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18 provisions
Art. 1 I. Einleitung
Geltungsbereich
1 Das Konkordat findet Anwendung auf den Vollzug:
a. der in den Konkordatskantonen ausgesprochenen unbedingten
Strafen sowie der stationären therapeutischen Massnahmen und
der Verwahrungen gegenüber erwachsenen Personen,
b. von Sanktionen gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen, soweit
der Vollzug in Vollzugseinrichtungen durchgeführt wird, die dem
gemeinsamen Vollzug dienen (Konkordatsanstalten).
2 Die beteiligten Kantone informieren sich gegenseitig über ihre
Planungen und Bauten im gesamten Bereich des Freiheitsentzugs und
stimmen die Angebote soweit möglich und zweckmässig aufeinander
ab.
Art. 2 II. Organisation
Strafvollzugskommission
1 Oberstes Organ des Konkordats ist die Strafvollzugskommission.
Sie besteht aus je einem Regierungsmitglied der beteiligten Kantone.
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334
2 Die Strafvollzugskommission:
a. übt die Aufsicht über die Anwendung und Auslegung des Konkordats aus und entscheidet in Streitfällen,
b. bestellt die notwendigen Organe,
c. erlässt Richtlinien zur Zusammenarbeit im Vollzugsbereich und
zur Ausgestaltung des Vollzugs, die mit Zustimmung aller Beteiligten als verbindlich erklärt werden können,
d. entscheidet mit Zustimmung der Standortkantone, welche Vollzugseinrichtungen als Konkordatsanstalten gemeinsame Vollzugsaufgaben erfüllen, und plant das notwendige Angebot an Vollzugsplätzen,
e. legt die Kostgelder für die Konkordatsanstalten fest,
f. kann privat geführten Einrichtungen die Bewilligung erteilen, Strafen in Form der Halbgefangenschaft und des Arbeitsexternats,
stationäre Behandlungen von psychisch gestörten und von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängigen Tätern, Massnahmen für
junge Erwachsene sowie Sanktionen des Jugendstrafgesetzes zu
vollziehen,
g. nimmt Stellung zu Gesetzesvorlagen oder Berichten des Bundes
oder zu internationalen Verträgen oder Berichten internationaler
Organisationen.
3 Die Strafvollzugskommission tritt mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den
Präsidenten und deren Stellvertretung. Entscheide werden mit einfachem Stimmenmehr getroffen. Jeder Kanton hat eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit steht der Präsidentin oder dem Präsidenten der
Stichentscheid zu. Im Übrigen ordnet die Strafvollzugskommission ihr
Verfahren selbst.
Art. 3
Zentralstelle
1 Die Strafvollzugskommission bestellt als vollziehendes Organ die
Zentralstelle. Diese besteht aus dem Konkordatssekretariat als Leitung sowie je einer Vertretung der Fachkonferenzen der Anstaltsleiter,
der Einweisungs- und Vollzugsbehörden sowie der Bewährungshilfe.
2 Die Zentralstelle:
a. erkennt und analysiert kantonsübergreifende Entwicklungen im
Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs, stellt der Strafvollzugskommission Antrag und vollzieht deren Beschlüsse,
b. stellt die Vernetzung unter den Konkordatsgremien sicher,
c. nimmt Anträge der Fachkonferenzen auf und bearbeitet sie,
d. fördert die Zusammenarbeit zwischen den Konkordaten,
334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
e. stellt den Kantonen Angaben zu, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, und gibt Empfehlungen über die Anwendung
und Auslegung des Konkordats und der Richtlinien ab.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und
Organisation der Zentralstelle mit Reglement.
Art. 4
Sekretariat
1 Die Strafvollzugskommission bestimmt das Konkordatssekretariat.
2 Das Konkordatssekretariat:
a. leitet die Zentralstelle und nimmt nach Möglichkeit an den Sitzungen der Fachkonferenzen teil,
b. bereitet die Sitzungen der Strafvollzugskommission vor,
c. orientiert die Kantone über wichtige Neuerungen im Vollzugsbereich, berät sie in einzelnen Vollzugsfällen und gibt im Interesse
einer gleichmässigen Belegung der Konkordatsanstalten Empfehlungen ab,
d. führt alle Aufgaben aus, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.
3 Die Kosten des Konkordatssekretariates tragen die beteiligten
Kantone im Verhältnis der Einwohnerzahl gemäss der jeweils letzten
eidgenössischen Volkszählung. Die Strafvollzugskommission kann einen
Grundbeitrag festlegen.
Art. 5
Fachkonferenzen
1 Es bestehen Fachkonferenzen der:
a. Anstaltsleiter,
b. Einweisungs- und Vollzugsbehörden,
c. Bewährungshilfe.
2 Die Fachkonferenzen dienen dem interkantonalen fachspezifischen
Erfahrungs- und Informationsaustausch. Sie erkennen Entwicklungen
und Tendenzen im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzuges sowie
des Anstalts- und Gefängniswesens und stellen der Zentralstelle
Antrag zuhanden der Strafvollzugskommission.
3 Sie ordnen ihr Verfahren selbst.
Art. 6
Fachkommission zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit
1 Die Strafvollzugskommission bestellt eine Fachkommission aus
Vertretungen der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden
und der Psychiatrie zur Überprüfung der Gemeingefährlichkeit von
Straftätern und Straftäterinnen und bezeichnet den Vorsitz.
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334
2 Die Fachkommission beurteilt auf Antrag des für den Vollzug
zuständigen Kantons die Gefährlichkeit von Straftätern und Straftäterinnen und gibt Empfehlungen ab:
a. in den vom Bundesrecht vorgeschriebenen Fällen,
b. falls die Gemeingefährlichkeit eines Straftäters oder einer Straftäterin von der Vollzugsbehörde nicht eindeutig beantwortet
werden kann, Zweifel hinsichtlich der zu treffenden Massnahme
bestehen oder trotz Bejahung der Gemeingefährlichkeit eine Vollzugslockerung in Erwägung gezogen wird.
3 Im Übrigen regelt die Strafvollzugskommission Aufgaben und
Organisation der Fachkommission mit Reglement. Die Kosten der
Beurteilung trägt der für den Vollzug zuständige Kanton.
Art. 7 III. Konkordatsanstalten
Aufteilung der Vollzugsaufgaben
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich unter dem Vorbehalt
der Bewilligung der erforderlichen Kredite durch die nach kantonalem
Recht zuständigen Instanzen folgende Vollzugseinrichtungen für den
gemeinsamen Vollzug der Freiheitsstrafen, der freiheitsentziehenden
Massnahmen sowie der Unterbringung von Jugendlichen und des
jugendstrafrechtlichen Freiheitsentzugs bereitzustellen, auszubauen
und zu führen:
Kanton Zürich Strafanstalt Pöschwies (geschlossener
Vollzug)
Zweigstellen der Strafanstalt Pöschwies
(offener Vollzug)
Massnahmenzentrum Uitikon
(Massnahmen für junge Erwachsene
sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für Jugendliche)
Kanton Appenzell A. Rh. Strafanstalt Gmünden (offener Vollzug)
Kanton St. Gallen Strafanstalt Saxerriet (offener Vollzug)
Massnahmenzentrum Bitzi
(Massnahmenvollzug, insbesondere
Behandlung von psychischen Störungen
und Suchtbehandlung)
Kanton Graubünden Strafanstalt Sennhof (geschlossener
Vollzug)
Anstalt Realta (offener Vollzug)
334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
Kanton Thurgau Massnahmenzentrum für junge
Erwachsene Kalchrain (Massnahmen für
junge Erwachsene sowie Schutzmassnahmen und Freiheitsentzug für
Jugendliche)
2 Die Strafvollzugskommission kann auf Antrag des Standortkantons weiteren Vollzugseinrichtungen gemeinsame Vollzugsaufgaben
übertragen, sofern die Vollzugseinrichtung die in diesem Konkordat
und den Richtlinien aufgestellten Anforderungen und Regeln einhält.
3 Über die Änderung der Zweckbestimmung einer Konkordatsanstalt oder deren Entbindung von gemeinsamen Vollzugsaufgaben entscheidet die Strafvollzugskommission auf Antrag des Standortkantons.
Art. 8
Personal
Damit der gesetzliche Vollzugsauftrag erfüllt und die Vollzugsgrundsätze eingehalten werden können, sorgen die beteiligten Kantone für:
a. die Anstellung einer ausreichenden Zahl geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Vollzugseinrichtungen,
b. die gemeinsame Aus-, Fort- und Weiterbildung des Personals.
Art. 9 IV. Durchführung der Vollzüge
Grundsatz
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich, die von ihnen zu vollziehenden Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen in
den Konkordatsanstalten zu vollziehen.
2 Der Vollzug richtet sich nach den Vorschriften für die einzelnen
Vollzugseinrichtungen. Sie werden von dem Kanton erlassen, der die
Vollzugseinrichtung führt. Sie sind von der Strafvollzugskommission
zu genehmigen.
3 Vorbehalten bleiben:
a. der Vollzug von Freiheitsstrafen in einem Gefängnis des für den
Vollzug zuständigen Kantons, wenn die betroffene Person aus zeitlichen oder persönlichen Gründen nicht in eine Konkordatsanstalt
eingewiesen werden kann,
b. der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft oder im Rahmen des
Wohn- und Arbeitsexternats,
c. die Abtretung des Vollzugs an einen Kanton, der dem Konkordat
nicht angehört,
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334
d. die Einweisung in eine Vollzugseinrichtung ausserhalb des Konkordats im Einzelfall aus Sicherheitsgründen, zur Optimierung der
Insassenzusammensetzung oder wenn die Wiedereingliederung auf
Grund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation oder mit
Rücksicht auf das familiäre Umfeld dadurch erleichtert wird.
Soweit der einweisende Kanton für Entscheide zuständig ist, wendet er dieses Konkordat und die Richtlinien der Strafvollzugskommission an.
Art. 10
Zuständigkeit
1 Der einweisende Kanton:
a. bestimmt im Einzelfall die geeignete Vollzugseinrichtung,
b. koordiniert die Planung des gesamten Vollzugs einschliesslich der
Probezeit nach der Entlassung aus der Vollzugseinrichtung, er stellt
der Vollzugseinrichtung, der Bewährungshilfe und den anderen am
Vollzug beteiligten Stellen die zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu,
c. entscheidet über Vollzugsöffnungen wie die Bewilligung von Urlaub, die Verlegung in den offenen Vollzug, den Vollzug in Form
des Arbeits- sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, die bedingte
Entlassung sowie die Unterbrechung des Vollzugs. Er kann die
Kompetenz für die Bewilligung von Urlaub sowie des Wohn- und
Arbeitsexternats der Leitung der Vollzugseinrichtung delegieren.
2 Die Vollzugseinrichtung:
1. übernimmt die zugewiesenen Personen im Rahmen ihrer Aufnahmefähigkeit und entlässt sie nach den Anordnungen des einweisenden Kantons,
2. erstellt innerhalb der Vorgaben des einweisenden Kantons zusammen mit der eingewiesenen Person den Vollzugsplan,
3. bezieht die Bewährungshilfe oder Fachstellen bei Bedarf mit ein,
insbesondere bei der Vorbereitung der Entlassung,
4. erstattet dem einweisenden Kanton Bericht, wenn er es verlangt,
bei besonderen Vorkommnissen wie schweren Disziplinarverstössen, Unfall oder Tod der eingewiesenen Person und mit der Überweisung von Gesuchen.
Art. 11
Vollzugsplan
1 Der Vollzugsplan ist ein Planungsinstrument zur Konkretisierung
der Vollzugsziele im Einzelfall. Er nennt die Massnahmen sowie pädagogischen und therapeutischen Mittel, mit denen diese Ziele erreicht
werden sollen.
334 Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen
2 Je nach Dauer des Aufenthalts in der Vollzugseinrichtung und
den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung enthält
er Angaben über die notwendige Betreuung und den Therapiebedarf,
die Arbeit, die schulische und berufliche Aus-und Weiterbildung, die
Wiedergutmachung, die Beziehungen zur Aussenwelt sowie die Vorbereitung der Entlassung. Der Vollzugsplan wird periodisch überprüft
und bei Bedarf angepasst.
Art. 12
Versetzung
1 Erweist sich die eingewiesene Person für den Vollzug in der
bezeichneten Vollzugseinrichtung als ungeeignet, verursacht ihr Verhalten derartige Schwierigkeiten, dass sie nicht mehr tragbar ist, oder
kann die Sanktion aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter vollzogen werden, beantragt die Leitung der Vollzugseinrichtung dem einweisenden Kanton die Versetzung. Bei Uneinigkeit vermittelt das
Konkordatssekretariat.
2 Bei Versetzung werden die Vollzugsakten einschliesslich Vollzugsplan und Bericht über den Stand der Umsetzung der neuen
Vollzugseinrichtung weitergeleitet.
Art. 13
Vollzugskosten
1 Der einweisende Kanton vergütet dem vollziehenden Kanton die
Vollzugskosten sowie die Auslagen für Einlieferung und Entlassung.
Der Rückgriff auf andere Zahlungspflichtige bleibt dem einweisenden
Kanton vorbehalten.
2 Die Strafvollzugskommission legt die Höhe des Kostgeldes unter
Berücksichtigung der Aufgaben der einzelnen Vollzugseinrichtungen
fest und bestimmt, welche Leistungen mit dem Kostgeld abgegolten
werden. Sie legt Minimalstandards fest, die erfüllt sein müssen, damit
das entsprechende Kostgeld verlangt werden kann.
Art. 14
Kostenbeteiligung
Die eingewiesene Person:
a. bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere Raucherwaren,
Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonnemente, die Urlaubskosten sowie die Gebühren für die Benützung von Radio-,
Fernseh- und Telefonanlagen, zulasten ihres Arbeitsentgeltes,
b. wird an den Kosten der Halbgefangenschaft, des Arbeitsexternats
sowie des Wohn- und Arbeitsexternats angemessen beteiligt,
c. trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge, besondere Weiterbildungsmassnahmen und die Heimschaffung, soweit es ihr
möglich und zumutbar ist.
Konkordat – Vollzug von Strafen und Massnahmen 334
Art. 15 V. Schlussbestimmungen
Vereinbarungen mit anderen Konkordaten und Kantonen
1 Die Strafvollzugskommission trifft die notwendigen Vereinbarungen mit andern Konkordaten, insbesondere in Bezug auf die Unterbringung von Frauen und von kranken Gefangenen.
2 Generelle Vereinbarungen einzelner Kantone mit anderen Kantonen oder Konkordaten bedürfen der Genehmigung der Strafvollzugskommission.
Art. 16
Kündigung
1 Jeder Kanton kann unter Beachtung einer fünfjährigen Frist auf
Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung vom Konkordat zurücktreten.
2 Die verbleibenden Kantone teilen die Vollzugsaufgaben soweit
nötig neu auf.
Art. 17
Aufhebung der bisherigen Vereinbarung
Die Vereinbarung vom 31. März 1976 wird aufgehoben.
Art. 18
Inkrafttreten
Die Strafvollzugskommission bestimmt das Inkrafttreten2 dieses
Konkordats.