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Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik betreffend die Finanzierung des Ausbaues und der Elektrifikation gewisser Zufahrtslinien der Italienischen Staatsbahnen nach der Schweiz

Confederation · 0.742.140.345.42 · treaty

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In force since 1957-03-05, as the publisher states.

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

7 provisions

Art. 1

Die italienische Regierung verpflichtet sich, den Italienischen Staatsbahnen zu ermöglichen, die in der Vereinbarung vom 23. Juli 1955 zwischen den Schweizerischen Bundesbahnen (SBB) und den «Ferrovie italiane dello Stato» (FS) über die Finanzierung des Ausbaues und der Elektrifikation gewisser Zufahrtslinien der Italienischen Staatsbahnen nach der Schweiz bezeichneten Ausbauarbeiten innert einer Frist von 4–6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens in der nachfolgenden Reihenfolge oder gleichzeitig durchzuführen. Es handelt sich um folgende Projekte: 1. Bau der Doppelspur zwischen Gallarate und Arona, einschliesslich der Elektrifikation des zweiten Geleises; 2. Beendigung der Ausbauarbeiten im Bahnhof Domodossola im Rahmen der hierüber bestehenden Vereinbarung, 3. Elektrifikation der Linie Pino (Grenze)–Luino (Einphasen‑Wechselstrom von 15 kV und 162 /3 Perioden) auf Grund einer von den beiden Verwaltungen noch abzuschliessenden besonderen Vereinbarung; 4. Elektrifikation der Linie Alessandria–Novara–Oleggio–Arona; 5. Elektrifikation der Linien Oleggio‑Sesto Calende–Luino und Laveno–Gallarate, einschliesslich der Erweiterung des Bahnhofes Luino; 6. Erweiterung der Kraftwerke, die zur Speisung der erwähnten zu elektrifizierenden Linien vorgesehen sind, und Anschaffung von Lokomotiven für den Betrieb dieser Linien. Des weiteren verpflichtet sich die italienische Regierung, den Italienischen Staatsbahnen zu ermöglichen, die Anlagen der in den Ziffern 4 und 5 genannten Linien mit Bezug auf die Elektrifikation den Anforderungen gut ausgerüsteter Güterzugslinien anzupassen. [AS 1957 198]

Art. 2

Die schweizerische Regierung verpflichtet sich, die Finanzierung der in Artikel 1 umschriebenen Ausbau‑ und Elektrifikationsarbeiten durch ein Darlehen der SBB an die Italienischen Staatsbahnen im Betrage von 200 Millionen Schweizerfranken zu bewilligen.

Art. 3

Die Bedingungen der im vorangehenden Artikel vorgesehenen Finanzierung bilden Gegenstand einer besonderen Vereinbarung zwischen den SBB und den Italienischen Staatsbahnen.

Art. 4

Die Überweisung der Darlehenssumme erfolgt im gebundenen Zahlungsverkehr, d.h. über das bestehende schweizerisch‑italienische Zahlungsabkommen, Der Amortisations‑ und Zinsendienst erfolgt ausserhalb jedes gebundenen Zahlungsverkehrs in freien Schweizerfranken.

Art. 5

Der italienische Staat garantiert die Rückzahlung und Verzinsung des obgenannten Darlehens.

Art. 6

Die beiden Regierungen verpflichten sich, alle geeigneten Massnahmen zur Förderung des Eisenbahnverkehrs zwischen den beiden Ländern sowie des Transitverkehrs über die Bahnhöfe Chiasso, Domodossola und Luino zu ergreifen. Diese Grenzübergänge dürfen von beiden Ländern in keinem Falle ungünstiger behandelt werden als ihre übrigen Grenzübergänge. Beide Regierungen unterlassen alle diskriminierenden Massnahmen, insbesondere was die Kontrollformalitäten betrifft. Sie verpflichten sich des weiteren, für ihren gegenseitigen Verkehr alle geeigneten Vorkehren zu treffen, um die zolldienstliche, grenzpolizeiliche und administrative Behandlung innert kürzester Zeit und unter günstigsten Bedingungen zu ermöglichen.

Art. 7

Das vorstehende Abkommen tritt nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft. Erstellt in doppelter Ausfertigung in Rom, am 23. Juli 1955. Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: Für die italienische Republik: M. Iklé A. Cattani

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