1 Garantien, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, werden weiterhin auf Grund des Bundesgesetzes vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie behandelt.
2 Absatz 1 gilt auch für Zusicherungen von Garantien, sofern bei der Zusicherung kein Vorbehalt neuen Rechts aufgenommen wurde.
[AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444]
Art. 39 Errichtung der SERV
1 Die SERV erlangt eigene Rechtspersönlichkeit mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes. Sie tritt an die Stelle des Fonds für die Exportrisikogarantie.
2 Sie übernimmt die Aktiven und Passiven des Fonds sowie die Rechte und Pflichten der heutigen Exportrisikogarantie (ERG) nach dem Bundesgesetz vom 26. September 1958 über die Exportrisikogarantie.
3 Der Bundesrat trifft folgende Vorkehren:
a. Er bestimmt den Zeitpunkt der Übertragung der Aktiven und Passiven sowie der Rechte und Pflichten. Die Übertragung und notwendige Einträge erfolgen steuer- und gebührenfrei.
b. Er genehmigt das Inventar der zu übernehmenden Passiven, Aktiven, Rechte und Pflichten und allfällige damit verbundene obligatorische Verpflichtungen, Bedingungen und Auflagen.
c. Er genehmigt die Eröffnungsbilanz der SERV.
d. Er trifft alle weiteren für den Übergang nötigen Vorkehren.
[AS 1959 391, 1973 1024, 1978 1985, 1981 56, 1992 288 Anhang Ziff. 63, 1996 2444]
Art. 40 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse der Angestellten der bisherigen Geschäftsstelle der ERG gehen auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes auf die SERV über. Vorbehalten bleiben die Ernennung der Direktorin oder des Direktors nach Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a dieses Gesetzes und Artikel 333 des Obligationenrechts.
SR 220
Art. 41
Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 12. Dezember 2014, mit Wirkung seit 1. Januar 2016 (AS 2015 2217; BBl 2014 4057).
Art. 42 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2007
Art. 3 und 22−27: 1. Juni 2006
BRB vom 12. April 2006