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11 provisions
Art. 1 vereinbaren:6)
Leistungsauftrag Swisslos
1 Die dieser Vereinbarung beitretenden Kantone (nachfolgend als «Vereinbarungskantone» bezeichnet) betreiben die Genossenschaft «Swisslos Interkantonale Landeslotterie» (nachfolgend als «Swisslos» bezeichnet).
2 Swisslos veranstaltet Geldspiele im Auftrag der Vereinbarungskantone, nach
Massgabe des BGS, des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats sowie
der vorliegenden Vereinbarung.
3 In Anwendung von Art. 23 Abs. 2 BGS7) wird Swisslos als einzige Veranstalterin von Lotterie- und Sportwetten-Grossspielen auf dem Gebiet der Vereinbarungskantone bezeichnet.
1) Interkantonale Vereinbarung über die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937
2) SR 935.51
3) SR 101
4) SR 935.51
5) Beschlossen von der Plenarversammlung der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zuhanden der
Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019.
6) Beschlossen von den Vertretungen der Kantone der Deutschschweiz und des Kantons Tessin der Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zuhanden der Ratifikation in den Kantonen am 20. Mai 2019. Vom Landrat mit 4/5-
Mehr genehmigt am 10. September 2020. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 12. November 2020. Beschluss
des Landrats mit Verfügung der Landeskanzlei vom 13. November 2020 für rechtskräftig erklärt.
7) SR 935.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
2 543.3
Art. 2
Ablieferung und Verwendung der Reingewinne
1 Die Reingewinne der Swisslos fallen vollumfänglich den Vereinbarungskantonen zu. Sie unterstützen damit gemeinnützige Zwecke, namentlich in den Bereichen Kultur, Soziales und Sport (Art. 125 Abs. 1 BGS8)).
2 Die Vereinbarungskantone verwenden einen Teil der Reingewinne zur Förderung des nationalen Sports. Der Betrag wird nach dem Verfahren gemäss Art.
34 GSK durch die FDKG9) festgelegt und jährlich in die Stiftung Sportförderung
Schweiz (Art. 32ff. GSK) eingelegt.
3 Die nach Zuweisung des Reingewinnanteils nach Abs. 2 verbleibenden Reingewinne sind den Vereinbarungskantonen jährlich nach folgendem Verteilschlüssel abzuliefern:
a) Reingewinn aus Losen: Jedem Kanton ein Fixum von CHF 70‘000.–, der
Rest nach Bevölkerungszahlen. Massgebend ist die gemäss der letzten
Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
b) Reingewinn aus übrigen Spielen: 50 % nach Bevölkerung, 50 % nach
Spieleinsätzen. Massgebend ist die gemäss der letzten Volkszählung ermittelte Bevölkerungszahl.
4 Der Anteil am Reingewinn einer Spielkategorie steht einem Vereinbarungskanton nur dann zu, wenn die entsprechende Spielkategorie in seinem Gebiet
nicht verboten ist im Sinne von Art. 28 BGS10).
Art. 3
Vertretung der Vereinbarungskantone in der Genossenschaft
1 Die Vereinbarungskantone entsenden je ein Regierungsmitglied in die Generalversammlung der Swisslos.
Art. 4
Gemeinsame Bestimmungen für Kleinlotterien
1 Die Gesamtsumme (Kontingent) der von einem Vereinbarungskanton in einem Kalenderjahr bewilligten Kleinlotterien im Sinne von Art. 34 BGS11) darf
höchstens CHF 2.50 pro Kopf seiner Wohnbevölkerung betragen. Eine Mindestsumme von CHF 100'000.— steht jedem Kanton unabhängig seiner Bevölkerungszahl zur Verfügung.
2 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem auf das nächste Kalenderjahr ist nicht zulässig.
3 Die Übertragung ungenutzter Kontingentsteile von einem Vereinbarungskanton an einen anderen Vereinbarungskanton ist zulässig.
8) SR 935.51
9) Fachdirektorenkonferenz Geldspiele
10) SR 935.51
11) SR 935.51
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
3 543.3
Art. 5
Bekanntmachung der Gemeinnützigkeit
1 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Herkunft der Mittel bei deren
Vergabe zu kommunizieren und den Benefiziaren aufzuerlegen, die erhaltene
Unterstützung mindestens unter Verwendung des Logos von Swisslos bekannt
zu machen.
Art. 6
Änderung der Vereinbarung
1 Änderungsanträge sind bei der Generalversammlung der Swisslos einzureichen. Sie leitet das Verfahren ein, wenn die Vertretungen von drei Vierteln aller
Vereinbarungskantone der Verfahrenseinleitung zustimmen.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone zugestimmt
haben.
3 Anpassungen von untergeordneter Bedeutung können in einem vereinfachten
Verfahren, durch einstimmigen Beschluss der Generalversammlung der Swisslos, vorgenommen werden. Die Generalversammlung bringt den Wortlaut des
beabsichtigten Beschlusses vorgängig den Kantonen zur Kenntnis.
Art. 7
Kündigung der Vereinbarung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann mit einer Frist von zwei Jahren jeweils auf
Ende eines Kalenderjahres durch Mitteilung an die Generalversammlung der
Swisslos gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.
2 Die Kündigung eines Kantons beendet die Gültigkeit der Vereinbarung auf
seinem Kantonsgebiet.
Art. 8
Verhältnis zum Gesamtschweizerischen Geldspielkonkordat
(GSK)
1 Im Falle eines Widerspruchs gehen die Bestimmungen des GSK den Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung vor.
Art. 9
Inkrafttreten der Vereinbarung
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr alle Vereinbarungskantone der
IKV 1937 beigetreten sind.
2 Die Zustimmung ist gegenüber der Generalversammlung der Swisslos zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 10
Aufhebung der IKV 1937
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung werden sämtliche Bestimmungen
der IKV 1937 aufgehoben.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
4 543.3
Art. 11
Schlussbestimmung
1 Swisslos passt die Statuten innert einer Frist von 6 Monaten ab Inkrafttreten
dieser Vereinbarung an.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
5 543.3
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.05.2019 01.01.2021 Erlass Erstfassung GS 2020.130
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
6 543.3
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.05.2019 01.01.2021 Erstfassung GS 2020.130
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2020.130
Erlasstitel Interkantonale Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV 2020)
SGS-Nr. 543.3
GS-Nr. 2020.130
Erlassdatum 20.05.2019 (vom Landrat genehmigt am 10.09.2020, 2020/51, Genehmigung IKV/GSK)
In Kraft seit 01.01.2021
> Übersicht Systematische Gesetzessammlung des Kantons BL
Hinweis: Die Links führen in der Regel zum Landratsprotokoll (2. Lesung), woselbst
weitere Links auf die entsprechende Landratsvorlage, auf den Kommissionsbericht an
den Landrat und das Landratsprotokoll der 1. Lesung zu finden sind. > Mehr
Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend)
Datum GS-Nr. In Kraft seit Bemerkungen