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Verordnung des EDI über die Hygiene beim Schlachten

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1 …
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 Vorbereiten des Schlachttierkörpers
  6. Art. 6 Fleischuntersuchung
  7. Art. 7 Entscheid
  8. Art. 8 Kennzeichnung des Fleisches
  9. Art. 9 Zeitaufwand für die Fleischuntersuchung
  10. Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung
  11. Art. 11 Formulare
  12. Art. 12 Übergangsbestimmung
  13. Art. 12a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023
  14. Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts
  15. Art. 14 Inkrafttreten

15 provisions

Art. 1 …

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe müssen den Anforderungen nach Anhang 1 genügen. 2 Betriebe, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, müssen den Anforderungen nach Anhang 2 genügen. Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Ausdruck gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1).

Art. 2

Aufgehoben durch Ziff. II 3 der V vom 16. Mai 2007, mit Wirkung seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2711).

Art. 3

1 Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben gelten die Vorschriften nach Anhang 3. 2 Für die Hygienemassnahmen in den Schlacht- und Kühlräumen von Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, gelten die Vorschriften nach Anhang 3a. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1).

Art. 4

Für die Schlachttieruntersuchung gelten die Vorschriften nach Anhang 4.

Art. 5 Vorbereiten des Schlachttierkörpers

1 Wer Tiere schlachtet, muss die Schlachttierkörper und die zu untersuchenden Teile davon nach Anhang 5 zur Fleischuntersuchung präsentieren. 2 Die Organe sind mit den zugehörigen Lymphknoten zu präsentieren, soweit die Lymphknoten untersucht werden müssen. 3 Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder amtlicher Tierarzt im Einzelfall Abweichungen von der Art der Präsentation erlauben. Bezeichnung gemäss Anhang 2 Ziff. 3 der V vom 24. Jan. 2007 über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Personen im öffentlichen Veterinärdienst, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 561). Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 6 Fleischuntersuchung

1 Für die Fleischuntersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres gelten die Vorschriften nach Anhang 6. 2 Die Untersuchung ist wenn nötig auszuweiten, indem namentlich: a. Proben für Laboruntersuchungen erhoben werden; b. weitere Teile des Schlachttierkörpers und zugehörige Lymphknoten angeschnitten werden. 2bis Bei Hausschweinen kann auf die Erhebung einer Probe für die Laboruntersuchung auf Trichinellen verzichtet werden, wenn die Voraussetzungen für die Genussuntauglichkeit oder die Gefrierbehandlung nach Anhang 7 Ziffern 1.3.2 erfüllt sind. 3 Soweit diese Verordnung das Vorgehen nicht vorschreibt, sind wissenschaftlich anerkannte und erprobte Untersuchungsmethoden anzuwenden, insbesondere jene, die international festgelegt sind. 4 Bei der Untersuchung sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Kontaminationen zu treffen. 5 Sind mehrere amtliche Vollzugsorgane an der Untersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres beteiligt, so müssen alle Befunde, die vom Normalzustand abweichen, der Person bekannt gegeben werden, welche die abschliessende Beurteilung vornimmt. 6 Für gastronomische Spezialitäten kann die amtliche Tierärztin oder der amtlicher Tierarzt im Einzelfall Abweichungen von der Art der Untersuchung erlauben. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 15. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4811).

Art. 7 Entscheid

1 Der Entscheid über die Genusstauglichkeit von Schlachttierkörpern und Schlachterzeugnissen ist auf Grund der Prüfung aller zweckdienlichen Informationen und der Beanstandungsgründe nach Anhang 7 zu treffen. 2 Die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt kann: a. veranlassen, dass genussuntaugliche Schlachttierkörper und Teile vor der Entsorgung denaturiert oder besonders gekennzeichnet werden; b. Auflagen über die Verwendung von Fleisch verunfallter, ausserhalb eines Schlacht- oder Wildbearbeitungsbetriebs geschlachteter Tiere verfügen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).

Art. 8 Kennzeichnung des Fleisches

1 Die Genusstauglichkeit wird verfügt: a. mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen:1. bei Fleisch von Tieren der Pferde- und Rindergattung mit je einem Stempelabdruck auf die Viertel oder Sechstel; ausgenommen davon ist Fleisch von Tieren der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate, deren Fleisch als Hälften vorliegt, 2. bei anderem Schlachtvieh mit einem Stempelabdruck auf jede Hälfte; bei ganzen Lämmern, Zicklein und Ferkeln genügt ein Stempelabdruck, 3. bei Wild, ausgenommen bei Hasen und Federwild, mit einem Stempelabdruck; b. bei Fleisch von Hausgeflügel, Hauskaninchen, Laufvögeln, Hasen und Federwild mit einer Bescheinigung über die Genusstauglichkeit nach Anhang 8. 2 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auch angebracht werden, bevor die Ergebnisse von Untersuchungen vorliegen, wenn die amtliche Tierärztin oder der amtliche Tierarzt sicherstellt, dass das Fleisch des betreffenden Tiers nur bei zufriedenstellendem Resultat in Verkehr gebracht wird. 3 Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann als Farb- oder Brandstempel angebracht werden. Form und Schriftinhalt richten sich nach Anhang 9. 4 Für die Genusstauglichkeitskennzeichnung sowie für alle nicht amtlichen Kennzeichnungen dürfen nur Farben verwendet werden, die nicht auslöschbar, gut sichtbar und nach der Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2005 zugelassen sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). [AS 2005 6191. AS 2007 2977 Art. 7]. Siehe heute die V vom 25. Nov. 2013 (SR 817.022.31).

Art. 9 Zeitaufwand für die Fleischuntersuchung

1 Schlacht- und Wildbearbeitungsbetriebe mit einer Förderanlage für Schlachttierkörper müssen deren Geschwindigkeit so regulieren, dass für jeden Schlachttierkörper und die dazugehörenden Teile mindestens folgende Zeitspanne für die Fleischuntersuchung zur Verfügung steht: a. für Tiere der Rindergattung, die älter sind als acht Monate: 4 Minuten; b. für Tiere der Rindergattung, die jünger sind als acht Monate 2 Minuten; c. für Tiere der Schaf- und Ziegengattung: 1 Minute; d. für Tiere der Schweinegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 1 Minute; e. für Tiere der Pferdegattung (ohne Probenahme auf Trichinellen): 4 Minuten; f. für anderes Schlachtvieh: 2 Minuten; g. für Hasen und Federwild: 1 Minute; h. für anderes Wild (ohne Probenahme auf Trichinellen): 2 Minuten; i. für Hausgeflügel und Hauskaninchen: 2,5 Sekunden. 2 Die Zeitspannen nach Absatz 1 gelten für die Untersuchung eines Schlachttierkörpers und den Teilen des Tieres, wenn: a. keine wesentliche Beanstandung vorliegt; b. es keine Anzeichen für ein mögliches Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für eine Beeinträchtigung des Tierwohls zu Lebzeiten des Tieres nach Artikel 30a Absatz 1 VSFK gibt; und c. günstige betriebstechnische und personelle Voraussetzungen gegeben sind. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1).

Art. 10 Mikrobiologische Fleischuntersuchung

1 Die mikrobiologische Fleischuntersuchung umfasst eine bakteriologische Untersuchung von Muskelstücken und Organteilen sowie einen biologischen Hemmstofftest. 2 Die Durchführung einer mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist zu prüfen, wenn krankhafte Veränderungen des Schlachttierkörpers oder der Teile des Tieres einen Entscheid für die Genusstauglichkeit als fraglich erscheinen lassen. 3 Die Genusstauglichkeit ist fraglich namentlich bei: a. pathologisch anatomischen Veränderungen, die:1. einen aktiven bakteriellen Streuungsherd darstellen, wie Endocarditis valvularis thromboticans, 2. ein akutes Anzeichen einer bakteriellen Streuung sein können, wie eine akute thromboembolische Pneumonie, oder 3. eine Eintrittspforte mit Streuungszeichen darstellen, wie ein kompliziertes Klauengeschwür; b. Verdacht auf Infektionen mit humanpathogenen Mikroorganismen, wie Salmonellen; c. fragwürdiger Ausblutung. 4 Sie unterbleibt, wenn wegen eines Beanstandungsgrunds nach Anhang 7 der Schlachttierkörper als tierisches Nebenprodukt entsorgt werden muss. 5 Das Ergebnis der mikrobiologischen Fleischuntersuchung ist als ein Element unter mehreren zu werten, die nach Anhang 7 beim Entscheid über die Verwendbarkeit des Schlachttierkörpers berücksichtigt werden müssen. Ein günstiges Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung allein erlaubt es noch nicht, ohne weiteres einen Schlachttierkörper als genusstauglich zu bezeichnen. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1).

Art. 11 Formulare

Die folgenden Formulare sind zu verwenden: a. amtlicher Probenerhebungsrapport nach Anhang 10; b. Beanstandung bei der Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Anhang 11; c. Inspektionsbericht nach Anhang 12; d. Gesundheitsbescheinigung nach Schlachttieruntersuchung im Herkunftsbestand nach Anhang 13; e. Bescheinigung über die Untersuchung von Jagdwild nach Anhang 14. Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 16. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 1637).

Art. 12 Übergangsbestimmung

1 In Abweichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b, Anhang 5 Ziffern 1 und 2 sowie Anhang 6 Ziffern 1 und 2 ist die Altersgrenze bei Tieren der Rindergattung bis zum 31. Dezember 2006 auf 6 Monate festgelegt. 2 Bis zum 31. Dezember 2006 können anstelle des Genusstauglichkeitskennzeichens (Anhang 9) die Fleischkontrollstempel nach Anhang 5 der Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 verwendet werden. [AS 1995 1703]

Art. 12a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Es gelten die folgenden Übergangsfristen: a. für die notwendigen baulichen Anpassungen in Betrieben, in denen gelegentliche Schlachtungen durchgeführt werden, nach Artikel 1 Absatz 2 und Anhang 2: 5 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung; b. für die notwendigen Anpassungen der Hygienemassnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 und Anhang 3a in Betrieben, in denen gelegentlichen Schlachtungen durchgeführt werden: 1 Jahr ab Inkrafttreten dieser Verordnung; c. für die notwendigen organisatorischen und betrieblichen Anpassungen der Fleischuntersuchung nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang 6: 5 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung. Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2024 1).

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Fleischuntersuchungsverordnung vom 3. März 1995 wird aufgehoben. [AS 1995 1703]

Art. 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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