse besorgt.
1) NG 741.1
§ 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Aufgaben
1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse.
2 Sie ist zuständig für:
1. die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bundesaufsicht untersteht;
2. * die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse;
3. die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen;
4. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates;
5. die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission;
6. den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festlegung der Besoldungen;
7. die Wahl des ständigen Personals;
8. die Regelung der Unterschriftsberechtigung;
9. die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen;
10. die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen;
11. die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von
Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2);
12. den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den
Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichskasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des
Landrates fällt.
§ 5
3. Verfahren
1 Das Verfahren der Verwaltungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Behördengesetzgebung3).
2 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann im Einverständnis mit
der Gesamtkommission von der Direktion der Ausgleichskasse Auskunft
über die Geschäfte und die Behandlung einzelner Fälle sowie Einsicht
in bestimmte Akten verlangen.
§ 6 * …
2) SR 831.10
3) NG 161.1
§ 7 * Direktion
1 Die Direktion ist die Geschäftsleitung. Sie ist zuständig für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einem
anderen Organ übertragen sind.
2 Die Direktion erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1. die Organisation des Geschäftsbetriebes der Ausgleichskasse;
2. die Anstellung des nicht ständigen Personals;
3. die Vertretung der Ausgleichskasse nach aussen;
4. die Orientierung der Verwaltungskommission über den Geschäftsgang;
5. die Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission;
6. die Aufsicht über die Zweigstellen;
7. die Erledigung der ihr von der Verwaltungskommission übertragenen Aufgaben;
8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.
§ 8
Revisionsstellen
1. Kassenrevision
1 Die Verwaltungskommission bestimmt die Revisionsstelle, die gemäss
Bundesrecht die Kassenrevision vornimmt.
2 Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Weisungen des
Bundes.
3 Sie erstattet der zuständigen Bundesbehörde, der Verwaltungskommission und der Direktion Bericht.
§ 9
2. Arbeitgeberkontrolle
1 Die Verwaltungskommission kann externe Kontrollstellen mit der
Arbeitgeberkontrolle gemäss Bundesrecht beauftragen.
§ 10
3. AHV-Zweigstellenrevision
1 Die AHV-Zweigstellen werden periodisch durch die Ausgleichskasse
geprüft.
2 Der Revisionsbericht ist der Verwaltungskommission, dem Gemeinderat und der AHV-Zweigstelle zuzustellen.
2 AHV-Zweigstellen
§ 11
Aufgaben
1 Die AHV-Zweigstellenleitung als Vertretung der Ausgleichskasse in
den Gemeinden wahren den direkten Kontakt mit den Kassenmitgliedern; sie sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen und den Versicherten
Auskunft zu erteilen und ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen.
2 Die AHV-Zweigstellenleitungen haben die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäss Art. 116 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)4),
nach den Weisungen der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Ausgleichskasse und die Zweigstellen führen einen direkten Geschäftsverkehr.
3 Im Rahmen der Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskasse können den Zweigstellen ebenfalls weitere Aufgaben übertragen
werden.
§ 12
Mahnverfahren
1 Erfüllt die Leitung einer AHV-Zweigstelle ihre Aufgaben nicht oder nur
ungenügend, hat die Ausgleichskasse sie schriftlich zu mahnen und ihr
für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene Frist zu setzen.
2 Nach unbenütztem Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den
Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die sofortige Behebung der
Mängel verantwortlich ist.
3 Muss das Mahnverfahren wiederholt gegen eine AHV-Zweigstellenleitung durchgeführt werden, kann die Verwaltungskommission die Wahlgenehmigung widerrufen.
§ 13
Beiträge an die Kosten
1. Festsetzung
1 Die Verwaltungskommission legt die Beiträge an die Kosten der AHV-
Zweigstellen fest. Sie bestimmt angemessene Pauschalen für die Besoldung und den Sachaufwand.
2 Die Pauschalen berücksichtigen die Einwohnerzahl sowie die Zahl der
Kassenmitglieder der politischen Gemeinde.
4) SR 831.101
§ 14
2. Rechtsmittel
1 Gegen die Festsetzung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen kann der Gemeinderat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung
beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.
3 Besondere Bestimmungen
§ 15
Aufsicht
1 Die Ausgleichskasse erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des
Bundes.
2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben,
die der Ausgleichskasse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung5)
übertragen sind, untersteht sie der Aufsicht der Verwaltungskommission, soweit die Aufsicht nicht vom Bund wahrgenommen wird. Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht des Landrates beziehungsweise der Aufsichtskommission. *
§ 16
Beitragserlass
1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG6) ist die
Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde der gesuchstellenden Person
anzuhören.
§ 17 * Verfahren
1 Soweit die Bundesgesetzgebung und die kantonale Einführungsgesetzgebung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, richtet
sich das Verfahren der Ausgleichskasse nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7).
§ 18 * Rechtsschutz
1 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält,
richtet sich das Verfahren nach der Gesetzgebung über die Sozialversicherungsrechtspflege8).
5) NG 741.1
6) SR 831.10
7) NG 265.1
8) NG 264.1
4 Schlussbestimmung
§ 19
Rechtskraft
1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im
Amtsblatt zu veröffentlichen.
2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes9) unter Vorbehalt
der Genehmigung durch den Bund10) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen.
3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
9) NG 151.1 (heute aufgehoben)
10) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.04.1996 24.04.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 911, 1516
10.12.1997 01.02.1998 § 3 Abs. 1 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
10.12.1997 01.02.1998 § 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
13.03.2002 01.01.2003 § 6 aufgehoben 391, 1178
13.03.2002 01.01.2003 § 7 totalrevidiert 391, 1178
22.10.2003 01.07.2004 § 2 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
22.10.2003 01.07.2004 § 15 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
27.05.2015 01.01.2016 § 18 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.04.1996 24.04.1996 Erstfassung A 1996, 911, 1516
Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338
§ 2 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56
§ 3 Abs. 1 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
§ 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261
§ 6 13.03.2002 01.01.2003 aufgehoben 391, 1178
§ 7 13.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert 391, 1178
§ 15 Abs. 2 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56
§ 17 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338
§ 18 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338