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7 provisions
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement gilt für die Angehörigen des Polizeikorps
mit Ausnahme der Offiziere.
Begriff der
Beförderung
§ 2.10 Als Beförderung gilt die Verleihung eines höheren Dienstgrades (§ 16 Kantonspolizeiverordnung vom 28. April 19993).
Stellenwertstufenplan
§ 3.6 1 Der vom Regierungsrat erlassene Stellenwertstufenplan
bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Reglements und ordnet
alle Funktionen entsprechend ihrem Stellenwert in fünf Stufen den
Dienstgraden vom Polizeisoldaten bis zum Wachtmeister (Stufe 1),
dem Wachtmeister mit besonderen Aufgaben (Stufe 2), dem Feldweibel (Stufe 3), dem Feldweibel mit besonderen Aufgaben (Stufe 4) und
dem Adjutanten (Stufe 5) zu.
2 Die Ernennung zum nebenamtlichen Offiziersstellvertreter bewirkt
die Einreihung in die nächsthöhere Stellenwertstufe, höchstens aber in
Stufe 5.
§ 4 Stellenbewertung
1 Bei der Schaffung neuer und bei wesentlicher Änderung des
Aufgabeninhaltes bestehender Funktionen ist der Stellenwert nach
den im Rahmen des Projektes «Stellenbewertung Kantonspolizei» gültigen Grundsätzen und Richtlinien zu ermitteln.
2 Der Fachausschuss besteht aus dem Chef des Personellen und drei
weiteren Mitgliedern, die vom Kommandanten bezeichnet werden.
Der Fachausschuss erarbeitet die Einstufungsvorschläge zuhanden der
Bewertungskommission.8
3 Die Bewertungskommission besteht aus drei bis vier vom Kommandanten bezeichneten Offizieren, gleich viel Mitgliedern, die durch
den Verband der Kantonspolizei Zürich zu bestimmen sind, sowie dem
Chef des Personellen. Ein durch den Kommandanten erlassenes Geschäftsreglement legt insbesondere den Vorsitz, die Stellvertretung, die
Arbeitsweise und die Entscheidungsfindung der Bewertungskommission fest. Die Bewertungskommission prüft die Einstufungsvorschläge
des Fachausschusses und unterbreitet dem Kommandanten einen Einreihungsvorschlag.6
4 Der vom Kommandanten genehmigte Einreihungsvorschlag wird
den Betroffenen und den ihnen vorgesetzten Offizieren eröffnet.
5 Die Sicherheitsdirektion verfügt auf Antrag des Kommandanten
die Einreihung in den Stellenwertstufenplan.8
551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
6 Wer für eine Sachbearbeiterstelle vorgesehen ist, ohne deren Voraussetzungen, namentlich hinsichtlich Berufserfahrung, zu erfüllen und
ohne dies durch Qualifikation auszugleichen, wird durch Verfügung
des Kommandanten als Sachbearbeiterassistent der Stellenwertstufe 1
oder 2 zugewiesen.5
§ 5 Überprüfungsverfahren
1 Die betroffenen Stelleninhaber sowie die ihnen vorgesetzten Offiziere haben die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab Eröffnung des
Einreihungsvorschlages dem Kommandanten schriftlich ein Überprüfungsbegehren einzureichen. Dieses muss einen Antrag sowie dessen
Begründung enthalten. Die zur Einreichung eines Überprüfungsbegehrens Berechtigten können beim Fachausschuss Auskünfte einholen und
Einsicht in die für die Einstufung massgebenden Unterlagen nehmen.
2 Das Überprüfungsbegehren wird durch die Bewertungskommission unter dem Vorsitz des Kommandanten behandelt. Dieser entscheidet über den der Sicherheitsdirektion7 zu unterbreitenden Einreihungsantrag.
Beförderung
bis zum
§ 6 Wachtmeister
1 Ausgehend von einem Beschäftigungsgrad von 100% gelten
ab Aufnahme in das Polizeikorps für die Beförderung folgende Mindestwartefristen:6
– zum Gefreiten drei Dienstjahre
– zum Korporal sechs Dienstjahre
– zum Wachtmeister neun Dienstjahre
2 Frühere Dienstjahre in einem Polizeikorps können ganz oder teilweise angerechnet werden.
3 Eine Beförderung zum Gfr, Kpl oder Wm auf den nächsten Beförderungstermin nach Ablauf der genannten Mindestwartefristen setzt
eine fachliche und persönliche Qualifikation unter vergleichsweiser
Berücksichtigung der Stellenanforderungen voraus. Andernfalls ist die
Wartefrist angemessen zu verlängern.
Beförderung in
§ 7 höhere Unteroffiziersgrade
1 Für die Beförderung zum Wachtmeister mit besonderen
Aufgaben, Feldweibel, Feldweibel mit besonderen Aufgaben und Adjutanten ist neben der fachlichen und persönlichen Qualifikation die
Übernahme und Erfüllung einer Aufgabe von entsprechender Stellenwertstufe erforderlich.6
2 Die Beförderung setzt eine Einarbeitungszeit von 12 Monaten voraus. Die Eignung muss durch eine schriftliche Qualifikation gemäss
dem beim Polizeikorps gültigen System bestätigt werden. Bestehen
über die Eignung Zweifel, kann die Einarbeitungszeit um weitere 12
Monate verlängert werden. Wird die Eignung nach Ablauf dieser Zeit
nicht bestätigt, ist dem Korpsangehörigen eine andere Aufgabe zuzuweisen.
Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei 551.12
3 Der Aufstieg in den nach dem Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad wird schrittweise vollzogen. Für jeden Beförderungsschritt ist eine Wartefrist von zwei Jahren einzuhalten.6
Individuelle
Lohnerhöhungen
§ 8.10 1 Individuelle Lohnerhöhungen richten sich nach den Bestimmungen der Personalverordnung vom 16. Dezember 1998 (PVO)2.
2 Der Aufstieg in die erste Leistungsklasse ist mit der Verleihung
des nächst höheren Dienstgrades verbunden. Der Aufstieg in die zweite
Leistungsklasse erfolgt ohne Änderung des Dienstgrades.
Laufbahn-
und Funktionsaufstieg
§ 8 a.10 Die Beförderungen bis in den nach Stellenwertstufenplan
vorgesehenen Solldienstgrad gelten als Laufbahn- und Funktionsaufstieg. Die entsprechenden Lohnerhöhungen werden der Quote für
individuelle Lohnerhöhungen gemäss § 21 PVO2 nicht belastet.
Wahrung des
Besitzstands
§ 8 b.10 1 Korpsangehörige, denen eine Stelle zugewiesen wird, die
tiefer eingereiht ist, als dies ihrem Dienstgrad entspricht, behalten ihren Dienstgrad. Sie bleiben in der ihrem Dienstgrad entsprechenden
Lohnklasse und in der bisherigen Lohnstufe eingereiht.
2 Ist die Zuweisung der Stelle die Folge ungenügender Leistung,
wird der Korpsangehörige innerhalb der Lohnklasse angemessen zurückgestuft.
§ 9 Beförderungstermin
Beförderungstermin ist der 1. Juli.
Verkürzung der
Wartefristen
§ 9 a.10 Für Korpsangehörige mit ausserordentlichen Leistungen
kann auf die Wartefristen gemäss §§ 6 und 7 verzichtet werden.
Beförderungsaufschub
§ 10.10 Mit einem schriftlichen Verweis kann ein Beförderungsaufschub von bis zu zwei Jahren angeordnet werden.
§ 11.4
Übergangsbestimmung
§ 12.8 1 Bei der Anwendung der §§ 6, 7 und 8 dieses Reglements
wird den Korpsangehörigen, die bis zum 31. Dezember 2008 der Flughafen-Sicherheitspolizei angehörten, die bis dahin in ihrem Dienstgrad
geleistete Zahl der Dienstjahre angerechnet.
2 Ehemalige Angehörige der Flughafen-Sicherheitspolizei, die einen
Dienstgrad aufweisen, der über der nach der neuen Stellenbewertung
festgelegten Einreihung liegt, behalten ihren bisherigen Dienstgrad. Sie
bleiben jedoch in der bisherigen Lohnklasse und Lohnstufe eingereiht.9
551.12 Reglement über die Beförderungen bei der Kantonspolizei
§ 13 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.
1 OS 45, 226 und GS IV, 96. Vom Regierungsrat erlassen.
2 LS 177.11.
3 LS 551.11.
4 Aufgehoben durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
5 Eingefügt durch RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
6 Fassung gemäss RRB vom 6. Mai 1992 (OS 52, 104).
7 Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft
seit 1. Mai 2006.
8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 598; ABl 2008, 1958). In
Kraft seit 1. Januar 2009.
9 Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 134; ABl 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.
10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 134; ABl 2010, 3075).
In Kraft seit 1. März 2011.