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Reglement über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die Zürcher Kantonalbank

Zürich · 951.14 · regulation

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Contents: 5 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Entschädigung
  3. § 3 Sanierungsbeitrag
  4. § 4 Sanierungsfall
  5. § 5 Inkrafttreten

5 provisions

§ 1 Grundsatz

Die Zürcher Kantonalbank leistet dem Kanton Zürich für die Staatsgarantie zulasten Aufwand eine Entschädigung, die der Bankrat jährlich festsetzt und in der Jahresrechnung und im Geschäftsbericht der Bank ausweist, erstmals für das Jahr 2015. Berechnung der jährlichen

§ 2 Entschädigung

Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt (potenzieller Sanierungsbeitrag  Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall). Potenzieller

§ 3 Sanierungsbeitrag

1 Der potenzielle Sanierungsbeitrag ist die in einer Existenzkrise potenziell notwendige Erhöhung der Quote des Eigenkapitals im Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen (Kapitalquote). Er ist abhängig von den jeweils geltenden regulatorischen Mindestvorgaben und der Höhe der risikogewichteten Positionen des Stammhauses. 2 Als aufsichtsrechtlich massgebliche Kapitalquote, welche in einer Normalsituation minimal erreicht sein muss, gilt ein Wert von 12%. Eine Existenzkrise ist nach Basel III spätestens dann gegeben, wenn die Kernkapitalquote auf 5% fällt (Punkt der drohenden Insolvenzgefahr). Der potenzielle Sanierungsbeitrag beträgt 7% der risikogewichteten Positionen per 31. Dezember des Vorjahres. Wahrscheinlichkeit

§ 4 Sanierungsfall

1 Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt ab von langjährigen Durchschnittswerten, welche von der Ratingagentur Standard & Poors veröffentlicht werden. 2 Unter Berücksichtigung der engen Datenlage für Krisen von Banken mit einem vergleichbar hohen Rating wie der Zürcher Kantonalbank wird die jährliche Wahrscheinlichkeit einer Sanierung konservativ auf 0,5% festgelegt. 951.14 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB

§ 5 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung2 durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft. 1 OS 70, 303; Begründung siehe ABl 2015-07-03. 2 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 2015. 3 LS 951.1.

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