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24 provisions
§ 1 I. Allgemeines
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Aufgaben, die Kompetenzen und die Verantwortung der Schulleitungen
der Volksschulen des Kantons Basel-Stadt sowie die Anstellung von deren Mitgliedern.
2 Für die von den Gemeinden geführten Schulen richten sich die personalrechtlichen Bestimmungen
nach dem kommunalen Recht. Die §§ 11–15 und 17–21 sind nicht anwendbar.
§ 2
Zusammensetzung der Schulleitung und Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und
Verantwortung
1 Die Schulleitung setzt sich aus einer Person oder zwei bis drei Mitgliedern zusammen.
2 Für die Aufteilung der Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortung innerhalb der Schulleitung sind
die Schulleitungsmitglieder zuständig.
§ 3
Leitung der Schule
1 Die Schulleitung leitet im Rahmen der Zielvorgaben der Volksschulleitung die Schule.
2 Für die von den Gemeinden geführten Schulen gelten zusätzlich die Zielvorgaben der zuständigen
Stelle der Gemeinden.
§ 4
Teilautonomie
1 Die Schulleitung übt zur Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags in pädagogischen, personellen, organisatorischen und finanziellen Bereichen alle Befugnisse aus, die nicht der
Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden oder anderen übergeordneten Stellen
vorbehalten sind.
2 Die Schulleitung achtet darauf, dass die Schule an die Bedürfnisse der Schülerinnen und Schüler und
die Gegebenheiten des Umfelds angepasst und die Beteiligten in die Schulentwicklung einbezogen
werden.
§ 5
Zusammenarbeit mit Lehr- und Fachpersonen und weiteren Mitarbeitenden
1 Die Schulleitung trägt gemeinsam mit den Lehr- und Fachpersonen die Verantwortung für die Erfüllung des Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsauftrags und für die Entwicklung der Schulqualität.
2 Bei der Vorbereitung wichtiger Entscheidungen, namentlich bei der Erarbeitung des Schulprogramms
und bei der Formulierung der Standortbestimmung, wirken die Schulkonferenz sowie die weiteren
Mitarbeitenden mit.
1) SG 410.100.
§ 6 II. Schulprogramm
Schulprogramm
1 … *
1bis Das Schulprogramm umfasst *
a) das Leitbild für eine Schule als Lern- und Lebensraum;
b) das Betriebskonzept der Schule (einschliesslich der Hausordnung);
c) die Konzepte für
ca) die Organisation des Unterrichts,
cb) die Durchlässigkeit innerhalb der Sekundarschule und beim Übergang in die Angebote
der Sekundarstufe II,
cc) die berufliche Orientierung an der Sekundarschule,
cd) die Lernorganisation für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Bildungsbedarf,
ce) die Tagesstrukturen,
cf) den Einbezug der Schülerinnen und Schüler,
cg) die Kooperation mit den Erziehungsberechtigten,
ch) die Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten sowie
ausserschulischen Partnerinnen und Partnern,
ci) die Personalentwicklung,
cj) das Qualitätsmanagement,
ck) die Gesundheitsförderung und Prävention und
cl) die Schulbibliothek.
2 Das Leitbild wird von der Schulleitung und der Schulkonferenz gemeinsam beschlossen.
3 Die übrigen Teile des Schulprogramms werden von der Schulleitung erlassen. Bei der Erarbeitung
arbeitet die Schulkonferenz mit, beim Konzept für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler und
der Hausordnung zusätzlich die Schülerschaft, bei der Hausordnung zusätzlich die Hauswartung. *
4 Das Schulprogramm wird jeweils für mindestens vier Jahre beschlossen. *
5 Die Schulleitung gibt der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich der zuständigen Stelle der Gemeinden das Schulprogramm zur Kenntnis.
6 In den vom Kanton geführten Schulen müssen das Leitbild und die Hausordnung durch den Schulrat
genehmigt werden.
§ 7
Standortbestimmung
1 Die Schulleitung und die Schulkonferenz nehmen regelmässig eine Standortbestimmung vor. Sie prüfen gemeinsam, ob die im Schulprogramm festgelegten Ziele erreicht wurden. Basierend auf dieser
Standortbestimmung wird das Schulprogramm für die nächste Periode beschlossen. Das Vorgehen ist
mit den Evaluationen zu koordinieren. *
III. Zuständigkeiten im pädagogischen, organisatorischen und finanziellen Bereich
§ 8
Zuständigkeiten im pädagogischen Bereich
1 Die Schulleitung legt innerhalb der Bildungsziele, des Lehrplans und der Stundentafeln sowie des
Leitbilds gemäss § 6 Abs. 1 lit. a die pädagogischen Schwerpunkte der Schule fest. Diese werden im
Schulprogramm dargestellt. Im Rahmen dieser Vorgaben nehmen die Lehr- und Fachpersonen ihre
pädagogische Verantwortung und ihre Handlungsräume in Anspruch.
§ 9
Zuständigkeiten im organisatorischen Bereich
1 Im Rahmen der Vorgaben der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen,
zusätzlich der Vorgaben der zuständigen Stelle der Gemeinden, ist die Schulleitung zuständig für die
organisatorischen Belange in folgenden Bereichen:
a) innerbetriebliche Organisation;
b) Förderangebote;
c) Tagesstrukturen;
d) Gesundheitsförderung und Prävention;
e) Qualitätsmanagement;
f) Schulbibliotheken;
fbis) * Einbezug der Schülerinnen und Schüler;
g) Kooperation mit den Erziehungsberechtigten;
h) Kooperation mit anderen Institutionen;
i) * Vernetzung mit Fachstellen, Unterstützungsangeboten, schulnahen Diensten und ausserschulischen Partnerinnen und Partnern.
§ 10
Zuständigkeiten im finanziellen Bereich
1 Die Schulleitung ist zuständig für die Verwendung und Verwaltung der Betriebsmittel. *
a) * …
b) * …
c) * …
d) * …
e) * …
f) * …
g) * …
h) * …
i) * …
2 Die Schulleitung ist gegenüber der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden für
die Einhaltung der Budgets verantwortlich.
§ 11 IV. Zuständigkeiten im personellen Bereich
Zuständigkeiten der Schulleitung
1 Die Schulleitung hat für die Leitung Tagesstrukturen, die Mitarbeitenden des Schulsekretariats sowie
die Lehr- und Fachpersonen, mit Ausnahme der Fachpersonen für die Tagesstrukturen, die Personalverantwortung und ist für die Personalentwicklung zuständig. Sie kann dabei die Unterstützung der
Volksschulleitung und der Personalabteilung des Erziehungsdepartements in Anspruch nehmen. *
2 Der Führungsstil wahrt die folgenden Prinzipien: Partizipation, Kooperation, Transparenz und Subsidiarität.
3 Die Schulleitung hat die folgenden Aufgaben: *
a) * Sie trifft die Personalauswahl und ist Anstellungsbehörde. Eine neu zu besetzende Stelle
oder eine Veränderung des Beschäftigungsgrads muss vor dem Entscheid von der Volksschulleitung freigegeben werden. Die unbefristete Anstellung der Leitung Tagesstrukturen und der Lehr- und Fachpersonen muss von der Volksschulleitung genehmigt werden.
b) Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Mitarbeitenden der Schule.
c) Sie legt im Rahmen des Anstellungsvertrags den Beschäftigungsumfang der Lehr- und
Fachpersonen fest und teilt den Lehrpersonen die Lektionen, Fächer und Klassen zu. Sie
kann die Präsenzzeit der Lehr- und Fachpersonen festlegen und sie verständigt sich mit
ihnen, wie sie neben dem Unterricht die weiteren im Berufsauftrag definierten Arbeitsfelder erfüllen.
d) * Sie bestimmt insbesondere die Verantwortlichen für die Pensenlegung, die Materialverwaltung, das Mentorat und die Schulbibliothek sowie Gesundheitsbeauftragte, Qualitätsbeauftragte und weitere besondere Aufgabenträgerinnen und -träger.
e) * Sie führt die Mitarbeitendengespräche (§§ 13–14) und besucht in regelmässigen Abständen den Unterricht der Lehrpersonen (§ 12), die Förderangebote der Fachpersonen sowie
die Tagesstrukturangebote der Leitung Tagesstrukturen.
f) Sie führt die Personalakte.
g) * Sie kann Weiterbildungen der Leitung Tagesstrukturen, der Lehr- und Fachpersonen und
anderer Mitarbeitenden für obligatorisch erklären.
h) * Sie bewilligt Urlaub und bei Lehrpersonen Entlastungen. Bei der Leitung Tagesstrukturen
und den Lehr- und Fachpersonen, deren Urlaub oder Entlastung ein Semester oder länger
dauert, ist die Bewilligung der Volksschulleitung zur Kenntnis zu geben, bei Urlaub oder
Entlastung für schulübergreifende Aufgaben zur Genehmigung zu unterbreiten.
i) * Sie ist bei ungenügenden Leistungen oder einfachen Verletzungen von vertraglichen oder
gesetzlichen Pflichten für die Ansetzung einer Bewährungsfrist zuständig (für die Leitung
Tagesstrukturen und die Lehr- und Fachpersonen siehe § 15).
j) * Sie ist für personalrechtliche Massnahmen (§§ 24 und 25 Personalgesetz) und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 27ff. Personalgesetz) zuständig. Bei der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fachpersonen bedürfen personalrechtliche Massnahmen
und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss §§ 30 Abs. 2, 32 und 33 Personalgesetz der Genehmigung durch die Volksschulleitung.
k) * Sie behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die Leitung Tagesstrukturen, Lehr- und Fachpersonen und andere Mitarbeitende der Schule.
l) Sie kontrolliert die Einhaltung der Vorschriften für Nebenbeschäftigungen.
m) Sie schlägt dem Erziehungsdepartement die Anstellung der Schulhauswartinnen und
Schulhauswarte vor.
4 Für schulbetriebliche und pädagogische Fragen ist die Schulleitung die vorgesetzte Stelle der Schulhauswartinnen und Schulhauswarte.
§ 12
Unterrichtsbesuche bei Lehrpersonen
1 Die Schulleitung führt folgende Unterrichtsbesuche durch:
a) bei Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern nach Bedarf;
b) bei Lehrpersonen mit befristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal jährlich;
c) bei Lehrpersonen mit unbefristeten Arbeitsverträgen mindestens ein Mal alle drei Jahre;
d) auf Wunsch der Lehrpersonen.
2 Die Unterrichtsbesuche finden in der Regel angekündigt statt. Das Schulleitungsmitglied und die
Lehrperson können vorgängig Beobachtungskriterien vereinbaren.
3 Zur Beurteilung des Unterrichts können die Schulleitung oder die Lehrperson Unterrichtsexpertinnen
und -experten beiziehen. Die Unterrichtsbeurteilung erfolgt aufgrund vorbesprochener Kriterien.
4 Das Schulleitungsmitglied hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der betreffenden
Lehrperson schriftlich fest und bespricht diese mit ihr. Die Unterrichtsexpertin oder der Unterrichtsexperte hält die Eindrücke des Unterrichtsbesuchs zuhanden der Lehrperson und der Schulleitung schriftlich fest.
§ 13
Mitarbeitendengespräche
1 Die Schulleitung führt mit allen Mitarbeitenden in der Regel ein Mal jährlich ein Mitarbeitendengespräch. Auf der Grundlage eines schulinternen Personalentwicklungskonzepts kann für Lehr- und
Fachpersonen ein anderer Rhythmus der Mitarbeitendengespräche vorgesehen werden. Die Schulleitung oder die Mitarbeitenden können zusätzliche Mitarbeitendengespräche verlangen. *
2 Im Mitarbeitendengespräch werden Ziele vereinbart.
3 Vom Mitarbeitendengespräch wird ein Protokoll erstellt. Es wird von den Mitarbeitenden und von
der Schulleitung unterzeichnet.
§ 14
Mitarbeitendengespräche mit der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fachpersonen *
1 Die Schulleitung beurteilt die Leistungen der Leitung Tagesstrukturen und der Lehr- und Fachperso -
nen. Themen sind insbesondere: *
a) die Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags;
b) die Arbeit für die Schule als Ganzes sowie im pädagogischen Team und Fachteam;
c) das zukünftige Arbeitspensum und die zukünftigen im Berufsauftrag definierten Arbeitsfelder;
d) die Weiterbildung und die persönliche berufliche Weiterentwicklung;
e) die allfällige Planung von Urlaub, des Ruhestandes oder anderer persönlicher Ereignisse;
f) die individuelle Zielvereinbarung;
g) die Arbeitsbedingungen an der Schule.
2 Die Leitung Tagesstrukturen und die Lehr- und Fachpersonen beurteilen aus ihrer Sicht die Leistungen der Schulleitung und das Verhältnis der Schulleitung zu der Leitung Tagesstrukturen und den
§ 15 Lehr- und Fachpersonen. *
Bewährungsfrist bei der Leitung Tagesstrukturen und den Lehr- und Fachpersonen *
1 Erbringt die Leitung Tagesstrukturen, eine Lehr- oder eine Fachperson ungenügende Leistungen oder
liegen einfache Verletzungen von vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten vor, setzt die Schulleitung
schriftlich und begründet eine Bewährungsfrist an und informiert die Volksschulleitung. *
2 Die Bewährungsfrist beträgt in der Regel sechs Monate. Sie ist mit einer Zielsetzung zu versehen und
soll der Leitung Tagesstrukturen, der Lehr- oder der Fachperson aufzeigen, wie diese erreicht werden
kann. Die Schulleitung unterstützt die Lehr- oder Fachperson durch Mentorat, Weiterbildung oder
andere Angebote. *
§ 16 V. Schulbetrieb
1 Die Schulleitung leitet den Schulbetrieb. Sie hat in dieser Beziehung gegenüber den Schülerinnen
und Schülern Weisungsbefugnis.
2 Die Schulleitung hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Sie entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und des Lektionenbudgets für den
Unterricht über die Klassen- und Lerngruppenbildung sowie über die Führung von
Kursen. Auf der Primarstufe entscheidet sie über die Zuteilung der Kinder auf die zum
Standort zugehörigen Kindergärten. Die Überschreitung von Klassengrössen meldet sie
der Volksschulleitung und, bei den von den Gemeinden geführten Schulen, zusätzlich der
zuständigen Stelle der Gemeinden.
abis) * Sie arbeitet mit der Leitung Tagesstrukturen bei der Planung und der Organisation der Tagesstrukturen zusammen.
b) Sie legt den Stundenplan der Schülerinnen und Schüler fest, teilt die Schülerinnen und
Schüler in die Klassen ein und ist für schulinterne Klassenwechsel zuständig.
c) Sie ist verantwortlich für die Zuteilung der Schulräume für den Schulbetrieb.
d) Sie sorgt für einen möglichst lückenlosen Unterricht. Der Ausfall von Unterricht in der
gesamten Schule darf nur in besonderen Fällen angeordnet werden und bedarf der Bewilligung der Volksschulleitung bzw. der zuständigen Stelle der Gemeinden.
e) * Sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen
und Schülern mit besonderem Bildungsbedarf, verantwortet die Zuteilung der Förderressourcen und entscheidet nach § 70a der Schullaufbahnverordnung über die Festlegung
von individuellen Lernzielen.
f) * Sie sorgt für den Einbezug der Schülerinnen und Schüler an der Schule und für eine förderliche Kooperation zwischen der Schule und den Erziehungsberechtigten.
g) * Sie entscheidet, ob besonders leistungsfähige Schülerinnen und Schüler ein Schuljahr
überspringen oder in Einzelfällen während des Schuljahres in eine nächsthöhere Klasse
oder Schulstufe wechseln können (§ 57 Schulgesetz).
h) Sie kann einzelne Schülerinnen und Schüler zu zusätzlichem Unterricht oder zur Teilnahme an Förderangeboten verpflichten, wenn es für das schulische Fortkommen notwendig
ist (§ 66 Schulgesetz).
i) * Sie entscheidet auf Antrag des Lehrpersonenteams über Massnahmen zum Nachteilsausgleich (§ 24 Schullaufbahnverordnung).
j) * Sie ist zuständig für die Bewilligung von Urlauben und die Dispensation von Schülerinnen und Schülern gemäss § 66 des Schulgesetzes und den Bestimmungen der Absenzen-
und Disziplinarverordnung.
k) * Sie ist Disziplinarinstanz für Schülerinnen und Schüler und verhängt Sanktionen gemäss
§ 30 der Absenzen- und Disziplinarverordnung.
l) * Sie meldet Gefährdungen der Entwicklung von Schülerinnen und Schülern der Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder gestützt auf § 8 Abs. 2 der Verordnung
zum Kindes- und Erwachsenenschutzgesetz dem Kinder- und Jugenddienst (KJD), wenn
eine Hilfestellung auf freiwilliger Basis erbracht werden kann.
m) * Sie übernimmt die in der Schullaufbahnverordnung festgelegten Aufgaben für die Beurteilung und die Schullaufbahnentscheide der Schülerinnen und Schüler.
n) * Sie bewilligt die auswärtigen Schulanlässe.
o) Sie kann schulinterne Anlässe für obligatorisch erklären.
p) * Sie befragt regelmässig die Mitarbeitenden der Schule zu ihrer Leitungsqualität und informiert die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden über das Ergebnis.
Zum Verfahren wird die Schulkonferenz angehört.
q) Sie kann Schulkonferenzen (§ 118 Schulgesetz) und Schulsitzungen anordnen.
qbis) * Sie legt in Absprache mit den Lehr- und Fachpersonen fest, welche Fachgruppen oder -
organisationen gebildet werden.
r) Sie leitet das Sekretariat.
s) Sie ist für die Kommunikation an die Schulöffentlichkeit (z.B. Internetauftritt, Elternbriefe) zuständig und pflegt das Ansehen der Schule im Umfeld.
t) Sie ist verantwortlich für den Aufbau und die Durchführung des Qualitätsmanagements
nach den kantonalen Vorgaben. Sie steuert den Schulentwicklungsprozess.
u) Sie führt regelmässig Schulsitzungen mit den Mitarbeitenden der Schule durch.
3 Die Schulleitung hat die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden umgehend
über besondere Vorkommnisse an ihrer Schule zu informieren. Die Volksschulleitung bzw. die zuständige Stelle der Gemeinden legt das weitere Vorgehen in Absprache mit der Schulleitung fest. Bei Vor -
kommnissen in den vom Kanton geführten Schulen übernimmt die Leitung Volksschulen die Feder -
führung für die Kommunikation nach aussen. Bei Vorkommnissen in den von den Gemeinden geführten Schulen wird zwischen der Leitung Volksschulen und der zuständigen Stelle der Gemeinden vereinbart, wer die Kommunikation nach aussen übernimmt.
§ 17 VI. Anstellung der Mitglieder der Schulleitung
Anstellungsvoraussetzungen *
1 Die Anstellung als Schulleitungsmitglied setzt voraus: *
a) * eine Lehrberechtigung sowie Unterrichtserfahrung oder eine gleichwertige Ausbildung in
einem ausserschulischen, pädagogischen Bereich sowie Berufserfahrung;
b) * eine anerkannte Schulleitungsausbildung;
c) * Schulleitungsmitglieder, die eine gleichwertige Führungsausbildung absolviert haben,
können von einzelnen Modulen der Schulleitungsausbildung dispensiert werden.
2 Die Ausbildung gemäss Abs. 1 lit. b kann auch unmittelbar nach der Anstellung erworben werden. *
3 In jeder Schulleitung muss mindestens eine Person über eine Lehrberechtigung und Unterrichtserfahrung verfügen. *
§ 18
Anstellung
1 Das Schulleitungsmitglied wird nach Massgabe der Bestimmungen des kantonalen Personalrechts
durch die Volksschulleitung angestellt. Vor der Anstellung sind der Vorstand der Schulkonferenz und
die Präsidentin bzw. der Präsident des Schulrats anzuhören.
§ 19
Jahresarbeitszeit
1 Für die Schulleitungsmitglieder gilt das Jahresarbeitszeitmodell. Die jährliche Gesamtarbeitszeit und
der Ferienanspruch entsprechen jener des übrigen Kantonspersonals. Ein Anspruch oder Verpflichtung
auf eine bestimmte Monats- oder Wochenarbeitszeit besteht nicht. Allfällige Überschreitungen der ge -
setzlichen Wochenarbeitszeit des Kantonspersonals während der Unterrichtsquartale sind während der
Schulferien auszugleichen.
§ 20
Arbeitsumfang
1 Die Volksschulleitung legt unter Berücksichtigung der Grösse der Schule den Umfang der Leitungszeit fest.
2 In dem Umfang, wie aufgrund des Anstellungsverhältnisses neben der Leitungszeit noch Arbeitszeit
übrig ist, haben die Schulleitungsmitglieder Schulunterricht zu übernehmen.
§ 21
Weiterbeschäftigung als Lehrperson
1 Schulleitungsmitglieder haben nach Aufgabe der Schulleitungstätigkeit Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Lehrperson, sofern sie über eine Lehrberechtigung sowie Unterrichtserfahrung verfügen. *
§ 22 VII. Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Volksschulleitung und zuständige Stelle der Gemeinden
1 Für die vom Kanton geführten Schulen ist die Volksschulleitung die vorgesetzte Stelle der Schulleitung.
1bis Für die von den Gemeinden geführten Schulen wird die vorgesetzte Stelle von den Gemeinden be -
zeichnet. Die Volksschulleitung kann den Schulleitungen der Gemeinden fachliche Weisungen erteilen. *
2 Die Volksschulleitung und die zuständige Stelle der Gemeinden schliessen mindestens alle zwei Jahre mit den Schulleitungen der in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Schulen Zielvereinbarungen
ab. *
3 … *
§ 23
Leitungskonferenzen
1 Die Schulleitungsmitglieder der vom Kanton geführten Schulen beteiligen sich an den Stufen- und
Gesamtkonferenzen. *
2 Die Schulleitungsmitglieder der von den Gemeinden geführten Schulen beteiligen sich an den Schulleitungssitzungen der Gemeinden und den kantonalen Gesamtkonferenzen. Nach Absprache können
sie auch die kantonalen Stufenkonferenzen besuchen. *
3 Die Stufen- und Gesamtkonferenzen werden von der zuständigen Person der Volksschulleitung, die
Schulleitungssitzungen der Gemeinden von der zuständigen Stelle der Gemeinden geleitet. *
§ 24
Zusammenarbeit mit dem Schulrat
1 Die Schulleitung einer vom Kanton geführten Schule bestimmt zu Beginn der Amtsperiode eine Ver -
tretung der Schulleitung als schulinternes Mitglied des Schulrats.
2 Die Schulleitung einer vom Kanton geführten Schule beantwortet dem Schulrat in der Regel informelle Anfragen mündlich an der nächsten Sitzung und Anträge schriftlich innert einer Frist von acht
Wochen.
3 Für die von den Gemeinden geführten Schulen bestimmen die Gemeinden Bettingen und Riehen Zusammensetzung und Aufgaben der Schulräte (§ 79a Abs. 3 Schulgesetz).
Schlussbestimmung
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird, abgesehen von § 16 Abs. 2 lit. g, auf Beginn des Schul -
jahres 2012/13 am 13. August 2012 wirksam. § 16 Abs. 2 lit. g wird auf Beginn des Schuljahres
2013/14 am 12. August 2013 wirksam. Die Ordnung für die Schulleitungen der Volksschule vom 17.
November 2008 wird am 12. August 2012 aufgehoben.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.06.2012 13.08.2012 Erlass Erstfassung KB 30.06.2012
16.04.2013 01.01.2013 § 16 Abs. 2, lit. l) geändert -
27.05.2014 18.08.2014 § 6 Abs. 1, lit. d), ddbis) eingefügt -
27.05.2014 18.08.2014 § 6 Abs. 3 geändert -
27.05.2014 18.08.2014 § 9 Abs. 1, lit. fbis) eingefügt -
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 1 aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 1bis eingefügt KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 6 Abs. 4 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 7 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 9 Abs. 1, lit. i) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. a) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. b) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. c) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. d) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. e) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. f) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. g) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. h) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 10 Abs. 1, lit. i) aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. a) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. d) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. e) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. g) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. h) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. i) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. j) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 11 Abs. 3, lit. k) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 13 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 14 Titel geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 14 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 14 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 15 Titel geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 15 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 15 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. abis) eingefügt KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. e) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. f) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. g) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. i) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. j) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. k) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. m) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. n) geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. p) geändert KB 18.11.2017
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
14.11.2017 23.11.2017 § 16 Abs. 2, lit. qbis) eingefügt KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 22 Abs. 1bis eingefügt KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 22 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 22 Abs. 3 aufgehoben KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 23 Abs. 1 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 23 Abs. 2 geändert KB 18.11.2017
14.11.2017 23.11.2017 § 23 Abs. 3 geändert KB 18.11.2017
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Titel geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Abs. 1 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Abs. 1, lit. a) geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Abs. 1, lit. b) geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Abs. 1, lit. c) geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Abs. 2 geändert KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 17 Abs. 3 eingefügt KB 21.12.2019
17.12.2019 26.12.2019 § 21 Abs. 1 geändert KB 21.12.2019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.06.2012 13.08.2012 Erstfassung KB 30.06.2012
§ 6 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 6 Abs. 1, lit. d), ddbis) 27.05.2014 18.08.2014 eingefügt -
§ 6 Abs. 1bis 14.11.2017 23.11.2017 eingefügt KB 18.11.2017
§ 6 Abs. 3 27.05.2014 18.08.2014 geändert -
§ 6 Abs. 4 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 7 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 9 Abs. 1, lit. fbis) 27.05.2014 18.08.2014 eingefügt -
§ 9 Abs. 1, lit. i) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. b) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. c) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. d) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. e) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. f) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. g) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. h) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 10 Abs. 1, lit. i) 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. a) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. d) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. e) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. g) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. h) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. i) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. j) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 11 Abs. 3, lit. k) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 13 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 14 14.11.2017 23.11.2017 Titel geändert KB 18.11.2017
§ 14 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 14 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 15 14.11.2017 23.11.2017 Titel geändert KB 18.11.2017
§ 15 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 15 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. abis) 14.11.2017 23.11.2017 eingefügt KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. e) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. f) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. g) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. i) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. j) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. k) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. l) 16.04.2013 01.01.2013 geändert -
§ 16 Abs. 2, lit. m) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. n) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 16 Abs. 2, lit. p) 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
§ 16 Abs. 2, lit. qbis) 14.11.2017 23.11.2017 eingefügt KB 18.11.2017
§ 17 17.12.2019 26.12.2019 Titel geändert KB 21.12.2019
§ 17 Abs. 1 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 17 Abs. 1, lit. a) 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 17 Abs. 1, lit. b) 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 17 Abs. 1, lit. c) 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 17 Abs. 2 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 17 Abs. 3 17.12.2019 26.12.2019 eingefügt KB 21.12.2019
§ 21 Abs. 1 17.12.2019 26.12.2019 geändert KB 21.12.2019
§ 22 Abs. 1bis 14.11.2017 23.11.2017 eingefügt KB 18.11.2017
§ 22 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 22 Abs. 3 14.11.2017 23.11.2017 aufgehoben KB 18.11.2017
§ 23 Abs. 1 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 23 Abs. 2 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017
§ 23 Abs. 3 14.11.2017 23.11.2017 geändert KB 18.11.2017