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17 provisions
Art. 1
Träger, Name der Kasse und Führungssystem *
1 Der Kanton Wallis, als Träger, führt unter dem Namen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis eine Kasse gemäss den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung.
2 Die Kasse wird von der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung sowie vom Staatsrat, durch das Volkswirtschaftsdepartement, überwacht. Dieses stellt zur Erfüllung dieser Aufgabe einen Rat zusammen. *
Art. 1a * Rat
1 Die Ratsmitglieder der kantonalen Arbeitslosenkasse werden vom Volkswirtschaftsdepartement für fünf Jahre ernannt. Das Amt kann erneuert werden.
2 Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse besteht aus einem Präsidenten,
der zugleich Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements ist, sowie aus mindestens zwei Mitgliedern aus diesem Departement. Der Direktor der Kasse
nimmt ebenfalls an den Sitzungen teil.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
837.101
3 Der Rat der kantonalen Arbeitslosenkasse trifft sich sooft es das Interesse
der Kasse verlangt, mindestens jedoch einmal im Jahr, um die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht zur Kenntnis zu nehmen.
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 2
Rechtsstand
1 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, die dem Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes unterstellt ist.
2 Der Sitz der Zentralverwaltung befindet sich in Sitten.
Art. 3
Organisation
1 Die Kasse besteht aus:
a) der Zentralverwaltung;
b) der ihr unterstellten Zweigstellen.
Art. 4
Direktion
1 Der Direktor wird vom Staatsrat ernannt; sein Lohn (Lohnklasse) bildet Bestandteil des entsprechenden Entscheids. Das Vertragsverhältnis ist im Sinne des Obligationsrechts privatrechtlicher Natur. *
2 Jegliche Änderung der Lohnklasse muss Gegenstand eines Entscheids
des Staatsrats bilden. Dieser delegiert an den Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartements die Regelung aller anderen Vertragsmodalitäten. *
3 Die vom Direktor vorgenommene Bezeichnung seines Stellvertreters oder
seiner Stellvertreter sowie der anderen Direktionsmitgliedern ist dem Vorsteher des Departements für Volkswirtschaft zur Genehmigung zu unterbreiten. *
Art. 5
Personal
1 Das Personal der Kasse wird vom Direktor auf der Grundlage eines privatrechtlichen Vertrages nach den Bestimmungen des Obligationsrechtes
angestellt.
2 Die Bundesverordnung betreffend der Verwaltungskostenentschädigung
der Arbeitslosenkassen ist anwendbar.
837.101
3 Der Personalbestand ist nicht im Organigramm des Staates eingeschlossen.
Art. 6
Unterschriftsberechtigung
1 Die Kasse verpflichtet sich durch Unterschrift des Direktors, oder in dessen
Abwesenheit durch diejenige seines Stellvertreters oder seiner Stellvertreter. *
2 Der Direktor kann die Zeichnungsbefugnis an von ihm bezeichnende Mitarbeiter übertragen.
Art. 7
Unterschriftsberechtigung in Finanzsachen
1 Bis zum Betrage von 3'000 Franken verpflichtet sich die Kasse durch Einzel-unterschrift des Direktors oder eines der Mitarbeiter, die vom Direktor dazu bestimmt wurden.
2 Im übrigen verpflichtet sich die Kasse durch Kollektivunterschrift zu zweien
des Direktors oder eines derjenigen Mitarbeiter, die er dazu bestimmt hat.
3 Der Direktor kann an von ihm bezeichnete Zweigstellenmitarbeiter
Kollektivunterschrift zu zweien für die Geschäftsführung des Arbeitslosenleistungsvorschusskontos verleihen.
Art. 8
Aufgaben
1 Der Direktor vertritt die Kasse gegen aussen und verordnet die Massnahmen, die die Erfüllung der Kasse übertragenen Aufgaben erfordert. In dessen Abwesenheit sind dafür sein oder seine Stellvertreter zuständig. *
2 Er vertritt die Interessen des Trägers.
3 Er bestimmt in Form von internen Reglementen die Organisation, das Personalstatut sowie die Lohntabelle entsprechend der Entwicklung der Kasse,
und unterbreitet diese sowie sämtliche Änderungen derselben dem Staatsrat
zur Genehmigung. *
4 Die Zentralverwaltung und ihre Zweigstellen erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch: *
a) das Bundesgesetz über die Arbeitslosenversicherung; und
b) das Gesetz über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten
von Arbeitslosen übertragen werden.
837.101
2 Bundesrecht
Art. 9
Bundesrecht
1 Die Kasse erfüllt die Aufgaben, die ihr aufgrund des Bundesgesetzes über
die Arbeitslosenversicherung obliegen, und zwar unter Beachtung der Anordnungen und Weisungen des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO),
Art. 10 welches als Aufsichtsbehörde fungiert. *
Kontrolle
1 Die Kontrolle der Geschäftsführung, die Revision der Zahlungen sowie die
Aufsicht erfolgt im Sinne der Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben c und d, 110
und 111 AVIG.
2 Die Kasse übermittelt dem Staatsrat eine Kopie des Jahresberichtes, der
zuhanden der Ausgleichsstelle erstellt wird.
3 Sie unterbreitet dem Staatsrat zur Information eine Kopie des Berichts über
die Revision der Jahresrechnung, welcher von den vom SECO ernannten
Revisoren erstellt wird. *
3 Kantonales Recht
Art. 11
Kantonales Recht
1 Die Kasse verwaltet den Kantonalen Beschäftigungsfonds (KBF) in Bezug
auf die verschiedenen Finanzierungsarten. *
2 Sie führt die Zahlungen der ergänzenden kantonalen Massnahmen zur
beruflichen Wiedereingliederung aus.
3 Sie richtet die Beiträge an die bezeichneten Leistungsempfänger auf der
Grundlage von Verfügungen aus, die diesen durch den Staatsrat oder die
zuständige Behörde eröffnet werden.
4 Sie übermittelt vierteljährlich eine Zwischenaufstellung der Finanzlage des
Fonds an die zuständige Behörde gemäss Artikel 40 und 41 des Reglements über die Beschäftigung und die Massnahmen zugunsten von Arbeitslosen (BMAR). *
837.101
Art. 12
Kontrolle
1 Die Kasse übermittelt dem Kontrollorgan, dem kantonalen Finanzinspektorat, am Ende jeden Rechnungsjahres eine Abrechnung des Fonds.
Art. 13
Verwaltungskosten des Fonds
1 Am Jahresende erstellt die Kasse zuhanden des Staatsrates die Abrechnung der Verwaltungskosten, die sie vorgängig dem Staatssekretariat für
Wirtschaft (SECO) als Aufsichtbehörde zur Genehmigung unterbreitet hat. *
4 Schlussbestimmungen
Art. 14
Haftung
1 Die Haftung des Kantons als Träger der Kasse ist durch Artikel 82 AVIG
bestimmt.
Art. 15
Selbstverwaltung
1 Die Vorschriften des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 bleiben vorbehalten.
2 Die Kasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt und aus diesen
Grunde an anderen kantonalen Bestimmungen nicht unterworfen.
Art. 16
Aufhebung
1 Dieses Reglement hebt das Reglement über die Organisation der öffentlichen kantonalen Arbeitslosenkasse vom 21. Februar 1990 auf, und zwar
einschliesslich der Änderungen vom 2. Dezember 1992.
Art. 17
Inkrafttretung
1 Dieses Reglement unterliegt der Genehmigung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA) und tritt mit seiner Veröffentlichung im
Amtsblatt in Kraft.
837.101
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.01.1996 03.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 402 | d 406
18.05.2011 08.07.2011 Erlasstitel geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 4 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 4 Abs. 2 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 4 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 6 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 8 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 8 Abs. 3 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 8 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 9 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 10 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 11 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 11 Abs. 4 geändert BO/Abl. 27/2011
18.05.2011 08.07.2011 Art. 13 Abs. 1 geändert BO/Abl. 27/2011
22.02.2017 01.03.2017 Art. 1 Titel geändert BO/Abl. 9/2017
22.02.2017 01.03.2017 Art. 1 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 9/2017
22.02.2017 01.03.2017 Art. 1a eingefügt BO/Abl. 9/2017
837.101
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.01.1996 03.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 402 | d 406
Erlasstitel 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 1 22.02.2017 01.03.2017 Titel geändert BO/Abl. 9/2017
Art. 1 Abs. 2 22.02.2017 01.03.2017 eingefügt BO/Abl. 9/2017
Art. 1a 22.02.2017 01.03.2017 eingefügt BO/Abl. 9/2017
Art. 4 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 4 Abs. 2 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 4 Abs. 3 18.05.2011 08.07.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2011
Art. 6 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 8 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 8 Abs. 3 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 8 Abs. 4 18.05.2011 08.07.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2011
Art. 9 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 10 Abs. 3 18.05.2011 08.07.2011 eingefügt BO/Abl. 27/2011
Art. 11 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 11 Abs. 4 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011
Art. 13 Abs. 1 18.05.2011 08.07.2011 geändert BO/Abl. 27/2011