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23 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung dient der Aufrechterhaltung eines geordneten Schulbetriebs und dem Erhalt einer für das erfolgreiche
Lernen förderlichen Schulgemeinschaft. Sie bezweckt insbesondere den regelmässigen Schulbesuch sowie kooperatives, wertschätzendes und rücksichtsvolles Verhalten.
§ 2
Geltungsbereich
1 Diese Absenzen- und Disziplinarordnung gilt für die kantonalen Mittelschulen einschliesslich der von ihnen geführten Sekundarschulen P und
Vorbereitungskurse auf eine Tertiärausbildung, soweit nachfolgend keine
abweichenden Bestimmungen aufgeführt sind.
2 Für Schüler und Schülerinnen der Sekundarschule P gelten die §§ 8, 9, 13,
14 und 23. Im Übrigen richten sich die Absenzen und Dispensationen sowie
die Disziplinarmassnahmen nach der Volksschulgesetzgebung.
3 Für Kursteilnehmende der Passerelle Berufsmaturität oder Fachmaturität
– universitäre Hochschulen gelten die §§ 13 und 14. Im Übrigen richten sich
der Besuch des Unterrichts und die Massnahmen bei Pflichtverletzungen
nach den §§ 8 und 9 der Verordnung über die Passerelle Berufsmaturität
oder Fachmaturität – universitäre Hochschulen (Passerelleverordnung) vom
22. Oktober 20083).
4 Für Kursteilnehmende des Vorkurses für die Pädagogische Hochschule der
Fachhochschule Nordwestschweiz (PH FHNW) gelten die §§ 13 und 14. Im
Übrigen gelten die Vorgaben der Schulleitung in Absprache mit der PH
FHNW.
1) BGS 414.11.
2) BGS 414.113.
3) BGS 414.118.
GS 2022, 18
414.481
2. Absenzen, Entschuldigungen, Dispensationen
§ 3
Absenzen
1 Als Absenz gilt jedes Fernbleiben von einer Unterrichtslektion mit Präsenzpflicht, einer Prüfung oder Nachprüfung oder einer anderen obligatorischen Veranstaltung der Schule.
2 Absenzen sind entschuldigungspflichtig.
3 Die Schulen führen eine elektronische Absenzenkontrolle.
4 Schüler und Schülerinnen, die innerhalb eines Schuljahres mehr als 150
entschuldigt oder unentschuldigt versäumte Lektionen aufweisen, können
nicht in die nächsthöhere Klasse eintreten beziehungsweise werden nicht
zu den Abschlussprüfungen zugelassen. Über Sonderfälle entscheidet die
Schulleitung.
§ 4
Verspätetes Antreten des Unterrichts
1 Verspätungen werden in der elektronischen Absenzenkontrolle erfasst.
2 Liegen triftige Gründe vor, beispielsweise eine Zugsverspätung, wird die
Verspätung unter Angabe des Grundes entschuldigt. Für den korrekten
Eintrag beziehungsweise die Entschuldigung ist der Schüler beziehungsweise die Schülerin verantwortlich.
3 Bei wiederholter selbstverschuldeter Unpünktlichkeit können die Schulen
Massnahmen gemäss den §§ 16 und 17 ergreifen.
§ 5
Versäumte Leistungsnachweise
1 Versäumte angekündigte Prüfungen, Nachprüfungen und andere Leistungsnachweise, für die eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet
anerkannte Entschuldigung vorliegt, müssen grundsätzlich nachgeholt
werden. Die Fachlehrperson bestimmt den Termin, die Art und den Inhalt
der Nachprüfung.
2 Jeder unentschuldigt versäumte angekündigte Leistungsnachweis wird
mit der Note 1 bewertet.
§ 6
Absenzengründe
1 Als begründete Absenzen gelten insbesondere:
a) Krankheit und Unfall;
b) Bezug von Jokerhalbtagen;
c) Teilnahme an ausserschulischen Anlässen im Rahmen der Talentförderung oder als Vertretung der Schule;
d) Erfüllung gesetzlicher Pflichten und Erfüllung von Aufgaben in Ausübung eines öffentlichen Amtes;
e) Todesfälle und andere ausserordentliche Ereignisse im persönlichen
Umfeld der Schüler oder Schülerinnen;
f) andere wichtige, von der Schulleitung anerkannte Gründe.
§ 7
Benachrichtigung bei längerer krankheits- oder unfallbedingter
Absenz
1 Dauert eine krankheits- oder unfallbedingte Absenz länger als 3 Tage,
hat der Schüler beziehungsweise die Schülerin spätestens am vierten Tag
die Schule zu benachrichtigen.
414.481
§ 8
Entschuldigungen
1 Die Entschuldigung enthält die Angabe des Grundes und ist von den Erziehungsberechtigten oder vom mündigen Schüler beziehungsweise von
der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.
2 Der Schüler beziehungsweise die Schülerin weist die Entschuldigung spätestens zwei Wochen nach der Rückkehr zur Schule vor.
3 In Absprache mit der Klassenlehrperson kann die Fachlehrperson bei
krankheits- oder unfallbedingten Absenzen ein Arztzeugnis verlangen.
Kann der Schüler beziehungsweise die Schülerin das verlangte Arztzeugnis
nicht beibringen, gilt die Absenz als unentschuldigt.
§ 9
Dispensationen
1 Dispensationsgesuche sind frühzeitig vor dem betreffenden Termin bei
der Schule einzureichen.
2 Das Gesuch enthält die Angabe des Grundes und ist von den Erziehungsberechtigten beziehungsweise vom mündigen Schüler oder von der mündigen Schülerin zu unterzeichnen.
§ 10
Jokerhalbtage
1 Schüler und Schülerinnen können dem Unterricht an vier Halbtagen pro
Schuljahr ohne Angabe von Gründen fernbleiben (Jokerhalbtage).
2 Die Erziehungsberechtigten oder der mündige Schüler beziehungsweise
die mündige Schülerin teilen den Bezug von Jokerhalbtagen vorgängig
mit.
3 Nicht bezogene Jokerhalbtage verfallen am Ende des Schuljahres.
4 Die Schulleitung kann den Bezug von Jokerhalbtagen an besonderen
Schulanlässen wie Besuchstagen oder Sporttagen untersagen.
§ 11
Unentschuldigte Absenzen
1 Absenzen, für welche weder eine rechtzeitig vorgewiesene und als begründet anerkannte Entschuldigung noch eine Dispensation vorliegt, gelten als unentschuldigt.
§ 12
Absenzeneintrag im Zeugnis
1 Entschuldigte und unentschuldigte Absenzen werden im Zeugnis eingetragen.
3. Verhaltensregeln
§ 13
Beeinträchtigung des Schulbetriebs
1 Jede Beeinträchtigung des Schulbetriebs ist untersagt. Dazu gehören insbesondere:
a) Verstösse gegen die Hausordnung und gegen schulinterne Anordnungen;
b) Nichtbefolgen von Anweisungen der Schulleitung, der Lehrpersonen
und anderer von der Schulleitung beauftragter Personen;
c) Stören des Unterrichts und von schulischen Veranstaltungen.
414.481
§ 14
Verhalten in der Schulgemeinschaft
1 Nicht erlaubt sind insbesondere:
a) physische und psychische Gewaltandrohung oder Gewaltanwendung;
b) öffentliche Herabsetzung von Angehörigen und Gästen der Schule;
c) mutwillige Sachbeschädigungen;
d) missbräuchliche Nutzung oder unerlaubte Verwendung von Informations- und Kommunikationsmitteln der Schule;
e) Aufnahme, Speicherung und Publikation von Bild und Ton ohne ausdrückliche Genehmigung der betroffenen Personen;
f) unlauteres Verhalten bei Prüfungen und anderen Leistungsnachweisen;
g) Rauchen auf dem Schulareal;
h) Verbreitung und Konsum von Alkohol und anderen nicht ärztlich
verordneten psychoaktiven Substanzen während einer Unterrichtsveranstaltung sowie auf dem gesamten Schulareal.
2 Die Schulleitung kann Ausnahmen vom Rauch- und Alkoholverbot zulassen.
4. Massnahmen
§ 15
Disziplinarmassnahmen
1 Gegen Schüler und Schülerinnen, die gegen Bestimmungen dieser Absenzen- und Disziplinarordnung oder gegen die Hausordnung verstossen oder
deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, können Disziplinarmassnahmen angeordnet werden.
2 Die Disziplinarmassnahmen sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismässigkeit anzuordnen.
§ 16
Massnahmen der Lehrperson
1 Die Lehrperson kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende
Massnahmen ergreifen:
a) mündliche oder schriftliche Ermahnung;
b) Ausschluss aus der Unterrichtsstunde;
c) zusätzliche Hausarbeit;
d) zusätzliche Arbeit in der Schule;
e) zeitlich befristete Wegnahme von Objekten, die dem Schüler oder
der Schülerin gehören;
f) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens im betreffenden
Fach.
2 Die Lehrperson kann gegen Schüler und Schülerinnen, die sich bei Leistungserhebungen unlauter verhalten, einen angemessenen Notenabzug
vornehmen oder die Arbeit zurückweisen.
414.481
§ 17
Massnahmen der Konrektorin oder des Konrektors
1 Der Konrektor oder die Konrektorin kann gegenüber Schülerinnen und
Schülern folgende Massnahmen ergreifen:
a) schriftlicher Verweis;
b) zusätzliche Hausarbeit;
c) zusätzliche Arbeit in der Schule;
d) Busse bis zu 100 Franken;
e) Zeugniseintrag wegen mangelhaften Betragens;
f) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).
§ 18
Massnahmen der Schulleitung
1 Die Schulleitung kann gegenüber Schülerinnen und Schülern folgende
Massnahmen anordnen:
a) befristeter Ausschluss vom Unterricht und von schulischen Veranstaltungen bis höchstens 7 Tage;
b) Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum).
§ 19
Massnahme des Departements
1 Auf Antrag der Schulleitung kann das Departement den endgültigen Ausschluss einer Schülerin oder eines Schülers von der Schule anordnen.
§ 20
Strafanzeige
1 Kommt bei einem Disziplinarverstoss der Tatbestand einer strafbaren
Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Recht in Betracht, kann
die Schulleitung gegen den Schüler oder die Schülerin eine Strafanzeige
einreichen.
5. Verfahren und Rechtsmittel
§ 21
Androhung des Ausschlusses von der Schule (Ultimatum)
1 Die Androhung des Ausschlusses (Ultimatum) ist notwendige Voraussetzung für den endgültigen Ausschluss von der Schule.
2 Die Androhung des Ausschlusses kann unterbleiben, wenn das Verbleiben
der Schülerin oder des Schülers im Unterricht aufgrund der Umstände nicht
mehr zumutbar ist.
3 Die Androhung des Ausschlusses ist den Erziehungsberechtigten beziehungsweise dem mündigen Schüler oder der mündigen Schülerin anzuzeigen.
4 Die Androhung des Ausschlusses wird gleichzeitig mit der Eröffnung dem
Departement schriftlich mitgeteilt und ins nächste Zeugnis eingetragen.
§ 22
Verfahrensvorschriften
1 Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz) vom 15. November
19701).
1) BGS 124.11.
414.481
2 Vor der Anordnung einer Disziplinarmassnahme sind die Erziehungsberechtigten beziehungsweise der mündige Schüler oder die mündige Schülerin anzuhören. Bei Dringlichkeit kann die vorgängige Anhörung unterbleiben (§ 23 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz).
3 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann eine Disziplinarmassnahme sofort in Kraft gesetzt und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen werden (§ 36 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegesetz). Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist zu begründen.
§ 23
Beschwerde
1 Gegen Verfügungen gestützt auf die vorliegende Absenzen- und Disziplinarordnung kann innerhalb von 10 Tagen beim Departement Beschwerde
eingereicht werden.
2 Entscheide des Departements können innerhalb von 10 Tagen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden.
Vom Departement für Bildung und Kultur genehmigt am 1. Juli 2022.
Inkrafttreten am 1. August 2022.
Publiziert im Amtsblatt vom 8. Juli 2022.