(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle.
(2) Dieses Abkommen begründet keine Leistungsansprüche für Zeiten vor seinem Inkrafttreten.
(3) Für die Feststellung eines Leistungsanspruchs nach diesem Abkommen werden auch alle Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach der Gesetzgebung eines Vertragsstaates vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind.
(4) Die an die Rentenversicherung des einen Vertragsstaates entrichteten Beiträge, die den Staatsangehörigen des anderen Vertragsstaates und deren Hinterlassenen rückvergütet worden sind, können nicht erneut an diese Versicherung überwiesen werden. Aus diesen Beiträgen können gegenüber der genannten Versicherung keine Rechte mehr abgeleitet werden. Die erfolgten Beitragsrückvergütungen stehen anderseits der Gewährung von ausserordentlichen Renten gemäss Artikel 14 des Abkommens nicht entgegen; in diesen Fällen werden jedoch die rückvergüteten Beiträge mit den auszurichtenden Renten verrechnet.
(5) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragsrückvergütung abgegolten worden sind.
Art. 39
(1) Frühere Entscheide stehen der Anwendung des Abkommens nicht entgegen:
(2) Ansprüche von Personen, deren Rente vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt worden ist, werden auf Antrag nach diesem Abkommen neu festgestellt. Die Neufeststellung kann auch von Amtes wegen erfolgen. Eine Neufeststellung darf nicht zu einer Minderung der bisherigen Ansprüche der Berechtigten führen.
Art. 40
Für Ansprüche, die auf Grund früherer Versicherungsfälle nach Artikel 39 Absatz 2 geltend gemacht werden, beginnen die Fristen zur Geltendmachung sowie die Verjährungsfristen nach den Gesetzgebungen der Vertragsstaaten frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens.
Art. 41
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 42
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden sobald als möglich in Kopenhagen ausgetauscht.
(2) Es tritt am ersten Tage des zweiten auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.
Art. 43
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es erneuert sich stillschweigend von Jahr zu Jahr, wenn es nicht von einem Vertragsstaat drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.
(2) Wird das Abkommen gekündigt, so werden die von einer Person gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Rechte und Anwartschaften durch Vereinbarung geregelt.
Art. 44
Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark vom 2l. Mai 1954 ausser Kraft.