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Reglement über die familienergänzende Betreuung von Kindern

Menzingen · 4.1-1 · communal act

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Angebot
  4. Art. 4 Aufnahme
  5. Art. 5 Zuständigkeiten
  6. Art. 6 Finanzierung
  7. Art. 7 Rechtspflege

7 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt das Angebot, die Zuständigkeiten sowie die Finanzierung der Kinderbetreuungsangebote in der Gemeinde Menzingen.

Art. 2 Zweck

1 Die Angebote der familienergänzenden Betreuungsangebote für Kinder haben folgende Zielsetzung: a) Bereitstellung von öffentlichen Betreuungsangeboten b) Förderung der Vereinbarung von Familie und Beruf c) Förderung des Wohls und der Integration von Kindern d) Sicherstellung eines qualitativ guten Angebots

Art. 3 Angebot

1 Das Angebot im Sinne von § 2 umfasst folgende Formen der Tagesbetreuung von Kindern (§ 2 Abs. 2 Kinderbetreuungsgesetz): a) Tagesfamilien b) Kindertagesstätten c) Mittagstische d) Randzeitenbetreuung

Art. 4 Aufnahme

1 Betreuungsangebote im Sinne von § 3, die von der Gemeinde Menzingen selbst geführt oder mitfinanziert werden, stehen allen Kindern mit Wohnsitz in der Gemeinde Menzingen offen. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

Art. 5 Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeiten für die: a) Entgegennahme von Meldungen b) Prüfung von Bewilligungsgesuchen für die bewilligungspflichtigen Angebote c) Erteilung von Betriebsbewilligungen d) Aufsicht der familienergänzenden Kinderbetreuungsangebote und die jährliche Berichterstattung e) Ausrichtung von Beiträgen an die Institutionen

Art. 6 Finanzierung

1 Die Kosten der Betreuungsangebote, die von der Gemeinde Menzingen selbst geführt oder mitfinanziert werden, werden durch Beiträge der Erziehungsberechtigten, der Gemeinde und von Dritten gedeckt. Die Beiträge der Erziehungsberechtigten richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit. Der Zugang ist auch für einkommensschwache Familien gewährleistet. 2 Die Gemeinde Menzingen kann private Angebote der übrigen familienergänzenden Kinderbetreuung subventionieren und weitere entsprechende Reglemente, Tarifordnungen, Ausführungsbestimmungen und dergleichen erlassen.

Art. 7 Rechtspflege

1 Bei Streitigkeiten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung findet das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 162.1) Anwendung.

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