Art. 1 Mehrwertsteuer
1 Zu allen Gebühren und Preisen gemäss dieser Gebührenordnung wird zusätzlich die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
Glarus · 7.4-1.1 · communal act
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1 Zu allen Gebühren und Preisen gemäss dieser Gebührenordnung wird zusätzlich die Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt.
1 Die jährliche Abfall-Grundgebühr beträgt pro: a) Wohneinheit CHF 75.00 b) Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieb CHF 75.00 2 Die Aufteilung der Grundgebühr auf mehrere gemeinschaftliche Eigentümerinnen und Eigentümer oder bei unterjährigem Eigentumswechsel obliegt nicht der Gemeinde. Ist keine verantwortliche Person bestimmt, wird die Rechnung einer der gemeldeten Parteien zur Zahlung zugestellt.
1 Die Gebühren für die Sammlung und den Transport zur Kehrichtverbrennungsanlage sowie für die Verbrennung sind im Kaufpreis der offiziell zu verwendenden Kehrichtsäcke bzw. Gebührenmarken respektive in den gewichtsabhängigen Gebühren pro Kilogramm enthalten. 2 Die Höhe der Gebühren für die ordentliche Kehrichtabfuhr wie auch die Verkaufsstellen und -kanäle der Kehrichtsäcke und Gebührenmarken werden vom Zweckverband Abfallentsorgung Glarnerland, dem auch die Gemeinde Glarus angehört, festgelegt.
1 Für die Entsorgung von Grüngut in Containern nach EU-Norm EN840 und in geschnürten Bündeln (bis max. 25 kg) sind Gebührenvignetten in Form von Einzelleerungsvignetten oder Jahresvignetten zu verwenden. 2 Die Gebühr für Einzelleerungsvignetten für die Grüngutabfuhr beträgt CHF 5.00 pro Vignette. Pro Leerung ist folgende Anzahl Einzelleerungsvignetten erforderlich: a) Grüngutbündel bis 25 kg CHF 5.00 1 Stk. Einzelleerungsvignetten b) für Container mit 140 Liter Inhalt CHF 5.00 1 Stk. Einzelleerungsvignetten c) für Container mit 240 Liter Inhalt CHF 10.00 2 Stk. Einzelleerungsvignetten d) für Container mit 800 Liter Inhalt CHF 35.00 7 Stk. Einzelleerungsvignetten 3 Die Gebühr für Jahresvignetten für die Grüngutabfuhr beträgt pro Kalenderjahr pauschal: a) für Container mit 140 Liter Inhalt CHF 96.00 b) für Container mit 240 Liter Inhalt CHF 144.00 c) für Container mit 800 Liter Inhalt CHF 396.00 4 Die Gebührenvignetten können bei den vom zuständigen Departement bezeichneten Verkaufsstellen und -kanälen bezogen werden. Die Gebühr wird beim Bezug erhoben. 5 Für die Entsorgung von Grüngut auf der Deponie Allmeind wird eine mengenabhängige Gebühr von CHF 160.00 pro Tonne erhoben. 6 Keine Gebühren werden erhoben für die Entsorgung von: a) Christbäumen und b) an Sammelstellen abgegebenen Kleinmengen von Küchenabfällen.
1 Sämtliche Anlieferungen werden auf der geeichten Waage gewogen. Die Gebührenansätze betragen: a) sauberer Aushub trocken, erdfeucht CHF 13.00/t b) durchnässter Aushub CHF 15.00/t c) Lehm und lehmiger Aushub CHF 17.00/t d) wassergesättigter Aushub, der fliesst CHF 24.00/t
1 Für die zweite Mahnung und weitere Mahnungen von definitiv geschuldeten Gebühren beträgt die Mahngebühr jeweils CHF 20.00.
1 Der ab Fälligkeit erhobene Verzugszins entspricht in seiner Höhe dem vom Regierungsrat des Kantons Glarus gestützt auf Artikel 187 Absatz 2 des Steuergesetzes festgelegten Verzugszins.
1 Der Gemeinderat passt die Gebühren im Rahmen der Kostenentwicklung periodisch an.
1 Die Mitarbeitenden des für das Abfallwesen zuständigen Departements der Gemeinde werden hinsichtlich der Übertretungstatbestände der Abfallverordnung ermächtigt, im Einverständnis mit der fehlbaren Person auf der Stelle wie folgt Ordnungsbussen zu erheben: a) Verbotenes Beseitigen von Abfällen in Abfallbehältern im öffentlichen Raum: CHF 100.00; b) Wegwerfen, Ablagern oder Zurücklassen von Abfällen ausserhalb von Abfallanlagen oder Sammelstellen: CHF 200.00; c) Unzeitiges Bereitstellen von Abfällen auf uneingefriedeten privaten Vorplätzen, auf Trottoirs oder am Strassenrand: CHF 50.00; d) Nichtaufstellen von Abfall-Sammelbehältern während der Öffnungs-/Betriebszeiten vor dem Betrieb bzw. auf dem Veranstaltungsgelände (Einkaufsläden, Unterhaltungsbetriebe, Betriebe der Unterwegsverpflegung und Veranstalter von Anlässen): CHF 50.00. 2 Im Übrigen sind die in den Kapiteln 1 (allgemeine Bestimmungen) und 2 (Verfahren) der kantonalen Ordnungsbussenverordnung enthaltenen Bestimmungen sinngemäss anwendbar.