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12 provisions
Art. 1
1 Dieses Reglement gilt für Fahrzeugabstellplätze, die von
Immobilien Stadt Zürich (IMMO) den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden gegen einen Mietzins zur Verfügung
gestellt werden. Diese Fahrzeugabstellplätze werden nachfolgend als Abstellplätze bezeichnet.
2 Als Abstellplatz gilt jede ober- und unterirdische Fläche, die
zum Abstellen eines Fahrzeugs bestimmt ist.
Art. 2
Die Abstellplätze nach Art. 1 sind in folgende Kategorien
eingeteilt:
a. für Besucherinnen und Besucher mit und ohne Mobilitätsbehinderung, deren Abstellplätze von Dauerparkierenden
freizuhalten sind.
b. für Angestellte mit und ohne Mobilitätsbehinderung, die auf
Anordnung der Anstellungsinstanz ein Dienstfahrzeug der
Stadt Zürich oder ihr Privatfahrzeug als Dienstfahrzeug verwenden und deren Abstellplätze fest zugeteilt sind. Die Nutzung der Abstellplätze ist während allen Wochentagen und
während 24 Stunden möglich.
c. für Angestellte, die ihr Privatfahrzeug ohne Anordnung der
Anstellungsinstanz nutzen und deren Abstellplätze wenn
immer möglich nicht fest zugeteilt sind.
Art. 3
1 Angestellte haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch
auf einen Abstellplatz.
2 Wenn für Angestellte nicht genügend Abstellplätze zur Verfügung stehen, sind folgende Prioritäten anzuwenden:
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 1046 vom 21. Dezember 2016.
Geltungsbereich
Kategorien und
Nutzungen
Zuteilungskriterien
2Reglement für Fahrzeugabstellplätze,
die von Immobilien Stadt Zürich
bewirtschaftet werden
722.145
a. an mobilitätsbehinderte Angestellte, die auf die Benutzung
ihres Privatfahrzeugs angewiesen sind;
b. an Angestellte, die ein Dienstfahrzeug der Stadt Zürich oder
ihr Privatfahrzeug als Dienstfahrzeug verwenden;
c. an Angestellte, die zwischen mehreren Standorten pendeln
müssen und den Wechsel nur mit einem Fahrzeug bewältigen können;
d. an Angestellte, die den Dienst ausserhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel antreten oder beenden.
Art. 4
1 Die vorübergehende Beanspruchung der Abstellplätze
für andere Verwaltungszwecke bleibt in jedem Fall vorbehalten.
2 Die Anstellungsinstanz kann die Nutzung der Abstellplätze aus
nachstehenden Gründen widerrufen:
a. sofern die Abstellplätze dauernd für andere Verwaltungszwecke benötigt werden;
b. sofern der angestellten Person ein Missbrauch in Bezug auf
den Abstellplatz nachgewiesen wird;
c. sofern die Voraussetzungen für die Nutzung der Abstellplätze (Veränderungen im Arbeitsverhältnis, in der Nutzung
von Dienst- und Privatfahrzeug und von Teilen oder des
ganzen Grundstücks) nicht mehr gegeben sind.
Art. 5
1 Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden
vermieten die Abstellplätze ausschliesslich ihren Angestellten.
Die Unter- oder Weitervermietung der Abstellplätze ist nicht erlaubt. Ausgenommen ist die kurzzeitige Nutzung der Abstellplätze durch Besucherinnen und Besucher. Die Departemente,
Dienstabteilungen und Behörden entscheiden darüber, ob dafür
eine Gebühr erhoben wird.
2 Sofern die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden
einen oder mehrere Abstellplätze nicht mehr benötigen, geben
sie diese der IMMO zurück.
3 Die Rückgabe erfolgt auf jedes Monatsende eines Trimesters
mit einer Kündigungsfrist von vier Monaten. Für die Rücknahme
von Abstellplätzen von der IMMO an die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden gilt dieselbe Regelung.
Art. 6
1 Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden
entrichten für die Nutzung der Abstellplätze einen Mietzins an
die IMMO.
Vorübergehende
oder vollständige
Beendigung
Rückgabe
Mietzinse
3Reglement für Fahrzeugabstellplätze,
die von Immobilien Stadt Zürich
bewirtschaftet werden
722.145
2 Als Mietzins für die Nutzung von Abstellplätzen werden die
«Mietwertansätze für Personenwagen-Parkplätze» im Schätzungsprotokoll der Schätzungskommission der Stadt Zürich verrechnet. Für den Stadtkreis 1 kommt der «Mittelwert B» und für
die Stadtkreise 2 – 12 der «Mittelwert C» zur Anwendung.
3 Als Mietzins für die Nutzung von Abstellplätzen ausserhalb der
Stadt Zürich wird der «Mittelwert C» des Stadtkreises 12 angewendet.
4 Als Mietzins für angemietete Abstellplätze wird der Bruttomietzins gemäss Mietvertrag verrechnet.
5 Der Mietzins wird periodisch (gemäss STRB Nr. 777/2011 etwa
alle vier Jahre) im Rahmen von generellen Preisanpassungen
der Dienstleistungsvereinbarungen zwischen der IMMO und den
Departementen, Dienstabteilungen und Behörden angepasst.
Art. 7
1 Die Anstellungsinstanzen verrechnen für die Nutzung
der Abstellplätze in der Regel die kostendeckenden Mietzinse
gemäss Art. 6.
2 Für Teilzeitangestellte gelten auf nicht fest zugeteilten Abstellplätzen entsprechend reduzierte Mietzinse.
3 Die Anstellungsinstanzen verrechnen keine Mietzinse für die
Nutzung der Abstellplätze durch die Angestellten mit Dienstfahrzeugen der Stadt Zürich und deren Privatfahrzeuge, die sie als
Dienstfahrzeuge nutzen.
4 Das Human Resources Management der Anstellungsinstanzen
verrechnet den Angestellten die Mietzinse gemäss Abs. 1 mit
dem monatlichen Lohn. Jede Veränderung ist dem Human Resources Management der Anstellungsinstanzen zu melden.
Art. 8
1 Auf Antrag führt und koordiniert die IMMO mit den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden die Realisierung
eines gerichtlichen Verbots.
2 Nur ganze Grundstücke werden mit einem gerichtlichen Verbot
belegt.
3 Die Einhaltung der gerichtlichen Verbote wird durch die Angestellten der Anstellungsinstanz oder durch externe Dienstleistungsbetriebe kontrolliert.
4 Die Departemente, Dienstabteilungen und Behörden sind zuständig und bevollmächtigt für die Erstattung von Anzeigen wegen Verletzung eines gerichtlichen Verbots.
Mietzinse und
Verrechnung
Gerichtliches
Verbot
4Reglement für Fahrzeugabstellplätze,
die von Immobilien Stadt Zürich
bewirtschaftet werden
722.145
5 Anzeigen wegen Verletzung eines gerichtlichen Verbots sind
an die Stadtpolizei zu senden. Die Departemente und Behörden
bestimmen für diese Aufgabe eine angestellte Person mit Stellvertretung.
6 Bei einzelnen Abstellplätzen, die nicht durch ein gerichtliches
Verbot geschützt werden, wird ein Absperrpfosten mit einem
Schliesssystem von Immobilien Stadt Zürich montiert. Auf Antrag führt und koordiniert die IMMO mit den Departementen,
Dienstabteilungen und Behörden die Realisierung.
Art. 9
1 Parkkarten sind ein Ausweis für die berechtigte Nutzung
der Abstellplätze. Sie sind persönlich, nicht übertragbar und gut
sichtbar hinter der Windschutzscheibe des Dienst- und Privatfahrzeugs zu hinterlegen.
2 Parkkarten werden für Dienstfahrzeuge der Stadt Zürich und
für Privatfahrzeuge, die als Dienstfahrzeug verwendet werden,
ausgestellt. Sie sind während der Einsatzdauer als Dienstfahrzeug gültig. Parkkarten für Privatfahrzeuge werden für maximal
zwei Privatfahrzeuge der angestellten Person ausgestellt. Sie
sind jährlich zu erneuern.
3 Parkkarten werden nur dort angewendet, wo ein gerichtliches
Verbot besteht und nicht durch andere Massnahmen die Widerhandlungen verhindert werden können.
4 Die IMMO führt und koordiniert mit den Departementen, Dienstabteilungen und Behörden die Realisierung der Parkkarten. Kategorie, Inhalt und Gestaltung orientieren sich an den Parkkarten der Stadtpolizei.
5 Die Anstellungsinstanzen beziehen die Vorlagen der Parkkarten bei der Dienstabteilung Geomatik + Vermessung. Die Angestellten beziehen die Parkkarten bei der Anstellungsinstanz.
Art. 10
Der Stadtrat kann Ausnahmen bewilligen, sofern die Bestimmungen im Einzelfall zu einer unzweckmässigen Lösung
oder einem Härtefall führen.
Art. 11
Kap. 3.3.4 in der Beilage zu STRB Nr. 777/2011 wird aufgehoben.
Art. 12
Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2018 in Kraft.
Parkkarten
Ausnahmen
Änderung bisherigen Rechts
Inkrafttreten