Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 718d27283a13072beda4a73736b9c6ca21ca0eff1fa7c0b8d445dabdcd1aa884
14 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Name, rechtliche Natur, Sitz
1 Die Vereinbarungskantone betreiben ein Heilmittelinspektorat unter dem Namen „Regionales Heilmittelinspektorat der Nordwestschweiz" (RHI, im Folgenden ,Inspektorat' genannt).
2 Das Inspektorat ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbständig.
3 Es kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben Dritte beiziehen.
4 Sitz des Inspektorats ist Basel-Stadt.
§ 2
Zweck und Aufgaben
1 Das RHI ist ein Inspektorat der Kantone im Sinne von Art. 60 Abs. 3 HMG und erfüllt zu diesem
Zweck die Anforderungen des nationalen und des für die Schweiz massgebenden internationalen
Rechts.
2 Das Inspektorat erfüllt die folgenden Aufgaben:
a) Inspektion von Firmen und Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht von Swissmedic unterstehen.
b) Inspektion von Firmen oder Institutionen, die Tätigkeiten im Heilmittelbereich durchführen, welche der Bewilligungspflicht der Kantone unterstehen, sofern diese Aufgabe durch
den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat übertragen wurde.
c) Inspektion von Firmen oder Institutionen, gestützt auf andere Rechtsgrundlagen, sofern
die entsprechende Aufgabe durch den jeweiligen Vereinbarungskanton an das Inspektorat
übertragen wurde.
d) Inspektionen und Erbringen weiterer Dienstleistungen für Kantone, einzelne Behörden
oder Private auf Vereinbarung und gegen kostendeckende Entschädigung. Aufträge können auch aus Nichtvereinbarungskantonen erteilt werden.
3 Aufträge oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d müssen vom Inspektoratsrat bewilligt werden.
4 Gestützt auf Art. 58 HMG stellt das Inspektorat auf Grund der durchgeführten Inspektionen Antrag
an Swissmedic oder an den zuständigen Kanton auf Erteilung, Erweiterung, Einschränkung, Änderung
oder Entzug von pharmazeutischen Bewilligungen oder auf Anordnung anderer Verwaltungsmassnahmen.
§ 3 II. Organe und Zuständigkeiten
Organe
1 Organe des Inspektorats sind:
a) Inspektoratsrat;
b) die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter;
c) die Revisionsstelle.
1) SR 812.21.
Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 340.250
2 Jeder Kanton entsendet eine Vertreterin oder einen Vertreter in den Inspektoratsrat. Die Sanitätsdirektorenkonferenz Nordwestschweiz (SDK NWCH) 2) bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten
aus deren Mitte.
3 Die Amtsperiode der Inspektoratsratsmitglieder beträgt vier Jahre.
4 Die SDK NWCH 3) hat jedoch beim Vorliegen wichtiger Gründe ein jederzeitiges Abberufungsrecht.
5 Die SDK NWCH 4) ernennt die Inspektoratsleiterin oder den Inspektoratsleiter.
6 Die SDK NWCH 5) bezeichnet die Revisionsstelle. Die Revisorinnen und Revisoren müssen vom Inspektoratsrat und den Gesundheitsdepartementen der Vereinbarungskantone unabhängig sein.
§ 4
Zuständigkeiten
1 Der Inspektoratsrat:
a) bringt die Interessen des Inspektorats gegenüber der SDK NWCH 6) ein;
b) überwacht die Erfüllung der gesetzlichen und vertraglichen Aufgaben;
c) bewilligt die Übernahme von Aufträgen oder Arbeiten nach § 2 Abs. 2 lit. c und d;
d) stellt der SDK NWCH 7) Antrag auf die Höhe der Zuschüsse der Vereinbarungskantone;
e) übernimmt regelmässig oder auf Wunsch zuhanden der SDK NWCH 8) das Reporting;
f) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die SDK NWCH 9) zuweist.
2 Die Inspektoratsleiterin oder der Inspektoratsleiter:
a) führt das Inspektorat in administrativer und fachlicher Hinsicht;
b) ist dem Inspektoratsrat gegenüber für die Geschäftsführung verantwortlich und berichtet
diesem regelmässig sowie bei besonderen Vorkommnissen;
c) vertritt das Inspektorat gegen aussen.
3 Die Revisionsstelle erfüllt die Aufgaben und Anforderungen analog den Art. 728, 729, 729b Abs. 1
und 730 des Schweizerischen Obligationenrechts. Insbesondere:
a) prüft sie, ob die Buchführung und die Jahresrechnung sowie der Antrag über die Verwendung des Bilanzgewinnes Gesetz und Geschäftsreglement entsprechen;
b) berichtet sie dem Inspektoratsrat und der SDK NWCH 10) schriftlich über das Ergebnis ihrer Prüfung.
§ 5
Aufsicht
1 Das Inspektorat untersteht der Aufsicht der SDK NWCH 11).
2 Die Konferenz ist für folgende Belange zuständig:
a) Genehmigung des Geschäftsreglementes und des Pflichtenheftes der Inspektoratsleiterin
oder des Inspektoratsleiters;
b) Genehmigung des Gebührentarifs für Inspektionen;
c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung und Jahresbericht des Inspektorats;
d) Abberufung von Mitgliedern des Inspektoratsrats.
§ 6 III. Personal
Anstellungsverhältnis
1 Das Inspektorat stellt sein Personal öffentlich-rechtlich an. Es gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts analog.
2) Jetzt: Gesundheitsdirektorenkonferenz der Nordwestschweiz (GDK NWCH).
3) Jetzt: GDK NWCH.
4) Jetzt: GDK NWCH.
5) Jetzt: GDK NWCH.
6) Jetzt: GDK NWCH.
7) Jetzt: GDK NWCH.
8) Jetzt: GDK NWCH.
9) Jetzt: GDK NWCH.
10) Jetzt: GDK NWCH.
11) Jetzt: GDK NWCH.
Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 340.250
2 Die Grundsätze des Anstellungsverhältnisses befinden sich im Geschäftsreglement.
3 Bei Rechtsstreitigkeiten gilt das öffentliche Verfahrensrecht des Sitzkantons.
4 Zur Wahrung von Geheimnissen und der Vertrauenswürdigkeit unterstehen die Mitarbeitenden des
Inspektorates den Art. 312-317 und 320 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.
§ 7
Berufliche Vorsorge und Lohnadministration
1 Der Inspektoratsrat ist frei, die berufliche Vorsorge über kantonale oder private Institutionen sicherzustellen.
2 Die Lohnadministration kann an kantonale oder private Leistungserbringer übertragen werden.
§ 8 IV. Finanzierung und Haftung
Finanzierung
1 Die volle Selbstfinanzierung ist anzustreben.
2 Der Betriebskostenüberschuss des Inspektorats wird von den Vereinbarungskantonen gemeinsam getragen. Hievon werden ⅔ nach Inanspruchnahme und ⅓ nach Einwohnerzahl der Kantone (gemäss
BFS) verrechnet.
3 Reserven aus einem allfälligen Gewinn dienen zur Finanzierung künftiger Investitionen und zur De -
ckung allfälliger späterer Verluste.
§ 9
Haftung
1 Das Inspektorat haftet für seine Verbindlichkeiten und verfügt zu diesen Zweck über eine Haftpflichtversicherung. Subsidiär haften alle Vereinbarungskantone gemeinsam gemäss § 8 Abs. 2 hievor.
2 Sowohl das Inspektorat als auch die Kantone können bei vorsätzlichem oder grobfahrlässigem Handeln Rückgriff auf die fehlbare Person nehmen.
§ 10 V. Schlussbestimmungen
Beitritt zur Vereinbarung
1 Mit Zustimmung der Regierungen der Vereinbarungskantone können weitere Kantone der Vereinbarung beitreten.
2 Der Beitritt zur Vereinbarung wird gegenüber der SDK NWCH 12) erklärt.
§ 11
Austritt aus der Vereinbarung
1 Der Austritt eines Kantons kann jederzeit auf das Ende des der Kündigung folgenden Kalenderjahres
gegenüber der SDK NWCH 13) erklärt werden.
§ 12
Abänderung der Vereinbarung
1 Die Abänderung der Vereinbarung steht vorbehältlich kantonaler Delegationsverbote in der Kompetenz der Kantonsregierungen.
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit der Unterzeichnung durch alle Kantone in Kraft. Vorbehalten bleibt eine
vom Staatsrecht eines Vereinbarungskantons allenfalls geforderte parlamentarische Genehmigung
oder Volksabstimmung.
12) Jetzt: GDK NWCH.
13) Jetzt: GDK NWCH.
§ 14 Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 340.250
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Vereinbarung der nordwestschweizerischen Kantone über die regionale Durchführung von Inspektionen in Betrieben und Unternehmen, die Arzneimittel herstellen oder mit solchen Grosshandel
betreiben vom 30. Oktober / 31. Juli / 24. September 1973 / 14. Februar / 8. März 1974 wird aufgehoben.
2 Der Vertrag zwischen der Regionalen Fachstelle für Heilmittelkontrolle der Kantone AG, BL, BS,
BE und SO und dem Sanitätsdepartement des Kantons Luzern vom 17. Oktober / 24. Oktober 1990
wird aufgehoben.
Bern, den 16. 7. 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Urs Gasche
Der Staatsschreiber: i. V. Renato Krähenbühl
Luzern, den 14. 2. 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Schultheiss: Margrit Fischer
Der Staatsschreiber: Viktor Baumeler
Solothurn, den 19. 11. 2002
Im Namen des Regierungsrates
Der Landammann: Rolf Ritschard
Der Staatschreiber: Konrad Schwaller
Basel, den 15. 10. 2002
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Carlo Conti
Der Staatsschreiber: Robert Heuss
Liestal, den 10. 12. 2002
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Elsbeth Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Walter Mundschin
Aarau, den 19. 6. 2003
Im Namen des Regierungsrates
Der Landamman: Peter Beyeler
Der Staatsschreiber: Marc Pfirter
Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 340.250
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.07.2003 16.07.2003 Erlass Erstfassung 00.00.0000
Regionales Heilmittelinspektorat: Vereinbarung 340.250
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.07.2003 16.07.2003 Erstfassung 00.00.0000