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V vom 5. Mai 1941 betreffend die Bekämpfung der Tuberkulose

Liechtenstein · 818.102.11 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Die Anmeldung der Tuberkulose-Krankheitsfälle ist auf dem amtlichen Formular zu erstatten; dessen Wortlaut ist von der Kommission festzusetzen.

Art. 2

1) Die Volksschüler werden im Rahmen des ärztl. Schuldienstes zur Bekämpfung der Tuberkulose mindestens dreimal, nämlich beim Schuleintritt, in der Mitte der Schulzeit (5. Klasse) und im letzten Schuljahr untersucht. 2) Für die übrigen Schulen und Anstalten trifft die Kommission die näheren Bestimmungen. 3) Die Untersuchung besteht in einer einfachen klinischen Untersuchung und in der Vornahme der Tuberkulinreaktion; welche Art von Tuberkulinreaktion in Anwendung zu kommen hat, sowie ähnliche ärztliche Fragen entscheidet die Kommission. 4) Die Untersuchungen sollen bis Ende Mai eines jeden Jahres abgeschlossen sein. 5) Die tuberkulinpositiven Kinder und Zöglinge sowie die klinisch Verdächtigen müssen der lungenfachärztlichen Röntgenuntersuchung zugeführt werden, und zwar im ersten Schuljahrgang alle Tuberkulinpositiven, späterhin zum mindesten die frisch hinzugekommenen Tuberkulinpositiven sowie in jedem Falle die klinisch Verdächtigen. 6) Das Land gewährleistet dem Arzte pro Kind und Untersuchung 50 Rappen, die auch für jedes gesund befundene Kind zu entrichten sind; die Wegentschädigung wird zuzüglich in Rechnung gestellt.

Art. 3

Dem Art. 4 des Tuberkulosegesetzes sollen auch die Hausschwestern der Armenhäuser und Bürgerheime sowie die Kindergärtnerinnen unterstellt sein.

Art. 4

1) In Armenhäusern und Bürgerheimen, in denen offen Tuberkulöse untergebracht werden, dürfen die offen Tuberkulösen nicht mit den übrigen Hausbewohnern gemeinsam essen, sich nicht unnötig ausserhalb ihres Zimmers in den übrigen Teilen des Hauses und vor allem nicht in der Küche aufhalten. 2) Die offen Tuberkulösen müssen in den Armenhäusern und Bürgerheimen von einer Pflegeperson betreut und beaufsichtigt werden, welche mit den Grundbegriffen der Ansteckungsverhütung vertraut ist. Diese Person hat die persönliche Hygiene der an offener Tuberkulose Erkrankten, die Desinfektion der Dejekte, insbesondere des Auswurfes sowie der Wäsche und des Essgeschirrs durchzuführen. Die an offener Tuberkulose Erkrankten dürfen sich im Freien aufhalten, im Hause aber nur mit Erlaubnis der Pflegeperson Besuche machen.

Art. 5

Aufgehoben

Art. 6

Bei Stimmengleichheit innerhalb der ärztlichen Fachgruppe, die in medizinischen Fragen entscheidungsbefugt ist, entscheidet die gesamte Kommission.

Art. 7

Die Kommission hat eine lungenfachärztliche Sprechstunde mit der Möglichkeit der Röntgenuntersuchung einzurichten; diese Sprechstunde soll, bei einer entsprechend grossen Anzahl zu Untersuchenden, womöglich in Vaduz, sonst allmonatlich in Grabs stattfinden.

Art. 8

Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft. Vaduz, am 5. Mai 1941 Fürstliche Regierung: gez. Dr. Hoop

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