Law

Verordnung über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei

Fribourg · 551.23 · other

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 4699b783991713877f0cc13e2d51cbd1e551d7fa79d528d26ba1205bb02b6d4b

Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23

8 provisions

Art. 1

Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten 1 Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei sind: a) polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten; b) spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei.

Art. 2

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten – Aufgaben 1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen allgemeine Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern. 2 Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Gefangenenbegleitung, Unterstützung von Polizeieinsätzen, Empfang, Verkehrsregelung und Verwaltungspolizei. 3 Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.

Art. 3

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten – Ausbildung 1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen je nach Auftrag über ein EFZ und eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaffnete oder unbewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten.

Art. 4 Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23

Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten – Bewaffnung 1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, die über eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaffnete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen, sind für Aufgaben der Gefangenenbegleitung bewaffnet. 2 Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung dürfen die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten bewaffnet werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist. 3 Sie müssen die entsprechenden Module der Polizeischule besucht haben. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.

Art. 5

Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Aufgaben 1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei erfüllen spezielle Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern. 2 Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Prävention, Analyse und Ermittlungsunterstützung sowie verwaltungspolizeiliche Aufgaben. 3 Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es aufgrund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.

Art. 6

Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Ausbildung 1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei verfügen je nach den Anforderungen ihrer Stelle über ein EFZ oder eine höhere Ausbildung. 2 Sie besuchen die für ihre Funktion bei der Polizei geeigneten Module einer anerkannten Polizeischule. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.

Art. 7

Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Bewaffnung 1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei mit einem Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften, sogenannte Inspektorinnen und Inspektoren im kriminaltechnischen Dienst, sind bewaffnet. 2 Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung dürfen spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei ohne Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften bewaffnet werden, wenn es für ihre Tätigkeit nötig ist.

Art. 8 Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23

Interne Richtlinien 1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt in internen Richtlinien fest, welche Aufgaben die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten und die spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspolizei ausüben. Hilfspolizisten der Kantonspolizei – V 551.23 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 31.10.2023 Erlass Grunderlass 31.10.2023 2023_090 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.10.2023 31.10.2023 2023_090

← Find another law