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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich, subsidiäres Recht
1 Diese Verordnung gilt für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gemäss Artikel 44 Absatz 1 Litera a bis c des kantonalen Jagdgesetzes3) und Artikel 33 Absatz 1
Litera a bis c des kantonalen Fischereigesetzes4).
2 Soweit diese Verordnung oder darauf beruhende Entscheide, Anordnungen oder
Weisungen nichts Abweichendes bestimmen, gelten für das Arbeitsverhältnis die
Bestimmungen der kantonalen Personalgesetzgebung.
Art. 2
Organisation
1. Jagd- und Fischereibezirke, Aufsichtskreise
1 Der Kanton umfasst Jagdbezirke und Fischereibezirke. Diese Bezirke sind in Aufsichtskreise unterteilt.
2 Jedem Jagdbezirk steht ein Wildhüter-Bezirkschef und jedem Fischereibezirk ein
Fischereiaufseher vor. *
3 Jeder Wildhüter oder Fischereiaufseher betreut in der Regel einen Aufsichtskreis. *
1) BR 740.000
2) BR 760.100
3) BR 740.000
4) BR 760.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
740.400
Art. 3
2. Führung, fachtechnische Vorgesetzte
1 Der Wildhüter-Bezirkschef ist für die Führung der ihm unterstellten Wildhüter verantwortlich. *
2 Der Fischereiaufseher ist in fischereilichen Belangen fachtechnischer Vorgesetzter
der Wildhüter. *
2. Arbeitsverhältnis
Art. 4
Aufsicht, Hilfsmittel
1 Die Aufsicht über die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane obliegt dem Vorsteher
des Amtes für Jagd und Fischerei. Dieser ist ermächtigt, nötige organisatorische Anordnungen zu treffen sowie fachtechnische und administrative Weisungen zu erlassen.
2 Der Vorsteher erteilt den Jagd- und Fischereiaufsichtsorganen die nötigen Ausnahmebewilligungen für die Verwendung verbotener Hilfsmittel.
Art. 5
Wahlvoraussetzungen
1 Voraussetzung für die Wahl als Jagd- und Fischereiaufsichtsorgan sind in der Regel folgende Anforderungen:
a) ein guter Leumund;
b) eine abgeschlossene Berufslehre;
c) ein guter Gesundheitszustand (Berggänger, Skifahrer, Schütze und Schwimmer);
d) praktische Erfahrung als Jäger und Fischer;
e) eine gute Beobachtungsgabe;
f) Führerausweis Kategorie B.
Art. 6 * Arbeitszeit
1 Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Jahressollarbeitszeit in Absprache
mit dem Personalamt.
Art. 7
Diensträume
1 Das Amt für Jagd und Fischerei bezeichnet die Mitarbeiter, welche geeignete
Diensträume für die Erledigung administrativer Arbeiten zur Verfügung stellen müssen.
2 Die Wildhüter haben für eine geeignete Räumlichkeit zu sorgen, in welcher Wildtiere untersucht, gemessen, gewogen und aus der Decke geschlagen werden können.
Das Amt für Jagd und Fischerei bestimmt die Mindestanforderungen dieser Räumlichkeiten. *
740.400
Art. 8
Jagd- und Fischereiausübung
1 Wildhütern ist die Ausübung der Jagd untersagt. Ausgenommen ist die Passjagd.
Diese darf ausserhalb der Dienstzeit ausgeübt werden. *
2 Fischereiaufsehern ist die Ausübung der Fischerei untersagt. Über Ausnahmen befindet der Vorsteher des Amtes für Jagd und Fischerei. *
Art. 8a * Ausstandsgründe
1 Für die Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane gelten die Ausstandsgründe gemäss Artikel 56 der Schweizerischen Strafprozessordnung5).
Art. 9 * Vergütung von Aufwendungen
1 Die Vergütung von Aufwendungen kann ganz oder teilweise als Pauschalentschädigung abgegolten werden. Die entsprechenden Ansätze bestimmt das Departement
für Infrastruktur, Energie und Mobilität nach Anhören des Personalamtes.
3. Schusswaffengebrauch
Art. 10
Dienst mit der Waffe
1. Grundsatz
1 Die Jagdaufsichtsorgane haben auf Kontrolltouren in der Regel eine Waffe mitzuführen. Sie dürfen diese im Rahmen ihrer Dienstpflichten verwenden.
Art. 11
2. Schusswaffengebrauch gegen Personen
1 Der Einsatz von Schusswaffen gegen Personen ist nur bei rechtfertigender Notwehr
im Sinne von Artikel 15 des Schweizerischen Strafgesetzbuches gestattet. *
2 Bei Schusswaffengebrauch gegen Personen ist dem Amt für Jagd und Fischerei
und der Kantonspolizei umgehend Meldung zu erstatten.
4. Schlussbestimmungen
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Dienst- und Organisationsreglement für die kantonalen Jagd- und Fischereiaufsichtsorgane vom 4. Juli 19956) wird aufgehoben.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2007 in Kraft.
5) SR 312.0
6) AGS 1995, 3375 und Änderung gemäss AGS 2001 im KA 2001_4218
740.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
22.10.2007 01.12.2007 Erlass Erstfassung -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 6 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 9 totalrevidiert -
17.11.2009 01.01.2010 Art. 11 Abs. 1 geändert -
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 2 Abs. 3 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 3 Abs. 1 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 3 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 7 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 1 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8 Abs. 2 geändert 2017-008
28.02.2017 01.06.2017 Art. 8a eingefügt 2017-008
740.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 22.10.2007 01.12.2007 Erstfassung -
Art. 2 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 2 Abs. 3 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 3 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 3 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 6 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 7 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 8 Abs. 1 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 8 Abs. 2 28.02.2017 01.06.2017 geändert 2017-008
Art. 8a 28.02.2017 01.06.2017 eingefügt 2017-008
Art. 9 17.11.2009 01.01.2010 totalrevidiert -
Art. 11 Abs. 1 17.11.2009 01.01.2010 geändert -