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Verordnung zum Reglement über das Beitragsmanagement (Beitragsverordnung)

Luzern (city) · 0.5.1.1.5 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines
  2. Art. 2 II. Abgeltungen
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Finanzhilfen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Schlussbestimmungen
  8. Art. 8

Proposed changes to this act

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8 provisions

Art. 1 I. Allgemeines

Pflichten der zuständigen Dienstabteilung 1 Die Zuständigkeit der Dienstabteilung richtet sich nach der Organisationsverordnung 3. 2 Die zuständige Dienstabteilung – prüft die Voraussetzungen für Abgeltungen gemäss Art. 5 und 6 Beitragsreglement 4, – prüft die Voraussetzungen für Finanzhilfen gemäss Art. 13 und 15 Beitragsreglement, – führt das Controlling durch und veranlasst die Berichterstattung zuhanden der zuständigen Behörde gemäss Art. 10. 3 Wiederkehrende Beiträge über Fr. 10’000.– pro Jahr sind im Transferaufwand über ein eigenes Konto zu buchen.

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Art. 2 II. Abgeltungen

Nachweis zur Einhaltung der Lohngleichheit Bei Abgeltungen über Fr. 250'000.– pro Jahr wird die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger verpflichtet, die Einhaltung der Lohngleichheit nachzuweisen.

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Art. 3

Berichterstattung über die Leistungsvereinbarungen 1 Die Berichterstattung muss die Erfolgskontrolle bezüglich eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes gewährleisten. 2 Die zuständige Dienstabteilung führt das Controlling durch und überprüft die Leistungserbringung mindestens wie folgt: – bei Abgeltungen über Fr. 50'000.– kritische Durchsicht des Revisionsberichtes und Überwachung der vereinbarten Ziele/Aufgaben/Messgrössen; 3 sRSL 0.5.1.1.2 4 sRSL 0.5.1.1.4; auf dieses Reglement wird in der Folge nicht mehr hingewiesen. Seite 3/4 – bei Abgeltungen zwischen Fr. 10'000.– und Fr. 49'999.– mindestens kritische Durchsicht des Revisionsberichtes oder anderer geeigneter Unterlagen bzw. – bei Abgeltungen unter Fr. 10'000.– ist keine differenzierte Prüfung erforderlich. 3 Die zuständige Dienstabteilung prüft bei Schlechterfüllung Sanktionen gemäss Art. 11 Beitragsreglement.

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Art. 4 III. Finanzhilfen

Gewährung von Finanzhilfen 1 Die zuständige Dienstabteilung überprüft die Voraussetzungen der Finanzhilfe und legt im Subventionsvertrag bzw. bei der Zusage der Finanzhilfe die Subventionsziele fest. Die Ergebnisse der Berichterstattung, insbesondere bei verfehlter Zielerreichung aus vorangehend gesprochenen Finanzhilfen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Die Dokumentation der Zusage der Finanzhilfe ist von den zuständigen Dienstabteilungen in eigener Verantwortung festzulegen. Ab Fr. 15'000.– ist Schriftlichkeit vorgegeben. 3 Auflagen sind in Subventionsverträgen zu vereinbaren.

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Art. 5

Finanzhilfen ohne Gesuch Bei Solidaritätsbeiträgen, Ehrungen, Anerkennungspreisen oder Jubiläumsbeiträgen wird kein Gesuch vorausgesetzt.

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Art. 6

Berichterstattung über die Subventionsverträge 1 Die Berichterstattung hat die Erfolgskontrolle bezüglich eines effizienten und effektiven Mitteleinsatzes zu gewährleisten. 2 Die zuständige Dienstabteilung stellt die Berichterstattung in geeigneter Form analog zu Art. 3 Abs. 2 sicher. Seite 4/4

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Art. 7 IV. Schlussbestimmungen

Aufhebung einer Verordnung Die Beitragsverordnung vom 22. März 2006 wird aufgehoben.

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Art. 8

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2024 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.5 Luzern, 12. Juni 2024 Namens des Stadtrates Beat Züsli Stadtpräsident Michèle Bucher Stadtschreiberin 5 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 22. Juni 2024.

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