Richtlinie «Sonnenenergieanlagen>» - Richtlinie «Sonnenenergieanlagen» Seite 2 von 5 1. Grundlage Die Richtlinie «Sonnenenergieanlagen» dient der Auslegung von Art. 26 der Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet und Art. 24, Absatz 5, der Bauordnung Malbun betreffend «Sonnenenergieanlagen», Für das Gebiet Steg gelten die diesbezüglichen Bestimmungen in der Bauordnung und im dazugehörigen Reglement. 2. Auszug aus den Bauordnungen 2.1 Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet Art. 26 Sonnenenergieanlagen Sonnenenergieanlagen für die aktive und passive Sonnenenergienutzung sind zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht stören, in bestehende oder zu erstellende Bauten und Anlagen gut integriert werden und architektonisch einwandfrei gestaltet sind, gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien «Sonnenenergieanlagen». 2.2 Bauordnung Malbun Gestaltung der Bauten in der Ferienhauszone Art. 24, Absatz 5 Sonnenenergieanlagen Sonnenenergieanlagen sind zulässig, wenn sie das Ortsbild nicht stören, in bestehende oder zu erstellende Bauten und Anlagen gut integriert werden und architektonisch einwandfrei gestaltet sind, gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Richtlinien «Sonnenenergieanlagen>». 3. «Die Sonnenenergieanlage darf das Ortsbild nicht stören» 3.1 Grundsatz Dem öffentlichen Interesse am Erhalt eines intakten Ortsbildes steht das Ööffentliche Interesse an einer umweltverträglichen Energieversorgung gegenüber. Diese Interessen sind gegeneinander abzuwägen. 3.2 Kriterien für Interessenabwägung Die Beantwortung der Frage, ob sich eine Sonnenenergieanlage störend auf das Ortsbild auswirkt, erfolgt durch die Beurteilung des Einzelfalles aufgrund folgender Kriterien: - Qualität der näheren Umgebung (Weiler-, Siedlungs- und Ortsbild) - Qualität der betroffenen Baute (Inventar, Denkmalschutz) - Einsehbarkeit, Exponiertheit 4. «Die Sonnenenergieanlage muss in Bauten und Anlagen gut integriert werden» 4.1 Keine freistehenden Sonnenenergieanlagen Die Sonnenenergieanlage darf nicht als selbständige, freistehende Anlage erstellt werden, sondern muss in eine Baute integriert werden. An Stützmauern und ähnlichen Anlagen sind Sonnenenergieanlagen dann in einem ” Richtlinie «Sonnenenergieanlagen» Seite 3 von 5 angemessenen Rahmen erlaubt, wenn der Nachweis für eine gute Integration in das Orts- und Landschaftsbild erbracht werden kann. 4.2 Grundsätze für die gute Integration im Bereich Dach 4.2.1 Dachbündigkeit Die Sonnenenergieanlage ist durch möglichst bündige Integration in die Dachhaut in visueller und baulicher Hinsicht als Teil der Gebäudehülle zu gestalten. Bei bestehenden Bauten oder wenn der dachbündige Einbau aus anderen Gründen einen unverhältnismässigen Aufwand bedeuten würde, können auch Sonnenenergieanlagen mit geringer Bauhöhe über Dachoberkante zugelassen werden. Der Überstand darf die Dachfläche max. 20 cm überragen. Armaturen und Leitungen sind nach Möglichkeit im Gebäudeinnern zu führen. 4.2.2 Hauskonturen beachten Den Horizontlinien und seitlichen Begrenzungen als besondere visuelle Merkmale von Bauten ist Rechnung zu tragen. Für eine gute Integration einer Sonnenenergieanlage in die Bausubstanz ist es erforderlich, dass die Konturen eines Gebäudes beachtet werden. Sonnenenergieanlagen dürfen nicht über die Konturen hinausragen. Bei nicht dachbündigen Sonnenenergieanlagen ist auf einen genügenden Abstand zu den Dachrändern und anderen Begrenzungslinien zu achten. Sie dürfen nicht über diese Linien hinausragen. Der Abstand zum Dachrand muss mindestens das Zweifache des Dachüberstands betragen. 5. «Die Sonnenenergieanlage muss architektonisch einwandfrei gestaltet sein» 5.1 Grundlage Die architektonisch einwandfreie Gestaltung stellt eine nähere Ausführung der Gestaltungsvorschriften des Art. 29 Bauordnung Triesenberg dar: Rücksichtnahme auf Struktur und Massstab der vorhandenen Bausubstanz und Abstimmung der Baukörperstellung, kubische Gliederung, Materialwahl und Farbgebung. 5,2 Grundsätze für die architektonische einwandfreie Gestaltung im Bereich Dach 5.2.1 Einfache rechteckige Felder Gebäude sind in der Regel durch rechteckige Formen geprägt. Dies ist beim Bau von Sonnenenergieanlagen zu beachten, und Sonnenenergieanlagen sind daher in einfachen rechteckigen Formen zusammenzufassen, um durch die Gemeinsamkeit der Formen eine gute optische Einbindung zu erreichen. L- und U-förmige Felder sind zu vermeiden. Es ist zulässig, innerhalb der Fläche eine minimale Anzahl Elemente für einen Kamin, Dunstrohr oder kleines Dachflächenfenster wegzulassen, wenn die geschlossene Rechteckform noch lesbar bleibt. 5,2.2 Zusammenhängende Flächen Sonnenenergieanlagen sind in der Regel als eine zusammenhängende Fläche zu erstellen, damit die Anlage möglichst unauffällig in Erscheinung tritt. - Richtlinie «Sonnenenergieanlagen» Seite 4 von 5 5,2.3 Regelmässige, symmetrische Wiederholung Wenn mehrere Felder von Sonnenenergieanlagen angelegt werden müssen, sind diese auf den Gebäudekubus abzustimmen. Eine regelmässige, symmetrische Wiederholung der Felder ergibt ein harmonisches Gesamtbild. Dies ist vor allem bei Gebäuden mit Symmetrien (z.B. Doppelhaus, Dachgauben) zu beachten. 5.2.4 Parallele Flächen und Linien Sonnenenergieanlagen sollen die gleiche Orientierung wie Dachkanten und Neigung wie Dachflächen aufweisen. Parallelität erzeugt eine hohe architektonische Integrationswirkung, weil sie Konturen eines Gebäudes aufnimmt und wiederholt. Im Weiteren sollen die Sonnenenergieanlagen auf dem Dach Bezug auf Hauskanten und Fassadeneinteilungen nehmen. 5.2.5 Farbwahl und Reflexion Kollektoren haben eine zurückhaltende, matte, neutrale und dunkle Farbe aufzuweisen. Befestigungen wie auch Leitungen sind farblich wie auch konzeptionell mit der Dacheindeckung und allenfalls den Fassaden so abzustimmen, sodass sich eine gute Integration ergibt. Solar- und Photovoltaikanlagen dürfen durch Spiegelungen bzw. Blendungen keine Beeinträchtigung benachbarter Liegenschaften wie auch der Benützer des öffentlichen Raumes ergeben. 5.2.6 Flachdächer Auf Flächdächern von An- und Nebenbauten bei Wohnbauten im Sinne von Art 29.4 der Bauordnung für das rheintalseitige Gemeindegebiet sind Sonnenenergieanlagen nicht zulässig. Auf grösseren Flachdächern sind Sonnenenergieanlagen nur unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze dieser Richtlinien möglich. Bei allen zulässigen Flachdachbauten sind Sonnenenergieanlagen in mehrere, parallel zur Dachkante ausgerichtete Felder gleicher Neigung und Orientierung aufzuteilen. Die einzelnen Felder sind in angemessenem Abstand und mit einer Höhe von nicht mehr als 120 cm zu erstellen. 5.2.7 Spezielle Dächer Bei bestehenden Dächern mit weniger als 20 Grad Neigung und gegebenen Dacharten, die den aktuellen Bauordnungen für das rheintalseitige Gebiet und Malbun nicht entsprechen, können Ausnahmebewilligungen unter Berücksichtigung der Grundsätze dieser Richtlinie erteilt werden. 5.3 Sonderfälle Sonnenenergieanlagen an Fassaden oder in einer anderen in dieser Richtlinie nicht erwähnten Anordnung werden von der Bau- und Raumplanungskommission im Einzelfall auf ihre Übereinstimmung mit den Grundsätzen dieser Richtlinie überprüft. - Richtlinie «Sonnenenergieanlagen» Seite 5 von 5 Der Gemeinderat von Triesenberg hat die vorliegende Richtlinie in der Sitzung vom 27. Juni 2023 genehmigt. Sie ersetzt die bisherige Richtlinie vom 21, Oktober 2014. Für den Gemeinderat EVÖRS Sa a (STR ® (S — OL (bar EB) MAR Christoph Beck, Vorsteher vo € 5 Nörmann Bühler, Vizevorsteher Or
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Richtlinie Sonnenenergieanlagen
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