St. Gallen · 173.1 · treaty
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23 provisions
Art. 1 folgende Übereinkunft abgeschlossen:1
1 Die Diözese St.Gallen wird, in Folge der Auflösung ihres Verbandes mit dem Bistum Chur, als ein selbständiges Bistum für die katholischen Einwohner des
Kantons innert dessen jetziger politischer Begrenzung neu organisiert.
Art. 2
1 Der Bischof hat seine Residenz an der bisherigen katholischen Hauptkirche des
Kantons, welche, mit Beibehaltung ihrer bisherigen Eigenschaft einer Pfarrkirche,
den Namen «Kathedrale des heiligen Gallus» führt.
1 aGS 1, 364; bGS 1, 262. Vom Katholischen Grossratskollegium genehmigt am 14. November
1845, aGS 1, 369; vom Grossen Rat genehmigt am 11. März 1847, aGS 1, 372; vom Heiligen
Stuhl sanktioniert durch die päpstliche Bulle vom 12. April 1847, aGS 1, 373 und 384. Die
Übereinkunft ist in deutscher und in lateinischer Sprache ausgefertigt worden.
nGS aGS 1, 364
173.1
Art. 3
1 Das neue Kapitel der Kathedralkirche zu St.Gallen wird aus fünf residierenden
Kapitularen, nämlich aus einem Dekan, als einzigem Dignitar, und vier Kanonikern, dann aus acht auswärtigen oder sogenannten Land- oder Titulardomherren
und drei Hilfspriestern oder Vikarien bestehen.
Art. 4
1 Die habituelle Seelsorge über die Pfarrangehörigen der Hauptkirche wird bei
dem residierenden Kapitel bleiben und, unter Beihilfe der aufgestellten drei Koadjutoren, in bisheriger Weise ausgeübt werden. Die dem Kapitel noch besonders
beigegebenen drei Vikarien werden sowohl zum Dienste bei den gottesdienstlichen Verrichtungen als zur Ausübung der Seelsorge verwendet.
Art. 5
1 Die residierenden Domkapitularen bilden ordentlicher Weise den geistlichen Rat
des Bischofs; sie leisten demselben bei Verwaltung der Diözese und bei Leitung
und Überwachung des Priesterseminars Aushilfe und besorgen den Gottesdienst
an der Kathedralkirche. Auch wird, nach Vorschrift der kanonischen Satzungen,
einer derselben vom Bischofe als Pönitentiar und ein anderer als Theolog, welcher
an festgesetzten Tagen Unterricht in der Religion erteilt, bestimmt werden.
Art. 6
1 Zum Zwecke der ersten Bischofswahl wird das Katholische Kollegium des
Kantons dem Heiligen Stuhle einen Vorschlag von fünf wählbaren Geistlichen einreichen, aus welchen sodann der Heilige Vater den Bischof wählt, dem er zugleich
die kanonische Einsetzung erteilt.
Art. 7
1 Bei jeweiliger künftiger Erledigung des bischöflichen Stuhles steht das Recht der
Bischofswahl bei dem Kathedralkapitel und soll sowohl von den residierenden als
den auswärtigen Kapitularen innerhalb drei Monaten, vom Tage der Erledigung
an gerechnet, vollzogen werden.
2 Die Person des Gewählten darf jedoch dem Katholischen Kollegium nicht unangenehm sein.
173.1
Art. 8
1 Der zum Bischof Ernannte wird, sobald die Wahl als den kanonischen Satzungen
gemäss anerkannt und die Eigenschaften des Gewählten nach den für die übrigen
schweizerischen Kirchen bestehenden Übungen als den kanonischen Vorschriften
entsprechend dargetan sind, vom Heiligen Vater die kanonische Einsetzung erhalten.
Art. 9
1 Zur Wahlfähigkeit als Bischof wird, neben den kanonischen Eigenschaften, erfordert, dass der zu Ernennende ein Priester aus der Diözesangeistlichkeit sei und im
Bistum St.Gallen selbst mehrere Jahre in der Seelsorge, im Lehramte oder bei Verwaltung der Diözese mit Verdienst und Auszeichnung gearbeitet habe.
Art. 10
1 Der Bischof von St.Gallen wird in die Hände der Abgeordneten der Regierung
des Kantons den Eid der Treue leisten nach einer Formel, welche vom Heiligen
Art. 11 Stuhl zu genehmigen ist.2
1 Die erste Bestellung des Kathedralkapitels geschieht in folgender Weise: Nachdem der Bischof durch das Ansehen des Heiligen Stuhles eingesetzt sein wird, so
wird er vom Heiligen Vater ermächtigt, in seinem Namen die Ernennung des
Dekans, der residierenden und der auswärtigen Kanoniker sowie der Vikarien des
Kapitels aus solchen Geistlichen, die dem Katholischen Administrationsrate nicht
unangenehm sind, vorzunehmen und denselben die kanonische Einsetzung zu erteilen.
Art. 12
1 Bei künftigen Erledigungsfällen aber wird der Bischof für die Wahl des Dekans
dem Katholischen Administrationsrate aus der Mitte der residierenden und auswärtigen Kanoniker einen Dreiervorschlag einreichen, aus welchem der
Administrationsrat den Dekan ernennt. Der Ernannte hat sodann vor Antritt seiner Präbende und vor Bezug seiner Einkünfte vom Heiligen Stuhle seine kanonische Einsetzung zu empfangen. Auf zwei der übrigen 4 Residentialkanonikate wird
der Katholische Administrationsrat ernennen, und die von ihm Ernannten werden
ihre kanonische Einsetzung wie oben vom Heiligen Stuhle erhalten; zwei andere
Kanonikate werden vom Bischofe bestellt, welcher den darauf Ernannten auch die
kanonische Einsetzung erteilt.
2 Überholt; vgl. GRB über den Staatseid des Bischofs von St.Gallen, sGS 173.3.
173.1
Art. 13
1 Für jede Stelle der nicht residierenden Kanoniker, sooft eine solche vakant wird,
soll dem Katholischen Administrationsrate innert sechs Wochen vom Tage der
Erledigung an eine Liste von fünf Kandidaten, welche mit den erforderlichen
Eigenschaften begabt sind, vorgelegt werden, aus welchen derselbe innert einem
weitern Zeitraume von sechs Wochen jene, die ihm weniger gefällig sind, wenn er
will, ausstreichen mag; in jedem Falle aber müssen drei der vorgeschlagenen Kandidaten zur freien Wahl übrig bleiben, aus welchen dann innert einem Monat der
Kanoniker in folgender Weise ernannt wird:
2 Für die Kanonikate, welche in den Monaten Januar, März, Mai, Juli, September
und November in Erledigung kommen, reicht der Bischof dem Katholischen
Administrationsrate die erwähnten Wahlvorschläge ein und das Kapitel der residierenden und der auswärtigen Kanoniker ernennt aus den auf der Wahlliste übrig
bleibenden Kandidaten den Kanoniker, welcher hierauf vom Heiligen Stuhle seine
kanonische Einsetzung wie oben erhalten soll.
3 Für die Kanonikate, welche in den übrigen Monaten des Jahres erledigt werden,
bildet das Kapitel zu Handen des Administrationsrates die Wahlliste, und aus den
auf dieser bleibenden Vorschlägen erwählt der Bischof den Kanoniker, welchem er
zugleich die kanonische Einsetzung erteilt.
4 Die drei Vikarien werden jedesmal vom Bischofe frei aus den wählbaren Geistlichen des Kantons gewählt und von ihm auch kanonisch eingesetzt.
Art. 14
1 Wahlfähig als Kanoniker sind nur Weltpriester, welche im allgemeinen die kanonischen Eigenschaften besitzen und im besondern der Diözese St.Gallen angehören und in derselben längere Zeit die Seelsorge mit Eifer und Klugheit geübt oder
andere geistliche Verrichtungen gepflogen oder sich in Führung der Kurialgeschäfte oder Leitung des Seminars oder im Lehramte besonders verdient gemacht,
empfohlen und ausgezeichnet haben.
Art. 15
1 Das für die Priesteramtskandidaten der Diözese St.Gallen eingerichtete Seminar
steht, nach kirchlichen Vorschriften, unter der Leitung des Bischofs. Der Katholische Administrationsrat weist demselben die nach seinem bisherigen Bestande erforderlichen Lokalitäten und Fonde an.
173.1
Art. 16
1 Das jährliche Einkommen des Bischofs wird auf fl. 4000 festgesetzt. Dem Dekan
des Kapitels, werden fl. 1200, jedem der vier übrigen Kanoniker fl. 1000 und jedem
der drei Vikarien fl. 400 als ihre Jahresgehalte bestimmt und angewiesen.
2 Die auswärtigen Kapitularen erhalten, so oft sie zu den Versammlungen des Kapitels einberufen werden, eine angemessene Entschädigung.
3 Demjenigen der vier Kanoniker, welchem das Pfarr-Rektorat übertragen wird,
soll sein Einkommen auf fl. 1200 erhöht werden.
Art. 17
1 Ausser den angeführten jährlichen Gehalten werden dem Bischofe, dem Dekan
und jedem der vier andern Residentialen ihrer Würde angemessene freie Wohnungen und für die Vikarien ebenfalls die nötigen Lokalitäten angewiesen und
vom Katholischen Administrationsrate unterhalten.
2 Ebenso werden dem Bischofe und seiner Kuria für die Geschäftsverhandlungen,
für die Kanzlei und das Archiv, so auch dem Priesterseminar die erforderlichen
Lokalitäten unentgeltlich angewiesen.
Art. 18
1 Über Bezug von Gebühren und Taxen, aus was immer für einem Titel solche gefordert werden mögen, z. B. zur Bestreitung von Kanzleispesen, und in geistlichen
Angelegenheiten, vorzüglich in Ehesachen für Sitzungsgelder des geistlichen Rates,
hat der Bischof mit dem Katholischen Administrationsrate ein Einverständnis zu
treffen.
Art. 19
1 Von den während der Vakatur des bischöflichen Stuhles verfallenden Einkünften
desselben kommt dem Nachfolger zu leichterer Bestreitung seiner ersten Einrichtung die Hälfte zu, die andere Hälfte bezieht der Bistumsverweser.
173.1
Art. 20
1 Zur Fondierung und Sicherung sowohl des Unterhaltes der Kathedralkirche und
des Priesterseminars als der festgesetzten Einkünfte und Gehalte des Bischofs und
des Kapitels werden folgende Kapitalsummen und entsprechende Fonde in gut hypothezierten Schuldtiteln bestimmt angewiesen und als ihr unveräusserliches Stiftungsgut erklärt:
a) der Kathedralkirche und den damit verbundenen Präbenden fl. 200 000, deren
Titel sich bereits in der Lade dieser Kirche vorfinden und da aufbewahrt werden;
b) dem Priesterseminar und der damit verbundenen Präbende fl. 75 000, wovon
die Titel in der nämlichen Lade vorhanden sind und da aufbewahrt werden;
c) für das bischöfliche Einkommen und die übrigen Präbenden des Kapitels
fl. 160 000, wovon die Titel, sobald die päpstliche Bulle über Reorganisation
des Bistums St.Gallen promulgiert sein wird, in die Lade der Diözese hinterlegt werden, wo sie dann aufbewahrt bleiben sollen.
Art. 21
1 Es wird ausdrücklich bestimmt und gewährleistet, dass der Kathedralkirche und
dem Priesterseminar für alle Fälle ihre eigentümliche Ausstattung in dermaligem
Vermögensbestande gesichert bleiben solle.
Art. 22
1 Zum Behufe der Bistumsverwaltung von St.Gallen sollen alle und jede auf diesen
Diözesansprengel Bezug habenden Urkunden jeder Art aus den alten bischöflichen Archiven erhoben und der neuen bischöflichen Kanzlei zu St.Gallen ausgeliefert werden.
Art. 23
1 Für den möglichen Fall, dass künftighin noch andere Kantone mit ihren katholischen Bevölkerungen dem Bistum St.Gallen beitreten wollten, bleiben die diesfalls
erforderlichen Anordnungen einer spätern Übereinkunft vorbehalten.
173.1
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass aGS 1, 364 07.11.1845 11.03.1847
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.11.1845 11.03.1847 Erlass Grunderlass aGS 1, 364