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5 provisions
§ 1 Grundsatz
Die Zürcher Kantonalbank leistet dem Kanton Zürich für die
Staatsgarantie zulasten Aufwand eine Entschädigung, die der Bankrat
jährlich festsetzt und in der Jahresrechnung und im Geschäftsbericht
der Bank ausweist, erstmals für das Jahr 2015.
Berechnung
der jährlichen
§ 2 Entschädigung
Die Entschädigung wird im Versicherungsmodell bestimmt
(potenzieller Sanierungsbeitrag Wahrscheinlichkeit Sanierungsfall).
Potenzieller
§ 3 Sanierungsbeitrag
1 Der potenzielle Sanierungsbeitrag ist die in einer Existenzkrise potenziell notwendige Erhöhung der Quote des Eigenkapitals im
Verhältnis zu den risikogewichteten Positionen (Kapitalquote). Er ist
abhängig von den jeweils geltenden regulatorischen Mindestvorgaben
und der Höhe der risikogewichteten Positionen des Stammhauses.
2 Als aufsichtsrechtlich massgebliche Kapitalquote, welche in einer
Normalsituation minimal erreicht sein muss, gilt ein Wert von 12%.
Eine Existenzkrise ist nach Basel III spätestens dann gegeben, wenn
die Kernkapitalquote auf 5% fällt (Punkt der drohenden Insolvenzgefahr). Der potenzielle Sanierungsbeitrag beträgt 7% der risikogewichteten Positionen per 31. Dezember des Vorjahres.
Wahrscheinlichkeit
§ 4 Sanierungsfall
1 Die Wahrscheinlichkeit basiert auf Daten zu Ausfällen und
Krisen vergleichbarer Banken weltweit. Die Wahrscheinlichkeit hängt
ab von langjährigen Durchschnittswerten, welche von der Ratingagentur Standard & Poors veröffentlicht werden.
2 Unter Berücksichtigung der engen Datenlage für Krisen von Banken mit einem vergleichbar hohen Rating wie der Zürcher Kantonalbank wird die jährliche Wahrscheinlichkeit einer Sanierung konservativ auf 0,5% festgelegt.
951.14 R über die Entschädigung der Staatsgarantie durch die ZKB
§ 5 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung2 durch den
Kantonsrat auf den 1. Januar 2015 in Kraft.
1 OS 70, 303; Begründung siehe ABl 2015-07-03.
2 Vom Kantonsrat genehmigt am 29. Juni 2015.
3 LS 951.1.