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Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und dem Internationalen Olympischen Komitee betreffend das Statut des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz

Confederation · 0.192.122.415.1 · treaty

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1 Rechtsfähigkeit
  2. Art. 2 Handlungsfreiheit
  3. Art. 3 Steuerliche Behandlung
  4. Art. 4 Zollbehandlung
  5. Art. 5 Freie Verfügung über Guthaben
  6. Art. 6 Olympisches Symbol
  7. Art. 7 Ausländisches Personal
  8. Art. 8 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter
  9. Art. 9 Einreise, Aufenthalt und Ausreise
  10. Art. 10 Legitimationskarten
  11. Art. 11 Verhinderung von Missbrauch
  12. Art. 12 Unterstützung durch die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland
  13. Art. 13 Sicherheit der Schweiz
  14. Art. 14 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz
  15. Art. 15 Streitbeilegung
  16. Art. 16 Änderung des Abkommens
  17. Art. 17 Kündigung des Abkommens
  18. Art. 18 Inkrafttreten

18 provisions

Art. 1 Rechtsfähigkeit

Der Schweizerische Bundesrat anerkennt die Rechtsfähigkeit des Internationalen Olympischen Komitees in der Schweiz, nachstehend IOK genannt.

Art. 2 Handlungsfreiheit

1. Der Schweizerische Bundesrat gewährleistet die Unabhängigkeit und Handlungsfreiheit des IOK. 2. Er erkennt dem IOK die uneingeschränkte Versammlungsfreiheit auf dem Territorium der Schweiz zu, einschliesslich der Rede-, Beschluss- und Publikationsfreiheit.

Art. 3 Steuerliche Behandlung

1. Der Schweizerische Bundesrat befreit das IOK von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer. 2. Er befreit die Stiftung Olympisches Museum, die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung für den Olympischen Frieden von der direkten Bundessteuer gemäss Artikel 56 Buchstabe g des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer. 3. Die Pensionskasse des IOK ist befreit von den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden wie auch von den kantonalen und kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteuern gemäss Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), soweit ihre Einkünfte und Vermögenswerte ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen. SR 642.11 SR 831.40

Art. 4 Zollbehandlung

Der Schweizerische Bundesrat verpflichtet sich, die Formalitäten betreffend die zollamtliche Behandlung jeglicher für den offiziellen Gebrauch des IOK bestimmten Sendung zu beschleunigen.

Art. 5 Freie Verfügung über Guthaben

Das IOK kann jede Art von Guthaben, sämtliche Devisen, Barbeträge, Gold und andere bewegliche Werte in Empfang nehmen, verwahren, konvertieren, transferieren und darüber sowohl in der Schweiz als auch in seinen Beziehungen zum Ausland frei verfügen.

Art. 6 Olympisches Symbol

Das olympische Symbol, bestehend aus fünf ineinander verschlungenen Ringen in der Reihenfolge blau, gelb, schwarz, grün und rot, angeordnet von links nach rechts, ist gemäss der schweizerischen Rechtsordnung und den anwendbaren internationalen Vereinbarungen geschützt.

Art. 7 Ausländisches Personal

1. Der Schweizerische Bundesrat befreit das IOK von der Anwendung der Gesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnung vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO). 2. Er befreit die Stiftung Olympisches Museum, die Olympische Stiftung und die Internationale Stiftung für den Olympischen Frieden von der Anwendung der Gesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Verordnung vom 6. Okt. 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer, BVO). 3. Im Falle des Verlustes der Anstellung veranlasst er das Nötige, damit das ausländische Personal des IOK, der Stiftung Olympisches Museum, der Olympischen Stiftung und der Internationalen Stiftung für den Olympischen Frieden über einen zeitlich begrenzten Spielraum verfügen kann, um seine Stellung gemäss geltendem Recht zu regeln. SR 823.21

Art. 8 Militärdienst der schweizerischen Mitarbeiter

1. Die Mitarbeiter des IOK, welche die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, bleiben militärdienstpflichtig entsprechend den in Kraft stehenden gesetzlichen Bestimmungen des schweizerischen Rechts. 2. Schweizerischen Mitarbeitern des IOK in leitender Funktion kann eine begrenzte Anzahl militärischer Urlaube (Auslandurlaube) gewährt werden. 3. Für schweizerische Mitarbeiter des IOK, die nicht unter die in Absatz 2 erwähnte Kategorie fallen, können eingehend begründete und vom Betroffenen gegengezeichnete Gesuche um Verschiebung von Ausbildungsdiensten eingereicht werden. 4. Gesuche um Auslandurlaub und um Verschiebung von Ausbildungsdiensten werden vom IOK dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten zuhanden des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport unterbreitet.

Art. 9 Einreise, Aufenthalt und Ausreise

Die schweizerischen Behörden treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Einreise in die Schweiz, die Ausreise und den Aufenthalt aller Mitglieder des IOK sowie nach Möglichkeit aller Personen, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit, die in offizieller Eigenschaft an das IOK berufen werden, zu erleichtern.

Art. 10 Legitimationskarten

1. Das IOK kann auf eigene Verantwortung eine Legitimationskarte gemäss einem dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten unterbreiteten Muster ausgeben und sie den Mitgliedern des IOK und jenen seiner Direktion abgeben, um den Vollzug des vorliegenden Abkommens durch die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden zu erleichtern. 2. Es übergibt dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten regelmässig eine Liste der Karteninhaber, in der für jede Person Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Wohnort und Funktion, die sie ausübt, aufgeführt sind.

Art. 11 Verhinderung von Missbrauch

Das IOK und die schweizerischen Behörden werden stets zusammenarbeiten, um eine gute Handhabung der Rechtspflege zu erleichtern, die Einhaltung der Polizeivorschriften zu gewährleisten und jeden Missbrauch der in diesem Abkommen vorgesehenen Befreiungen und Erleichterungen zu verhindern.

Art. 12 Unterstützung durch die schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland

Das IOK kann, sofern notwendig, die Unterstützung der schweizerischen diplomatischen und konsularischen Vertretungen im Ausland in Anspruch nehmen.

Art. 13 Sicherheit der Schweiz

1. Die Kompetenz des Schweizerischen Bundesrates, alle zweckdienlichen Massnahmen zur Wahrung der Sicherheit der Schweiz zu treffen, bleibt vorbehalten. 2. Das IOK arbeitet mit den schweizerischen Behörden zwecks Vermeidung jeden Nachteils, der sich aus seiner Tätigkeit für die Sicherheit der Schweiz ergeben könnte, zusammen.

Art. 14 Vollzug des Abkommens durch die Schweiz

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten koordiniert den Vollzug des vorliegenden Abkommens in der Bundesverwaltung.

Art. 15 Streitbeilegung

Jede Streitigkeit zwischen den Parteien des vorliegenden Abkommens über die Auslegung oder die Anwendung des vorliegenden Abkommens wird mittels Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt.

Art. 16 Änderung des Abkommens

1. Das vorliegende Abkommen kann auf Verlangen der einen oder der andern Partei geändert werden. 2. In diesem Fall verständigen sich die beiden Parteien über die vorzunehmenden Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Abkommens, zu denen Anlass bestehen kann.

Art. 17 Kündigung des Abkommens

Das vorliegende Abkommen kann durch die eine oder die andere Partei schriftlich unter Einhaltung einer einjährigen Frist gekündigt werden.

Art. 18 Inkrafttreten

Das vorliegende Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Geschehen in Bern, am 1. November 2000, in doppelter Ausfertigung in französischer Sprache. Für den Schweizerischen Bundesrat: Adolf Ogi Joseph Deiss Für das Internationale Olympische Komitee: Juan Antonio Samaranch François Carrard

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