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Verordnung zum Arbeitsgesetz und zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung

Schaffhausen · 822.101 · ordinance

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4 Kanton Schaffhausen 822.101
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12

12 provisions

§ 1

Kantonale Behörde 1 Kantonale Behörde im Sinne des Arbeitsgesetzes, des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung sowie ihrer Ausführungserlasse ist das kantonale Arbeitsinspektorat. Es vollzieht das Arbeits- und Unfallversicherungsgesetz sowie die gestützt darauf erlassenen Verordnungen, soweit weder Bundesrecht noch kantonale Erlasse noch die vorliegende Verordnung ein anderes Organ für zuständig erklären.

§ 2

Zuständigkeit des Kantons: Kantonales Arbeitsinspektorat 1 Im Bereich der Arbeitsgesetzgebung ist das kantonale Arbeitsinspektorat insbesondere zuständig für: a) die Plangenehmigung und die Erteilung der Betriebsbewilligung für industrielle Betriebe, soweit keine Bundesbehörde zuständig ist b) die Planbegutachtung c) die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen 1) SR 822.11. 2) SR 822.111. 3) SR 832.20. 4) SR 832.202. 5) SR 832.30. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 822.101 Kanton Schaffhausen d) die Durchführung von Kontrollen in den Betrieben über die Einhaltung der Vorschriften des Gesetzes und der Verordnungen e) die Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmenden, Bauherren, Planern und anderen mit Aufgaben des Arbeitsgesetzes betrauten Personen in Fragen der Anwendung des Gesetzes und der Verordnungen f) die Information von Arbeitgebern, Arbeitnehmenden, deren Organisationen sowie weiterer Fachorganisationen und anderer interessierter Stellen über aktuelle Fragen und Entwicklungen g) die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen wegen Nichtbefolgung des Gesetzes, einer Verordnung oder einer Verfügung h) die Vorkehren bei Nichtbefolgung der Vorschriften; der Erlass von Verfügungen und Massnahmen des Verwaltungszwangs mit Ausnahme von Betriebsschliessungen i) die Führung eines Informations- und Dokumentationssystems für industrielle Betriebe im Rahmen der Aufsichts- und Vollzugstätigkeit j) die Antragstellung in den Geschäften, die dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen 2 Im Bereich der Unfallversicherungsgesetzgebung überwacht das kantonale Arbeitsinspektorat die von den Arbeitgebern zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten zu treffenden Massnahmen. Es trifft die Verfügungen gemäss Art. 86 Abs. 2 UVG.

§ 3

Zuständigkeit des Kantons: Departement 1 Dem Volkswirtschaftsdepartement obliegen: a) die Stellungnahme im Bereich der Arbeitsgesetzgebung zuhanden des Bundesrates betreffend Erlass von Verordnungs- und Ausführungsbestimmungen sowie zuhanden des SECO betreffend Erlass von Richtlinien b) die Berichterstattung über den Vollzug des Arbeitsgesetzes an den Bundesrat c) die Anordnung von Betriebsschliessungen (Art. 52 Abs. 2 ArG) d) die Aufsicht über den Vollzug der Unfallversicherungsgesetzgebung

§ 4 Kanton Schaffhausen 822.101

Zuständigkeit des Kantons: Schaffhauser Polizei und weitere kantonale Stellen 1 Das kantonale Arbeitsinspektorat kann die Schaffhauser Polizei gemäss Art. 2 Abs. 1 des Polizeiorganisationsgesetzes6) zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen. 2 Diese meldet dem kantonalen Arbeitsinspektorat Arbeitsunfälle. Sie kann zudem Verletzungen der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung melden. 3 Das kantonale Arbeitsinspektorat kann weitere kantonale Stellen zur Mitwirkung beim Vollzug heranziehen.

§ 5

Zuständigkeit des Kantons: Ausgleichskasse 1 Die Ausgleichskasse des Kantons Schaffhausen informiert die Arbeitgeber über ihre Versicherungspflicht gemäss Unfallversicherungsgesetzgebung und überwacht deren Einhaltung.

§ 6

Zuständigkeit der Gemeinden 1 Die Gemeinden unterstützen das kantonale Arbeitsinspektorat beim Vollzug. 2 Sie melden dem kantonalen Arbeitsinspektorat insbesondere Verletzungen der Arbeits- und Unfallversicherungsgesetzgebung.

§ 7

Feiertage 1 Folgende Feiertage sind im Sinne von Art. 20a ArG den Sonntagen gleichgestellt: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrt, Pfingstmontag, Weihnachtstag und Stephanstag. 2 Die den Sonntagen gleichgestellten Feiertage im Sinne von Art. 20a ArG haben nach Möglichkeit den als öffentliche Ruhetage geltenden Feiertagen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 lit. b des Ruhetagsgesetzes7) zu entsprechen. 6) SHR 354.100. 7) SHR 900.200. 822.101 Kanton Schaffhausen

§ 8

Rechtsmittelverfahren: nach ArG 1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates und Entscheide des Volkswirtschaftsdepartements kann beim Regierungsrat des Kantons Schaffhausen Rekurs erhoben werden. Das Verfahren richtet sich mit nachstehender Ausnahme nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes8). 2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage nach erfolgter Mitteilung (Art. 56 Abs. 1 ArG).

§ 9

Rechtsmittelverfahren: nach UVG 1 Gegen Verfügungen des kantonalen Arbeitsinspektorates und des Volkswirtschaftsdepartements kann innert 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache gemäss Art. 52 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts9) erhoben werden. 2 Gegen Einspracheentscheide oder Verfügungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innert 30 Tagen Beschwerde beim Obergericht als kantonalem Versicherungsgericht erhoben werden. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften von Art. 56–61 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts10) in Verbindung mit den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes11). 3 Die Ausnahmen nach Art. 105a und Art. 109 UVG bleiben vorbehalten.

§ 10

Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen 1 Streitigkeiten gemäss Art. 57 UVG entscheidet das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Art. 36a Verwaltungsrechtspflegegesetz12)).

§ 11

Gebühren 1 Es werden folgende Gebühren erhoben: * a) für Plangenehmigungen: Fr. 150.00 bis Fr. 2'000.00 b) für Betriebsbewilligungen: Fr. 150.00 bis Fr. 1'000.00 c) für Arbeitszeitbewilligungen: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00 8) SHR 172.200. 9) SR 830.1. 10)SR 830.1. 11)SHR 172.200. 12)SHR 172.200. Kanton Schaffhausen 822.101 d) für Bewilligungen zur Beschäftigung Jugendlicher unter 15 Jahren: Fr. 150.00 bis Fr. 300.00 2 Grössere Barauslagen werden besonders verrechnet.

§ 12

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen13) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Sie ersetzt die Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz) vom 13. März 1973 und die Verordnung zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 23. Oktober 1984. 13)Amtsblatt 2011, S. 407. 822.101 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.03.2011 01.04.2011 Erlass Erstfassung Abl. 2011, S. 407 02.12.2014 01.01.2015 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 2014, S. 1768 Kanton Schaffhausen 822.101 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.03.2011 01.04.2011 Erstfassung Abl. 2011, S. 407 § 11 Abs. 1 02.12.2014 01.01.2015 geändert Abl. 2014, S. 1768

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