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21 provisions
Artikel 1
Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt Zweck, Zuständigkeiten, Organisation, Aufgaben und
Finanzierung der ausserschulischen Kinder- und Jugendförderung im
Kanton Uri.
2 Vorbehalten bleiben Bestimmungen für die Förderung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen anderer Gesetzgebungen, insbesondere im Bereich
des Kindes- und Jugendschutzes, der Bildung und der Sportförderung.
Artikel 2
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt, Kinder und Jugendliche, die ihren zivilrechtlichen
Wohnsitz oder ihren Ausbildungs- oder Arbeitsort im Kanton haben, in ihrer
ganzheitlichen Entwicklung zu fördern. Ihre soziale, kulturelle und gesellschaftspolitische Integration soll unterstützt werden, damit sie zu Personen
heranwachsen, die Verantwortung für sich selbst und für die Gesellschaft
übernehmen.
2 Alle Aktivitäten im Rahmen dieses Gesetzes dienen gesundheitsfördernden, kommunikativen, sozialen, kulturellen oder gesellschaftspolitischen
Zielsetzungen.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10.7111 Kanton Uri
Artikel 3
Begriffe
1 In diesem Gesetz bedeuten:
a) Kinder und Jugendliche: Personen von Geburt bis zum erreichten
25. Altersjahr
b) Ausserschulische Arbeit: verbandliche und offene Arbeit mit Kindern
und Jugendlichen, die örtlich und zeitlich ausserhalb der Schule geleistet wird
c) Erziehungsberechtigte: Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (SR 210) die Verantwortung für die Erziehung des Kindes und des Jugendlichen tragen
d) Andere Trägerschaften: Kirchgemeinden und deren Organe, Vereine,
Organisationen und Gruppierungen, die ausserschulische Arbeit für
Kinder und Jugendliche leisten
2 Grundsätze
Artikel 4
Verantwortung der Erziehungsberechtigten
1 Die Erziehungsberechtigten sind verantwortlich für das Wohl und die Entwicklung ihrer Kinder und Jugendlichen. Sie sorgen für deren Erziehung, Unterhalt sowie Schutz und nehmen die Verantwortung wahr, die ihnen von
Gesetzes wegen zukommt.
Artikel 5
Kinder- und Jugendförderung
1 Kinder- und Jugendförderung ist eine gesellschaftliche Aufgabe, die von
Erziehungsberechtigten, engagierten Erwachsenen, anderen Trägerschaften
und insbesondere Kindern und Jugendlichen selbst geleistet wird.
2 Sie umfasst alle Formen der Unterstützung von Angeboten, Diensten, Einrichtungen und Trägern der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen mit dem Ziel, günstige Rahmenbedingungen zu schaffen, innerhalb derer sich Kinder und Jugendliche zu selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen entfalten können. Sie beinhaltet auch präventive
Massnahmen.
Artikel 6
Berücksichtigung der Anliegen der Kinder und Jugendlichen
1 Der Kanton und die Gemeinden berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die
Anliegen der Kinder und Jugendlichen.
Artikel 7 Kanton Uri 10.7111
Subsidiarität
1 Die Kinder- und Jugendförderung des Kantons und der Einwohnergemeinden tritt da ein, wo es zur Entwicklung der Kinder und Jugendlichen zu
selbstständigen und sozial verantwortlichen Personen einer besonderen Unterstützung und Förderung bedarf.
Artikel 8
Zusammenarbeit
1 Alle Beteiligten in der Kinder- und Jugendförderung, insbesondere die Erziehungsberechtigten, der Kanton, die Gemeinden und andere Trägerschaften, arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten aktiv zusammen.
3 Aufgaben des Kantons
Artikel 9
Kinder- und Jugendkommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Kinder- und Jugendkommission.
Artikel 10
Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung
1 Der Kanton führt eine Fachstelle für Kinder- und Jugendförderung. Diese
nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:
a) Erarbeitung von Grundlagen
b) Beratung von Gemeinden und anderen Trägerschaften
c) Information der Gemeinden
d) Sicherstellung der Koordination auf kantonaler Ebene
e) Vertretung des Kantons in interkantonalen und nationalen Gremien
Artikel 11 f) Bearbeitung von Gesuchen für Beiträge
Fachstelle Kindesschutz
1 Der Kanton führt eine Fachstelle Kindesschutz als Anlaufstelle.
2 Die Fachstelle betreibt Öffentlichkeitsarbeit und wirkt bei Präventionsveranstaltungen mit. Sie nimmt bei Verdacht auf Gefährdung des Kindeswohls im
Rahmen von freiwilligen Massnahmen insbesondere folgende Aufgaben
wahr:
a) Beratung von Eltern und Bezugspersonen
b) Begleitung von Kindern und Jugendlichen
10.7111 Kanton Uri
c) Koordination von Massnahmen und Handlungsabläufen unter den
Beteiligten
d) Information, Beratung und Begleitung von Behörden, Institutionen
und Organisationen
e) Durchführung von Kriseninterventionen in Notfällen
3 Der Regierungsrat setzt zur Unterstützung der Fachstelle eine Kindesschutzgruppe ein.
Artikel 12
Individuelle Beratung
1 Der Kanton führt eine Beratungsstelle für die individuelle Beratung von Kindern, Jugendlichen und Erziehungsberechtigten bei persönlichen Problemen, die nicht unmittelbar mit der Schule, der schulischen Entwicklung oder
der Berufswahl in Zusammenhang stehen. Er kann Dritte mit dieser Aufgabe
beauftragen.
2 Die individuelle Beratung von Kindern und Jugendlichen umfasst die Beratung bei Fragestellungen, welche die persönliche Entwicklung und das
soziale Umfeld betreffen.
3 Die individuelle Beratung von Erziehungsberechtigten umfasst die Beratung bei konkreten Erziehungs- und Familienfragen.
Artikel 13
Mitwirkung auf kantonaler Ebene
1 Der Kanton fördert die Mitwirkung der Kinder und Jugendlichen auf kantonaler Ebene.
Artikel 14
Beiträge
1 Der Kanton kann einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der
Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich möglich
für:
a) kantonal tätige Verbände und Institutionen
b) regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
c) gemeindeübergreifende Projekte
d) Projekte in einzelnen Gemeinden, sofern sich die Gemeinde mindestens im selben Umfang wie der Kanton am Projekt beteiligt
Kanton Uri 10.7111
4 Aufgaben der Einwohnergemeinden
Artikel 15
Verantwortliche Stelle
1 Die Gemeinden bezeichnen eine Stelle, welche für die Kinder- und Jugendförderung innerhalb der Gemeinde verantwortlich ist. Die verantwortliche
Stelle übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Kontaktstelle zum Kanton und zu anderen Gemeinden
b) Sicherstellung der Vernetzung und Koordination der Aktivitäten innerhalb der Gemeinde
c) Förderung der Zusammenarbeit innerhalb der Gemeinde
d) Beratung von Kindern und Jugendlichen und anderen Trägerschaften
bei der Umsetzung von Projekten in der Gemeinde
Artikel 16 e) Bearbeitung von Beitragsgesuchen
Freizeitangebote
1 Die Gemeinden fördern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche. Sie stellen Jugendlichen bei entsprechendem Bedarf nach Möglichkeit geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung.
Artikel 17
Mitwirkung auf Ebene Gemeinde
1 Die Gemeinden fördern die Mitwirkung von Kindern und Jugendlichen auf
kommunaler Ebene.
Artikel 18
Beiträge
1 Die Gemeinden können einmalige oder wiederkehrende Beiträge zugunsten der Kinder- und Jugendförderung gewähren. Beiträge sind namentlich
möglich für:
a) kommunal oder kantonal tätige Verbände und Institutionen
b) kommunal oder regional ausgerichtete offene Jugendarbeit
c) kommunale oder gemeindeübergreifende Projekte
10.7111 Kanton Uri
5 Finanzielle Bestimmungen
Artikel 19
Ausgaben
1 Die Ausgaben nach diesem Gesetz richten sich nach den ordentlichen Finanzkompetenzen der Kantonsverfassung.
2 Beiträge gemäss Artikel 14 können auch aus Mitteln des Lotteriefonds bestritten werden.
6 Schlussbestimmungen
Artikel 20
Vollzug
1 Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz. Er kann dazu ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen.
Artikel 21
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 2017
in Kraft.
Kanton Uri 10.7111
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle
25.09.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung AB 05.02.2016
10.7111 Kanton Uri
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle
Erlass 25.09.2016 01.01.2017 Erstfassung AB 05.02.2016