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Sportparkreglement

Eschen-Nendeln · 2025/09/Sportparkreglement.pdf · communal act

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1 provision

Gemeinde Eschen Gemeindeverwaltung St. Martins-Ring 2 FL-9492 Eschen T +423 377 50 10 www.eschen.li R E G L E M E N T für den Sportpark Eschen-Mauren Öffentlicher Anschlag 1. bis 15. Oktober 2025 Inkrafttreten 1. Oktober 2025 2/22 Sportparkreglement Sportparkreglement 3/22 Inhaltsverzeichnis Präambel ........................................... 5 I. Organisationsreglement ............... 5 1. Gemeinderäte .............................. 5 1.1 Zuständigkeit.................................... 5 1.2 Sitzungen .......................................... 6 1.3 Stimmkraft ........................................ 6 2. Gemeindevorsteher ...................... 6 3. Bauverwaltung............................. 7 3.1 Aufgaben ........................................... 7 4. Sportparkwart – Mitarbeiter ......... 7 4.1 Anstellung ......................................... 7 4.2 Zuständigkeit.................................... 8 4.3 Aufgaben ........................................... 8 4.4 Platzmarkierungen .......................... 8 4.5 Informationspflicht ......................... 8 4.6 Informationsaustausch mit den Vereine............................................... 9 5. Platzkommission .......................... 9 5.1 Zusammensetzung ......................... 9 6. Finanzen.................................... 10 6.1 Kosten .............................................. 10 6.2 Budget Vereine ............................... 10 6.3 Nachträgliche Finanzierungen von Anschaffungen ............................... 10 7. Verpflegungsstellen ................... 10 7.1 Verpachtung ................................... 10 7.2 Haftung ........................................... 10 7.3 Konzession ...................................... 10 7.4 Hausordnung .................................. 11 8. Werbung..................................... 11 8.1 Werbeflächen .................................. 11 8.2 Werbeverbot .................................... 11 8.3 Bewilligte Werbeflächen................ 11 8.4 Instandhaltung Werbeflächen...... 11 II. Benützer – Reglement ................ 12 9. Benützer der Anlagen .................. 12 9.1 Sportanlagen ................................... 12 9.2 Gesuche ............................................ 12 9.3 Bewilligung und Benutzerpläne... 12 9.4 Freizeitanlagen Spielwiese – Spielplatz – Parkplatz (Mini Racing) .............................................. 12 9.5 Schlüsselabgabe .............................. 13 9.6 Haftung ............................................ 13 9.7 Ordnung ........................................... 13 9.8 Sanitätsmaterial .............................. 13 9.9 Geräte und Hilfsmittel ................... 13 10. Benützung der Anlagen ............... 13 10.1 Aufsicht............................................. 13 10.2 Benützungszeiten........................... 13 10.3 Ausleihung von Einrichtungen und Geräten .............................................14 10.4 Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und Gerät .........................14 10.5 Schonende Benützung und Sorgfaltspflicht ................................14 10.6 Zuschauer......................................... 15 10.7 Gebühren ......................................... 15 10.8 Anlässe .............................................. 15 10.9 Rauchen ............................................ 15 10.10 Anlagen und Geräte.......................... 15 10.11 Flutlicht.............................................16 10.12 Benützungsvorschriften (Merkblätter) ...................................16 10.13 Garderoben ......................................16 10.14 Tribünen ...........................................16 11. Rasen-Hauptspielfeld ................. 16 12. Kunstrasenplatz.......................... 17 12.1 Öffnungszeiten ............................... 17 4/22 Sportparkreglement 12.2 Benützung ....................................... 17 12.3 Schneeräumung .............................. 17 12.4 Schuhwerk ....................................... 17 12.5 Weitere wichtige Hinweise ........... 17 13. Leichtathletikanlage................... 17 14. Schiessanlage ............................. 18 15. Finnenbahn................................ 18 16. Büroräume, Jugendpräventionsraum und Materiallager Vereine .. 18 16.1 Verwaltung ......................................18 16.2 Zweck................................................18 16.3 Reinigung .........................................18 17. Aufenthaltstraum – Sitzungszimmer ...................................... 18 17.1 Verwaltung ......................................18 17.2 Zweck................................................19 17.3 Hausordnung ..................................19 17.4 Reinigung .........................................19 18. Tennisanlage .............................. 19 18.1 Zuständigkeit...................................19 18.2 Platzwartung ...................................19 18.3 Flutlicht.............................................19 18.4 Benützungszeiten...........................19 18.5 Benützungsberechtigung............. 20 19. Kinderspielplatz ........................ 20 19.1 Verhalten ......................................... 20 19.2 Haftung ........................................... 20 19.3 Ordnung .......................................... 20 19.4 Verbote ............................................ 20 19.5 Benutzungszeiten.......................... 20 20. Fahrzeuge ................................. 20 20.1 Fahrverbot ....................................... 20 20.2 Parkieren ......................................... 20 21. Diebstähle und Funde.................. 21 22. Hunde / Tiere ............................. 21 23. Inkraftsetzung ............................ 21 Sportparkreglement 5/22 Präambel Die Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald haben zur Förderung des Sports und damit zur Gesunderhaltung und körperlichen Ertüchtigung ihrer Bevölkerung die Sportanlage, bestehend aus Rasenspielplätzen, Kunstrasenplatz, Leichtathletik-Anlage, Finnenbahn, Tennisanlage, Hockeyplatz, Spielplatz, Parkflächen und Schiessanlage (nachstehend «Sportpark» genannt) erstellt. Damit deren Benützung und Wartung geordnet und zum Nutzen einer möglichst breiten Bevölkerungsschicht vor sich gehen können, wird das folgende Reglement erlassen. Als Grundlage dieses Reglements dient der Vertrag vom 6. Juli 1973 zwischen den Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald. Zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird im Reglement auf eine unterschiedliche, geschlechtsspezifische Schreibweise verzichtet. Die gewählte männliche Form ist in diesem Sinne geschlechtsneutral zu verstehen. I. Organisationsreglement 1. Gemeinderäte 1.1 Zuständigkeit Das oberste Organ für den Sportpark bildet die Versammlung der Gemeinderäte der beiden Partnergemeinden Eschen-Nendeln und Mauren- Schaanwald, das seine Entscheidungen anlässlich von Gemeinschaftssitzungen fällt. Dem obersten Organ kommen jene Befugnisse zu, die nicht ausdrücklich oder sinngemäss einem anderen Organ übertragen worden sind. Der Versammlung der Gemeinderäte der Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald stehen insbesondere folgende Befugnisse zu:  Oberaufsicht über alle Organe des Sportparks;  Festsetzung und Änderung des Sportparkareals;  Genehmigung des Sportparkreglements;  Wahl der Mitglieder der Betriebskommission;  Anstellung des Sportparkwartes sowie weiterer Mitarbeiter;  Abnahme der Jahresrechnung;  Genehmigung des jährlichen Budgets, unterteilt in Laufende Rechnung und Investitionsrechnung; 6/22 Sportparkreglement  Vergabe-Entscheidungen;  Fällen von Grundsatzbeschlüssen. 1.2 Sitzungen Die Gemeinderäte der beiden Partnergemeinden treffen sich mindestens einmal im Jahr zu einer Gemeinschaftssitzung. Die Einberufung obliegt abwechslungsweise den Gemeindevorstehern von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald. Die Traktanden werden den Mitgliedern der Gemeinderäte gemäss den jeweils gültigen Geschäftsordnungen bekanntgegeben. Die Gemeinschaftssitzung wird jeweils von demjenigen Vorsteher geleitet, der dazu einlädt. Er ist auch dafür verantwortlich, dass von der Sitzung ein Beschlussprotokoll erstellt wird. Im Bedarfsfall kann über Antrag eines Gemeindevorstehers und unter gleichzeitiger Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche Sitzungen stattfinden. Auch bei ausserordentlichen Sitzungen sind die Traktanden den Mitgliedern der Gemeinderäte gemäss den jeweils gültigen Geschäftsordnungen bekanntzugeben. 1.3 Stimmkraft Über die Geschäfte an der Gemeinschaftssitzung wird von den Gemeinderäten von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald getrennt abgestimmt. Befürwortende bzw. ablehnende Entscheidungen bedürfen der Zustimmung bzw. Ablehnung jeweils beider Gemeinderäte. Sofern sich bei einem Traktandum eine befürwortende und eine ablehnende Entscheidung gegenüberstehen, gilt dies als Ablehnung. 2. Gemeindevorsteher Die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald bilden die Bindeglieder zwischen den Gemeinderäten und dem Sportparkwart. Sie sind verantwortlich für:  die dienstrechtliche / administrative Führung der Mitarbeiter im Sportpark (wie in Punkt 4.2 dieses Reglements festgelegt);  die Beschlussfassung über die Verpachtung der Verpflegungsstellen  Sportpark-Kiosk und Clubraum  Clublokal des Tennisclubs Eschen-Mauren. Sportparkreglement 7/22  Festlegung der Öffnung und Schliessung der gesamten Anlage in Absprache mit dem Sportparkwart  Erlass von Benützungsvorschriften, soweit in diesem Reglement keine Regelung getroffen wurde  Verweise an Benützer, die sich nicht an den Plan und die Vorschriften halten  Entscheidung über die Durchführung von grösseren Anlässen im Sportpark. Im Falle der Uneinigkeit zwischen den Gemeindevorstehern kann jeder Gemeindevorsteher eine Entscheidung anlässlich einer ordentlichen oder ausserordentlichen Gemeinschaftssitzung verlangen. 3. Bauverwaltung Die Bauverwaltungen der Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren- Schaanwald unterstützen den Sportparkwart und die Mitarbeiter in allen baulichen Fragen. Zudem überwachen sie sämtliche Bauprojekte des Sportparks in fachlicher und finanzieller Hinsicht. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich. 3.1 Aufgaben  Jährliche Erstellung des Sportparkbudgets, unterteilt in Laufende Rechnung und Investitionsrechnung;  Überwachung der allgemeinen Überholung und Pflege der Aussenanlagen sowie der Gebäude;  Regelmässige Überprüfung dieses Reglements auf seine Zweckmässigkeit, Vollständigkeit sowie allfällig nötige Abänderungen oder Zusätze mit schriftlicher Information an die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald in Zusammenarbeit mit dem Sportparkwart. 4. Sportparkwart – Mitarbeiter 4.1 Anstellung Die Versammlung der Gemeinderäte bestellt einen Sportparkwart und die notwendigen Mitarbeiter für die allgemeine Ordnung, den Unterhalt und die fachgerechte Pflege der Anlagen sowie für die Einhaltung des Benützerreglements verantwortlich sind. 8/22 Sportparkreglement 4.2 Zuständigkeit Die dienstrechtliche Zuständigkeit liegt beim Vorsteher derjenigen Gemeinde, mit welcher der Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis steht. 4.3 Aufgaben Dem Sportparkwart und den Mitarbeitern obliegen insbesondere folgende Aufgaben:  Fachgerechter Unterhalt und fachgerechte Pflege sämtlicher Anlagen;  Markierung der Rasenplätze;  Planung und Überwachung des Personaleinsatzes;  Koordination der Belegungspläne für die benützenden Vereine;  Behandlung von Gesuchen von Vereinen und Verbänden;  Anschaffungen gemäss Kompetenzordnung;  Anwesenheit bei wichtigen Veranstaltungen im Sportpark;  Mithilfe bei Veranstaltungen der Gemeinden (z.B. gemeinschaftlichen Sportanlässen) sowie bei Aktivitäten von Benützern;  Kontrolle der eingehenden Rechnungen, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung;  Erarbeiten von Anträgen an die Gemeinschaftssitzung in Absprache mit der Bauverwaltung und die Gemeindevorsteher;  Teilnahme und Berichterstattung an der Versammlung der Gemeinderäte.  Regelmässige Überprüfung dieses Reglements auf seine Zweckmässigkeit, Vollständigkeit sowie allfällig nötige Abänderungen oder Zusätze mit schriftlicher Information an die Gemeindevorsteher von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald in Zusammenarbeit mit der Bauverwaltung.  Erstellen eines schriftlichen Jahresberichtes zuhanden der Gemeinderäte 4.4 Platzmarkierungen Markierungen mit Bändern sind jederzeit erlaubt, müssen aber nach Gebrauch unverzüglich wieder entfernt werden. 4.5 Informationspflicht Der Sportparkwart informiert die Bauverwaltung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Benutzung, Pflege und Sportparkreglement 9/22 Überholung der Anlagen. 4.6 Informationsaustausch mit den Vereinen1 Um den Informationsaustausch mit und zwischen den nutzenden Vereinen zu pflegen, findet einmal jährlich anfangs Saison eine gemeinsame Besprechung statt. Der Sportparkwart organisiert diesen Termin. Teilnehmer sind:  - Vorsitzender Gemeindevorsteher  - Alle nutzenden Vereine mit maximal zwei Vorstandsmitgliedern  - Sportparkwart und dessen Stellvertreter  - Weitere Verwaltungsangestellte (bei Bedarf) Geleitet wird die Sitzung durch den Gemeindevorsteher. Falls nötig, kann die Gemeindevorstehung auch weitere Sitzungen einberufen. An diesem Anlass informieren einerseits die Gemeinden sowie andererseits die Vereine über aktuelle oder anstehende Themen und Projekte oder auch über generelle Anliegen, welche sich in der gemeinsamen Nutzung des Sportparks ergeben. Durch diesen regelmässigen Austausch soll das gute Miteinander aller Beteiligter gepflegt werden. Der Sportparkwart informiert die Bauverwaltung über alle wesentlichen Vorkommnisse im Zusammenhang mit der Benutzung, Pflege und Überholung der Anlagen. 5. Platzkommission 5.1 Zusammensetzung Die Platzkommission für die Fussballfelder setzt sich aus den folgenden drei Mitgliedern zusammen:  Gemeindevorsteher, Vorsitz;  Sportparkwart;  Vertreter USV Eschen/Mauren. Der vorsitzende Gemeindevorsteher wird bei Verhinderung durch den zweiten Gemeindevorsteher vertreten. Der Sportparkwart wird bei Verhinderung durch den Sportparkwart- Stellvertreter und/oder Sportpark-Mitarbeiter vertreten. Die Platzkommission entscheidet bei schwierigen Witterung- oder Vegetationsverhältnissen über die Durchführung von Fussballspielen und 10/22 Sportparkreglement legt fest, auf welchem Platz diese stattfinden können. 6. Finanzen 6.1 Kosten Die Aufwendungen für Neuinvestitionen sowie für die Laufende Rechnung übernehmen die Gemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald je zur Hälfte. 6.2 Budget Vereine Die ansässigen Vereine des Sportparks erstellen jährlich, sofern erforderlich, zuhanden der zuständigen Bauverwaltung ein Investitionsbudget für Anschaffungen für das jeweilige Folgejahr. Dieses wird dann in der jährlichen Gemeinschaftssitzung der Partnergemeinden Eschen-Mauren behandelt. 6.3 Nachträgliche Finanzierungen von Anschaffungen Nachtragskredite von Vereinen werden nicht genehmigt, wenn die Anschaffungen im entsprechenden Jahresbudget nicht vorgesehen sind oder die Gemeindevorsteher nicht die Zustimmung dazu gegeben haben. 7. Verpflegungsstellen 7.1 Verpachtung Über die Verpachtung der Verpflegungsstellen wird anlässlich der Gemeinschaftssitzung informiert. Die Vorsteher als Vertreter der beiden Gemeinden schliessen mit dem Pächter der Verpflegungsstellen einen Vertrag ab, in dem sämtliche Einzelheiten betreffend Pachtzins, Nutzung von Räumlichkeiten, Mobiliar, Gerätschaften, Reinigung, Renovation, Nutzung der Verpflegungsstellen durch andere Vereine und die Partnergemeinden, Haftung, etc. geregelt werden. Der Pächter hat den gesetzlichen Bestimmungen Folge zu leisten. 7.2 Haftung Die Haftung für mobile Geräte (wie Pfannen, Geschirr, Kaffeemaschine, Hot-Dog-Maschine, etc.) ist vom Pächter zu tragen. 7.3 Konzession Der Pächter löst auf eigene Kosten eine öffentlich-rechtliche Konzes- Sportparkreglement 11/22 sion für die Bewilligung des Führens einer Verpflegungsstelle (beispielsweise Wirtepatent). 7.4 Hausordnung Die Bestimmungen der Sportpark-Hausordnung sind bei der Nutzung der Verpflegungsstellen zu berücksichtigen. 8. Werbung 8.1 Werbeflächen Werbung irgendwelcher Art ist im und am Gebäude sowie im gesamten Sportparkareal in der Regel verboten. Über Ausnahmebewilligungen entscheiden die beiden Gemeinderäte der Partnergemeinden. Der Inhalt der Werbung muss dem Kinder- und Jugendgesetz und dem Tabakpräventionsgesetz entsprechen. 8.2 Werbeverbot Werbung für Alkohol-, Tabak- und Nikotinprodukte ist untersagt. Über Ausnahmen entscheiden die beiden Gemeinderäte der Partnergemeinden. 8.3 Bewilligte Werbeflächen Im Sinne dieses Reglements sind derzeit als bewilligte Werbeflächen anerkannt:  die Umzäunung der Tennisanlage (Tennisclub Eschen-Mauren);  die Spielfeldumzäunung des Hauptspielfeldes;  die Spielfeldumzäunung des Kunstrasenplatzes;  Fahnenmasten Hauptspielfeld für Werbung während Fussballspielen;  die Spielerkabinen auf dem Hauptspielfeld und dem Kunstrasenplatz sowie die Anzeigetafel (USV). 8.4 Instandhaltung Werbeflächen  Der Unterhalt inklusive Montage und Reinigung obliegt dem besitzenden Verein der Werbefläche  Mindestens einmal jährlich hat durch den besitzenden Verein eine Reinigung und Kontrolle der Werbeflächen zu erfolgen. 12/22 Sportparkreglement II. Benützer – Reglement 9. Benützer der Anlagen 9.1 Sportanlagen Den Vereinen ist die Benützung der Anlagen gemäss den Vorschriften dieses Reglements gestattet, wobei die Schulen für die Benützung in jedem Fall den Vorrang haben. Neue Trainer und neue Mitglieder von Vereinsvorständen haben sich beim Sportparkwart zu melden. 9.2 Gesuche Gesuche für die Benützung der Anlagen und Räumlichkeiten sind frühzeitig beim Sportparkwart einzureichen. 9.3 Bewilligung und Benutzerpläne Jeder Verein hat frühzeitig am Anfang jeder Saison einen Trainings- und Wettkampfplan beim Sportparkwart einzureichen. Der koordinierte Plan wird nach Unterschrift durch den Sportparkwart zur allgemeinen Einsichtnahme im Anschlagkasten veröffentlicht. Ausgenommen von dieser Bestimmung ist der TC Eschen-Mauren und die Sportschützen Eschen-Mauren, welche die Benützung der Anlage selbst regeln. 9.4 Freizeitanlagen Spielwiese – Spielplatz – Parkplatz (Mini Racing) a) Die Freizeitanlagen können mit Zustimmung des Sportparkwartes benützt werden. Benützungsgesuche sind an den Sportparkwart zu richten. b) Offizielle Spiele und Wettkämpfe müssen dem Sportparkwart gemeldet werden. c) Die Freizeitanlagen stehen insbesondere der Bevölkerung der beiden Partnergemeinden im Rahmen der Öffnungszeiten zur Verfügung. d) Landesverbände, auswärtige Sportvereine und Sportgruppen bedürfen für die Benützung der Freizeitanlagen zwingend einer Bewilligung des Sportparkwartes. Sportparkreglement 13/22 9.5 Schlüsselabgabe Die Vereine erhalten nach einem speziellen Ausgabeplan Schlüssel zur Benützung der Anlagen. Die Depotgebühr pro Schlüssel richtet sich nach dem im Anhang zu diesem Reglement festgesetzten Gebührenblatt. Ausgabe und Kontrolle obliegen der Liegenschaftsverwaltung Eschen. Die organisatorischen Massnahmen betreffend der Schranke Richtung Tennishalle obliegt der Gemeinde Mauren-Schaanwald. Die Festlegung der Zutrittsberechtigungen zu den einzelnen Räumen erfolgt durch die Liegenschaftsverwaltung Eschen in Absprache mit dem Sportparkwart. 9.6 Haftung Die Benützer haften für Beschädigungen, die sie am Gebäude, Mobiliar oder an den Anlagen verursachen. Es ist ihnen nicht erlaubt, Reparaturen von sich aus anzuordnen oder selbst vorzunehmen. Beschädigungen sind sofort dem Sportparkwart zu melden. 9.7 Ordnung Die Benützer sind verpflichtet, in sämtlichen Räumen sowie im Freien für eine einwandfreie Ordnung zu sorgen. 9.8 Sanitätsmaterial Die Benützer haben das Sanitätsmaterial für ihre Veranstaltungen selbst bereitzustellen. 9.9 Geräte und Hilfsmittel Die Benützer sind verpflichtet, die aufgestellten Geräte und Hilfsmittel nach Gebrauch selbst wegzuräumen und zu reinigen. 10. Benützung der Anlagen 10.1 Aufsicht Die Anlagen stehen generell unter der Aufsicht des Sportparkwartes. Der jeweilige Benützer hat dem Sportparkwart einen Verantwortlichen für die ordnungsgemässe Abwicklung der Benützung und Aufräumung zu benennen. 10.2 Benützungszeiten Die sanitären Anlagen und die Garderobenanlagen des Sportparkgebäudes stehen ab 10.00 Uhr zur Verfügung. Der Sportpark darf bis 23.00 Uhr 14/22 Sportparkreglement benützt werden. Um 24.00 Uhr muss die gesamte Anlage geschlossen sein. An folgenden Feiertagen ist die gesamte Sportanlage geschlossen: Neujahr, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag und Allerheiligen. Im Bereich des Kinderspielplatzes ist der Aufenthalt nur während Tageslicht zulässig. Die gesamte Anlage bleibt mit Ausnahme der Schiessanlage, der Finnenbahn und des Kinderspielplatzes von Anfang Dezember bis Anfang Januar geschlossen (Winterpause). Für die Schonung und Rekultivierung sind die Rasen-Spielfelder im Sommer in der Zeit von Anfang Juli bis Mitte August nur eingeschränkt nutzbar. Von Anfang November bis Anfangs April sind sie gesperrt. Die Platzsperren werden vom Sportparkwart individuell aufgrund der Witterung und des Spiel- und Trainingsbetriebes festgelegt. Abhängig von den Witterungsbedingungen oder bei Überbeanspruchung können der Sportparkwart oder die Mitarbeiter die Anlage in Absprache mit der Gemeindevorstehung ganz oder teilweise sperren. 10.3 Ausleihung von Einrichtungen und Geräten Die den Gemeinden gehörenden Einrichtungen und Geräte dürfen nicht aus dem Sportparkareal entfernt werden. Auswärtige Benützungen müssen ausschliesslich vom Sportparkwart bewilligt werden. 10.4 Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und Gerät Das Aufstellen von vereinseigenem Mobiliar und vereinseigenen Gerätschaften ist nur mit Bewilligung des Sportparkwartes gestattet. Für Schäden (Sach- und Personenschaden) oder Diebstahl ist der Eigentümer selbst haftbar. Vereinseigenes Mobiliar im Clubraum und Sitzungszimmer muss auf Verlangen des Sportparkwarts entfernt werden. 10.5 Schonende Benützung und Sorgfaltspflicht Die Anlagen sind von den Benützern schonend zu behandeln, sodass sie jederzeit in tadellosem Zustand und spielbereit gehalten werden können. Für Schäden am Gebäude und an Einrichtungen, die mutwillig durch Fahrlässigkeit oder unsachgemässe Behandlung herbeigeführt wurden, haftet der jeweilige Verein. Sportparkreglement 15/22 10.6 Zuschauer Bei allen Anlässen ist jeder Aufenthalt von Zuschauern innerhalb der Spielfeldumzäunung verboten. Die Zuschauer müssen sich an die Weisungen der Veranstalter halten. 10.7 Gebühren Vereine und Bevölkerung der Partnergemeinden haben in der Regel für die Benützung der Anlagen keine Gebühren zu entrichten. Ebenso ist die Benützung der Anlagen durch Auswahlmannschaften und Elitesportler nationaler Verbände gebührenfrei. Eine Ausnahme bilden die Austragungen von internationalen Fussball-Länderspielen und die Durchführung von Vorbereitungstrainings im Zusammenhang mit internationalen Fussball-Länderspielen. Die Tariffestlegung erfolgt im Gebührenblatt. Dienstleistungen für Dritte können in Rechnung gestellt werden. Die Tariffestlegung erfolgt im Gebührenblatt. Bei Veranstaltungen auswärtiger Vereine und Sportgruppen sind Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird anlässlich einer Gemeinschaftssitzung im Gebührenblatt festgelegt. Die Gebühren werden von der Gemeinde Eschen-Nendeln erhoben und mit der Partnergemeinde verrechnet. 10.8 Anlässe Sportliche Anlässe (z.B. Turniere), aber auch nicht sportliche Anlässe müssen frühzeitig beim Sportparkwart angemeldet werden. Diese entscheidet situativ zusammen mit dem Gemeindevorsteher oder der Bauverwaltung, ob sie abgehalten werden können. 10.9 Rauchen Im gesamten Sportparkgebäude und im Tennisclubhaus gilt Rauchverbot. 10.10 Anlagen und Geräte Übungen mit Geräten dürfen nur auf den dafür geschaffenen Anlagen durchgeführt werden. Für die Benutzung der Spielfelder können durch den Gemeindevorsteher Weisungen zuhanden der Vereine erlassen werden. Für die Einhaltung 16/22 Sportparkreglement dieser Weisung sind in erster Linie die Vereine verantwortlich. Sämtliche Geräte müssen nach dem Training wieder weggeräumt werden. Tore, welche noch keinen Umfallschutz haben, sind aus Sicherheitsgründen gegen Umfallen mit den bereitgestellten Gewichten zu beschweren. Die Gewichte sind nach dem Gebrauch wieder an den Seitenrand des Spielfeldes zu stellen. 10.11 Flutlicht Für das Ein- und Ausschalten der Flutlichtanlage beim Hauptspielfeld ist der Verantwortliche des Benützervereins zuständig. Nach Training oder Spielende ist die Flutlichtanlage beim Hauptspielfeld auszuschalten. Die Beleuchtung mit einer Lichtstärke von 200 Lux darf nur für Meisterschaft- und Freundschaftsspiele genutzt werden. Die Flutlichtanlage der Fussballplätze 2, 3, 4 und beim Kunstrasen wird durch den Sportparkwart elektronisch gemäss Trainings- und Spielplan programmiert. Frühestens um 6.00 Uhr kann die Flutlichtanlage der Tennisplätze eingeschalten werden und schaltet automatisch spätestens um 23:00 Uhr ab. 10.12 Benützungsvorschriften (Merkblätter) Weiter gehende Bestimmungen sind, sofern erforderlich, in Form von Benützungsvorschriften (Merkblätter) zu erlassen. 10.13 Garderoben Garderoben sind vom Benutzer besenrein zu hinterlassen. 10.14 Tribünen Tribünen sind vom Benutzer besenrein zu hinterlassen. Für die Benutzung der Tribünen ist dem Sportparkwart vom Benutzer eine verantwortliche Ansprechperson bekannt zu geben 11. Rasen-Hauptspielfeld Das Rasen-Hauptspielfeld ist grundsätzlich für jegliches Training gesperrt. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Sportparkwart. Sportparkreglement 17/22 12. Kunstrasenplatz 12.1 Öffnungszeiten Der Kunstrasenplatz ist in der Winterpause geschlossen. Wenn es die Witterung und die Schneeverhältnisse zulassen, kann nach der Winterpause der Kunstrasenplatz von Montag bis Freitag genutzt werden. Ab Februar zusätzlich auch am Samstag. Ab März gelten für den Kunstrasenplatz die üblichen Benutzungszeiten. Ausnahmen können vom Gemeindevorsteher bewilligt werden. 12.2 Benützung Die Benützung des Kunstrasenplatzes ist nur mit Bewilligung des Sportparkwartes möglich. Der Kunstrasenplatz kann bei Schnee und/oder Eis unbespielbar sein. Die Platzkommission gibt am Spieltag Auskunft über die Durchführung der Spiele. 12.3 Schneeräumung Es wird von Fall zu Fall entschieden, ob und welche Massnahmen gegen den Schnee ergriffen werden können. Die Entscheidung über die Benützung liegt beim Sportparkwart. 12.4 Schuhwerk Der Kunstrasenplatz darf nur mit sauberen Turnschuhen oder Nockenschuhen mit mindestens 12 Nocken benützt werden. Der Heimclub ist dafür verantwortlich, die Gästeclubs darüber zu informieren. 12.5 Weitere wichtige Hinweise Bei Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften erfolgt der Ausschluss. 13. Leichtathletikanlage Die Leichtathletikanlage darf nicht mit wechselbaren Stollenschuhen betreten werden. Spikes bis zu einer max. Länge von 6 mm sind erlaubt. Die Regenschutzdecke der Hochsprunganlage sowie die Abdeckung der Weitsprunganlage sind vor der Benützung zu entfernen. Sämtliches Leichtathletik-Material muss nach dem Training und Wettkampf wieder aufgeräumt werden. 18/22 Sportparkreglement 14. Schiessanlage Die Sportschützen Eschen Mauren sind für die Ordnung und Sicherheit der Schiessanlage selbst verantwortlich. Die Schiessanlage steht allen Einwohnern der beiden Partnergemeinden unter Aufsicht eines Vereinsmitgliedes der Sportschützen Eschen Mauren zur Verfügung. 15. Finnenbahn Die Finnenbahn steht der Bevölkerung während den Öffnungszeiten zur Verfügung. 16. Büroräume, Jugendpräventionsraum und Materiallager Vereine 16.1 Verwaltung Die Verwaltung der Räume im Sportpark und der dazugehörigen Einrichtungen obliegt der Gemeinde Eschen-Nendeln. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich. 16.2 Zweck Die Räume obliegen dem Zweck der Büronutzung bzw. des Materiallagers der Vereine. Die Räume dürfen nicht zweckentfremdet werden 16.3 Reinigung Die Reinigung der Büroräume und dem Korridor vor den Büroräumen obliegt den Vereinen. 17. Aufenthaltstraum – Sitzungszimmer 17.1 Verwaltung Die Verwaltung des Aufenthaltsraums und des Sitzungszimmers (Obergeschoss Sportparkgebäude) und der dazugehörigen Einrichtungen obliegt der Gemeinde Eschen-Nendeln. Ein Wechsel des Aufgabengebietes ist in Absprache zwischen den beiden Gemeindevorstehern möglich. Gesuche um Benutzung des Aufenthaltsraums oder des Sitzungszimmers müssen frühzeitig schriftlich an den Sportparkwart gerichtet werden. Sportparkreglement 19/22 17.2 Zweck Der Aufenthaltsraum dient zur Durchführung von Vereinsanlässen. Ebenso dient er zur Durchführung von Gemeindeveranstaltungen. Für private Anlässe steht der Raum nicht zur Verfügung. 17.3 Hausordnung Die Bestimmungen der Sportpark-Hausordnung sind bei der Nutzung des Aufenthaltsraums zu berücksichtigen. 17.4 Reinigung Der Aufenthaltsraum und das Sitzungszimmer sind besenrein zu hinterlassen. Die Stühle sind für die Reinigung umgekehrt auf die Tischplatten zu stellen. 18. Tennisanlage 18.1 Zuständigkeit Die Zuständigkeit für die Spielfeldpflege der Aussenplätze obliegt dem Tennisplatzwart, die Pflege der Umgebung dem Sportparkwart. Die Aufsicht über die Pflege der gesamten Anlage obliegt der Bauverwaltung. Die Tennishalle untersteht nicht diesem Reglement. 18.2 Platzwartung In Bezug auf die Spielfeldwartung besteht eine spezielle Vereinbarung zwischen dem Tennisclub Eschen-Mauren und den Partnergemeinden Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald. 18.3 Flutlicht Für das Ein- und Ausschalten der Flutlichtanlage ist der Verantwortliche des Benützervereins zuständig. Nach 23.00 Uhr schaltet die Flutlichtanlage automatisch ab. Frühestens um 6:00 Uhr kann die Flutlichtanlage eingeschalten werden. 18.4 Benützungszeiten Um 24.00 Uhr muss die Anlage geschlossen sein. Änderungen dieser Zeiten sind auf Ansuchen hin mit Bewilligung des Gemeindevorstehers zulässig. 20/22 Sportparkreglement 18.5 Benützungsberechtigung Die Tennisanlagen stehen der Öffentlichkeit im Rahmen des Reglements des Tennisclubs zur Verfügung. 19. Kinderspielplatz 19.1 Verhalten Die Benützer sind gehalten, gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Die Verwendung der Spielgeräte ist ausschliesslich den Kindern vorbehalten. 19.2 Haftung Für Unfälle bei der Benützung des Kinderspielplatzes haften die Benützer selbst. Nicht schulpflichtige Kinder bedürfen der Aufsicht von erwachsenen Personen. Eltern bzw. Aufsichtsberechtigte haften für ihre Kinder bzw. die Kinder, die ihnen anvertraut sind. 19.3 Ordnung Die Benützer sind verpflichtet, den Kinderspielplatz wieder in aufgeräumtem Zustand zu verlassen. Der Abfall ist an den vorgesehenen Standorten zu entsorgen. 19.4 Verbote Auf dem Kinderspielplatz sind Tiere, Fahrzeuge (Mofas, Fahrräder, usw.) sowie Glas nicht zugelassen. 19.5 Benutzungszeiten Im Bereich des Kinderspielplatzes ist der Aufenthalt nur während Tageslicht zulässig. Die WC-Anlagen beim Kinderspielplatz sind von November bis Ende März geschlossen. 20. Fahrzeuge 20.1 Fahrverbot Die amtlich verfügte Signalisation vor Ort ist zwingend einzuhalten. 20.2 Parkieren Zum Parkieren sind die beiden offiziellen Parkplätze auf Hoheitsgebiet von Eschen und Mauren zu benützen. Sportparkreglement 21/22 Beim Sportparkgebäude und beim Tennisclubhaus darf nur für Zubringerdienste kurz geparkt werden (Ein- und Ausladen von Trainingsmaterial, Lieferanten, Pächter). Fahrräder und Mofas müssen auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen abgestellt werden. Busse für Fussballspiele dürfen nur bis zum Busparkplatz ausserhalb der Umzäunung fahren. 21. Diebstähle und Funde Für Diebstähle und liegengelassene Gegenstände wird jede Haftung abgelehnt. Fundgegenstände werden vom Sportparkwart während 3 Monaten aufbewahrt und können bei ihm während der Arbeitszeit abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht abgeholte Gegenstände einer Wohltätigkeitsinstitution zugeführt. 22. Hunde / Tiere Hunde sind generell an der Leine zu führen. Die Benutzung der Hundekotbehälter ist zwingend vorgeschrieben. Im Sportparkgebäude und im Tennisclubhaus dürfen Tiere weder gehalten noch mitgeführt werden. 23. Inkraftsetzung Dieses Reglement wurde von den Gemeinderäten von Eschen-Nendeln und Mauren-Schaanwald an den jeweiligen Gemeinderatssitzungen vom 29. März 2023 genehmigt und tritt per 1. Mai 2023 in Kraft. Dieses Reglement ersetzt alle bisherigen Reglemente, Merkblätter, Vorschriften und Weisungen. 22/22 Sportparkreglement Eschen-Nendeln / Mauren-Schaanwald, 29. März 2023 / 12. September 2025 Gemeindevorstehung Gemeindevorstehung Eschen-Nendeln Mauren-Schaanwald Tino Quaderer Freddy Kaiser Gemeindevorsteher Gemeindevorsteher Änderungen 1 Art. 4.6 hinzugefügt mit GR-Beschluss vom 10. September 2025

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