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Stiftungsreglement Stiftung Impuls – FIT FOR JOBS

Schaffhausen (city) · 820.3 · regulation

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 II. Reglement
  2. Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. April 2025) 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. April 2025) 3
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1 II. Reglement

Stiftungsrat 1 Der Stiftungsrat besteht aus: a) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Stadtrates der Stadt Schaffhausen (Vorsitz); b) der Zentralverwalterin oder dem Zentralverwalter der Stadt Schaffhausen (Stellvertretung Vorsitz); c) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Gemeinderates Neuhausen am Rheinfall; d) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitnehmerorganisationen; e) einer Vertreterin oder einem Vertreter des kantonalen Gewerbeverbandes; f) einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bereichs Soziales der Stadt Schaffhausen. 2 Die Mitglieder des Stiftungsrates können mit folgenden Stiftungsratsmitgliedern ergänzt werden: a) einer Vertreterin oder einem Vertreter des kantonalen Sozialversicherungsamtes; b) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Industrievereinigung Region Schaffhausen (IVS). 3 Die Mitglieder nach Abs. 1 und 2 werden vom Stadtrat der Stadt Schaffhausen jeweils auf Amtsdauer gewählt. Den betreffenden Organisationen steht ein Vorschlagsrecht zu. 820.3Reglement der Stiftung Impuls

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Art. 2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. April 2025) 2

Stiftungsratssitzungen 1 An der Stiftungsratssitzung nehmen die Mitglieder des Stiftungsrats und die Geschäftsführung teil. Es können weitere Personen beigezogen werden. 2 Die Mitglieder des Stiftungsrates haben Anspruch auf das gleiche Sitzungsgeld, das Mitgliedern von Kommissionen des Grossen Stadtrates zusteht.

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Art. 3

Geschäftsführung 1 Die Geschäftsführung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Erarbeitung des Voranschlages zuhanden des Stiftungsrates inkl. Bericht und Antrag betreffend Gewinnverwendung; 2. Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bezüglich Art und Umfang der durchzuführenden Massnahmen und Anstellungen; 3. Personalentscheide; 4. Erstellung der Jahresrechnung zuhanden des Stiftungsrates; 5. Entwicklung neuer Massnahmen und Projekte. 2 Die weiteren Aufgaben und Kompetenzen der Geschäftsführung werden in einem Pflichtenheft geregelt. 820.3Reglement der Stiftung Impuls

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 29. April 2025) 3

Finanzkompetenzen 1Die Geschäftsführung ist innerhalb des Voranschlages befugt, finanzielle Verpflichtungen der Stiftung bis zu einer Höhe von 100'000 Franken pro Rechtsgeschäft einzugehen. 2Die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates und die Geschäftsführung sind zu zweien befugt, 1. innerhalb des Voranschlages 100'000 Franken übersteigende finanzielle Verpflichtungen der Stiftung einzugehen, 2. ausserhalb des Voranschlages einmalige finanzielle Verpflichtungen der Stiftung bis zu einer Höhe von 30'000 Franken pro Rechtsgeschäft und insgesamt 100'000 Franken pro Jahr einzugehen. Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden zeichnet deren bzw. dessen Stellvertretung. 3Die Finanzkompetenzen der Mitarbeitenden aller Stufen werden in einem Pflichtenheft geregelt. Die darin festgelegten Betragslimiten gelten nicht in Bezug auf Lohnzahlungen. 4Mehrere Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich oder thematisch eng miteinander verbunden sind, werden als ein einziges Rechtsgeschäft behandelt.

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Art. 5

Unterschriftenberechtigung 1Zur rechtsverbindlichen Vertretung der Stiftung gegenüber Dritten sind die oder der Vorsitzende des Stiftungsrates zusammen mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsrates oder mit der Geschäftsführung berechtigt. Sie haben kollektiv zu zweien zu zeichnen. 2Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden zeichnet deren bzw. dessen Stellvertretung. 3Im Übrigen wird die Unterschriftenberechtigung in einem Pflichtenheft geregelt.

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Art. 6

Besonderes Das HR der Stadt Schaffhausen kann bei der Personaladministration der Angestellten der Stiftung beigezogen werden. Fussnote: 1) Beschluss Stiftungsrat vom 2. April 2025 und Beschluss Stadtrat Nr. 378 vom 29. April 2025.

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