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Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Nidwalden · 741.11 · decree

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Contents: 14 provisions
  1. § 1
  2. § 3
  3. § 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
  4. § 5
  5. § 8
  6. § 9
  7. § 10
  8. § 11
  9. § 12
  10. § 13
  11. § 14
  12. § 15
  13. § 16
  14. § 19

14 provisions

§ 1

Landrat 1 Der Landrat beschliesst über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken und Gebäuden des Verwaltungsvermögens, sofern das Einzelgeschäft eine Million Franken erreicht oder übersteigt. § 2 * Aufsichtskommission 1 Die Aufsichtskommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Landratsgesetzgebung, soweit keine bundesrechtliche Aufsicht besteht.

§ 3

Verwaltungskommission 1. Zusammensetzung 1 Die Verwaltungskommission besteht aus fünf Mitgliedern; sie wird auf die verfassungsmässige Amtsdauer gewählt. * 2 Die Direktion der Ausgleichskasse nimmt an den Sitzungen der Verwaltungskommission mit beratender Stimme und Antragsrecht teil, vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über den Ausstand. 3 Das Sekretariat wird durch die Ausgleichskasse besorgt. 1) NG 741.1

§ 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

2. Aufgaben 1 Die Verwaltungskommission ist das oberste Organ der Ausgleichskasse. 2 Sie ist zuständig für: 1. die Aufsicht über die Geschäftsführung, soweit sie nicht der Bundesaufsicht untersteht; 2. * die Wahl der Direktion der Ausgleichskasse; 3. die Bestimmung der Revisions- und Kontrollstellen; 4. die Verabschiedung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Landrates; 5. die Wahl des Vizepräsidiums der Verwaltungskommission; 6. den Erlass des Stellen- und Einreihungsplanes sowie die Festlegung der Besoldungen; 7. die Wahl des ständigen Personals; 8. die Regelung der Unterschriftsberechtigung; 9. die Festlegung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen; 10. die Genehmigung der Wahl der Leitung der AHV-Zweigstellen; 11. die Festlegung der Verwaltungskostenbeiträge im Rahmen von Art. 69 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2); 12. den Entscheid über den Bau von Verwaltungsbauten sowie den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken der Ausgleichskasse, sofern das Einzelgeschäft nicht in die Zuständigkeit des Landrates fällt.

§ 5

3. Verfahren 1 Das Verfahren der Verwaltungskommission richtet sich nach den Bestimmungen der Behördengesetzgebung3). 2 Jedes Mitglied der Verwaltungskommission kann im Einverständnis mit der Gesamtkommission von der Direktion der Ausgleichskasse Auskunft über die Geschäfte und die Behandlung einzelner Fälle sowie Einsicht in bestimmte Akten verlangen. § 6 * … 2) SR 831.10 3) NG 161.1 § 7 * Direktion 1 Die Direktion ist die Geschäftsleitung. Sie ist zuständig für alle Massnahmen, Verfügungen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen sind. 2 Die Direktion erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Organisation des Geschäftsbetriebes der Ausgleichskasse; 2. die Anstellung des nicht ständigen Personals; 3. die Vertretung der Ausgleichskasse nach aussen; 4. die Orientierung der Verwaltungskommission über den Geschäftsgang; 5. die Vorbereitung der Geschäfte der Verwaltungskommission; 6. die Aufsicht über die Zweigstellen; 7. die Erledigung der ihr von der Verwaltungskommission übertragenen Aufgaben; 8. die Erfüllung der weiteren ihr durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben.

§ 8

Revisionsstellen 1. Kassenrevision 1 Die Verwaltungskommission bestimmt die Revisionsstelle, die gemäss Bundesrecht die Kassenrevision vornimmt. 2 Die Revisionsstelle erfüllt ihre Aufgaben nach den Weisungen des Bundes. 3 Sie erstattet der zuständigen Bundesbehörde, der Verwaltungskommission und der Direktion Bericht.

§ 9

2. Arbeitgeberkontrolle 1 Die Verwaltungskommission kann externe Kontrollstellen mit der Arbeitgeberkontrolle gemäss Bundesrecht beauftragen.

§ 10

3. AHV-Zweigstellenrevision 1 Die AHV-Zweigstellen werden periodisch durch die Ausgleichskasse geprüft. 2 Der Revisionsbericht ist der Verwaltungskommission, dem Gemeinderat und der AHV-Zweigstelle zuzustellen. 2 AHV-Zweigstellen

§ 11

Aufgaben 1 Die AHV-Zweigstellenleitung als Vertretung der Ausgleichskasse in den Gemeinden wahren den direkten Kontakt mit den Kassenmitgliedern; sie sind verpflichtet, den Beitragspflichtigen und den Versicherten Auskunft zu erteilen und ihnen beim Ausfüllen der Formulare zu helfen. 2 Die AHV-Zweigstellenleitungen haben die ihnen durch die Gesetzgebung übertragenen Aufgaben, insbesondere gemäss Art. 116 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)4), nach den Weisungen der Ausgleichskasse zu erfüllen. Die Ausgleichskasse und die Zweigstellen führen einen direkten Geschäftsverkehr. 3 Im Rahmen der Übertragung weiterer Aufgaben an die Ausgleichskasse können den Zweigstellen ebenfalls weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 12

Mahnverfahren 1 Erfüllt die Leitung einer AHV-Zweigstelle ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend, hat die Ausgleichskasse sie schriftlich zu mahnen und ihr für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine angemessene Frist zu setzen. 2 Nach unbenütztem Ablauf der Frist hat die Ausgleichskasse den Gemeinderat zu benachrichtigen, der für die sofortige Behebung der Mängel verantwortlich ist. 3 Muss das Mahnverfahren wiederholt gegen eine AHV-Zweigstellenleitung durchgeführt werden, kann die Verwaltungskommission die Wahlgenehmigung widerrufen.

§ 13

Beiträge an die Kosten 1. Festsetzung 1 Die Verwaltungskommission legt die Beiträge an die Kosten der AHV- Zweigstellen fest. Sie bestimmt angemessene Pauschalen für die Besoldung und den Sachaufwand. 2 Die Pauschalen berücksichtigen die Einwohnerzahl sowie die Zahl der Kassenmitglieder der politischen Gemeinde. 4) SR 831.101

§ 14

2. Rechtsmittel 1 Gegen die Festsetzung der Beiträge an die Kosten der AHV-Zweigstellen kann der Gemeinderat binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben. 3 Besondere Bestimmungen

§ 15

Aufsicht 1 Die Ausgleichskasse erfüllt ihre Aufgaben unter direkter Aufsicht des Bundes. 2 In Verwaltungsangelegenheiten und bei der Erfüllung von Aufgaben, die der Ausgleichskasse gemäss Art. 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung5) übertragen sind, untersteht sie der Aufsicht der Verwaltungskommission, soweit die Aufsicht nicht vom Bund wahrgenommen wird. Vorbehalten bleibt die Oberaufsicht des Landrates beziehungsweise der Aufsichtskommission. *

§ 16

Beitragserlass 1 Bei Beitragserlassgesuchen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 AHVG6) ist die Fürsorgebehörde der Wohnsitzgemeinde der gesuchstellenden Person anzuhören. § 17 * Verfahren 1 Soweit die Bundesgesetzgebung und die kantonale Einführungsgesetzgebung keine anderslautenden Bestimmungen enthalten, richtet sich das Verfahren der Ausgleichskasse nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz7). § 18 * Rechtsschutz 1 Soweit das Bundesrecht keine abweichenden Bestimmungen enthält, richtet sich das Verfahren nach der Gesetzgebung über die Sozialversicherungsrechtspflege8). 5) NG 741.1 6) SR 831.10 7) NG 265.1 8) NG 264.1 4 Schlussbestimmung

§ 19

Rechtskraft 1 Diese Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes9) unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund10) in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben. 9) NG 151.1 (heute aufgehoben) 10) Vom Bund genehmigt am 14. Juni 1996 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.04.1996 24.04.1996 Erlass Erstfassung A 1996, 911, 1516 10.12.1997 01.02.1998 § 3 Abs. 1 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 10.12.1997 01.02.1998 § 4 Abs. 2, 2. geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 13.03.2002 01.01.2003 § 6 aufgehoben 391, 1178 13.03.2002 01.01.2003 § 7 totalrevidiert 391, 1178 22.10.2003 01.07.2004 § 2 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 22.10.2003 01.07.2004 § 15 Abs. 2 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 18 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.04.1996 24.04.1996 Erstfassung A 1996, 911, 1516 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 § 2 22.10.2003 01.07.2004 totalrevidiert A 2003, 1461, A 2004, 56 § 3 Abs. 1 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 § 4 Abs. 2, 2. 10.12.1997 01.02.1998 geändert A 1997, 2112; A 1998, 261 § 6 13.03.2002 01.01.2003 aufgehoben 391, 1178 § 7 13.03.2002 01.01.2003 totalrevidiert 391, 1178 § 15 Abs. 2 22.10.2003 01.07.2004 geändert A 2003, 1461, A 2004, 56 § 17 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 § 18 27.05.2015 01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

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