211.2 In Kraft bleibende Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 Vierter Teil Das Sachenrecht Erste Abteilung Das Eigentum Neunzehnter Titel Das Grundeigentum Erster Abschnitt Gegenstand, Erwerb und Verlust des Grundeigentums §§ 257–258. ...1 ) ________________ ) §§ 257 und 258 aufgehoben durch § 63 Abs. 1 Ziff. 5 WRG, SO vom 27. September 1959. 211.2 Zweiter Abschnitt Inhalt und Beschränkungen des Grundeigentums § 260. II. Bergbauregal insbesondere Das Bergbauregal umfasst das Recht des Staates zum Aufsuchen und zur Ausbeutung der in der Erde befindlichen Metalle, Kohlen und Salze. Der Staat kann dieses Recht durch Konzession an Dritte übertragen. Die Konzession zum Aufsuchen erteilt der Regierungsrat, diejenige zur Ausbeutung der Kantonsrat. Der Kantonsrat bestimmt den Gegenstand, die örtliche Umgrenzung und die Zeitdauer der Ausbeutung; er regelt das Recht des Heimfalls und setzt die übrigen Bedingungen fest. Der Grundeigentümer hat Anspruch auf Ersatz allen Schadens. Sechster Teil Einführungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen Erste Abteilung Einführungs- und Übergangsbestimmungen Erster Abschnitt Das Personenrecht § 363. A. Natürliche Personen Verschollenerklärung. Schlusstitel zum ZGB (SchlT) Art. 6 1. Sicherheit Art. 546 ZGB Die Dauer der nach § 18 des bisherigen Gesetzes bei Verschollenheit geleisteten Sicherheit wird vom 1. Januar 1912 ab nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes berechnet. Die bereits abgelaufene Zeitdauer kommt voll in Abrechnung. Der Beginn der Frist bestimmt sich nach dem neuen Recht. § 364. II. Aufhebung der Verschollenheit und Rückerstattung Art. 547 und 600 ZGB Die Übernehmer der Erbschaft einer unter dem alten Gesetz verschollen erklärten Person haften vom 1. Januar 1912 an in allen Fällen nach den Bestimmungen des neuen Gesetzes. 211.2 Die Aufhebung eines Verschollenheitsurteils, das aufgrund des bisherigen Gesetzes ausgesprochen wurde, kann nach den Bestimmungen des neuen Rechts verlangt werden. § 365. ...1 ) § 366. II. Öffentlich-rechtliche Anstalten und Klöster Art. 59 ZGB Die öffentlich-rechtlichen Anstalten des Kantons und der Gemeinden bedürfen, um ihre juristische Persönlichkeit zu bewahren, keiner Eintragung in das Handelsregister. Hinsichtlich der juristischen Persönlichkeit der im Kanton bestehenden Klöster verbleibt es beim bisherigen Rechte. § 367. III. Anstalten und Stiftungen Art. 81 ZGB Diejenigen Stiftungen, die nicht den Charakter einer Öffentlichrechtlichen Anstalt besitzen und nicht kirchliche oder Familienstiftungen sind, behalten die juristische Persönlichkeit, haben jedoch binnen 5 Jahren nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes die Eintragung in das Handelsregister zu bewirken. Über die rechtliche Natur einer körperschaftlich organisierten Personenverbindung oder einer einem besonderen Zweck gewidmeten und selbständigen Anstalt entscheidet endgültig der Regierungsrat. §§ 368–393. ...2 ) § 394. ...3 ) Vierter Abschnitt Das Sachenrecht § 395. A. Grunddienstbarkeiten Art. 21, 44 und 48 SchlT I. Bereinigung Der Regierungsrat wird hinsichtlich sämtlicher unter dem kantonalen Rechte entstandenen Grunddienstbarkeiten, seien sie im Grundbuch eingetragen oder nicht, sofort nach Annahme dieses Gesetzes ein Bereinigungsverfahren anordnen, für welches folgende Grundsätze zur Anwendung kommen sollen: 1. Sämtliche Grundeigentümer des Kantons sind zur Anmeldung der Grunddienstbarkeiten innert bestimmter Frist durch wiederholte amtliche Bekanntmachung aufzufordern. Eingetragene Grunddienstbarkeiten gelten als angemeldet. 2. Die angemeldeten Rechte sind durch hiezu geeignete Organe zu prüfen, und es ist nach Vornahme der notwendigen Erhebungen ihr rechtlicher Bestand soweit möglich festzustellen. ________________ ) Aufgehoben durch § 363 Abs. 2 EG ZGB. 2) §§ 368-393 aufgehoben am 6. Dezember 1987. GS 90, 1069. ) Aufgehoben durch § 366 EG ZGB; 211.2 3. Der Entscheid ist den betreffenden Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen. 4. Wird der Entscheid im administrativen Bereinigungsverfahren nicht innerhalb 3 Monaten seit seiner Mitteilung durch die Erhebung der Klage im ordentlichen Prozessverfahren angefochten, so wird er rechtskräftig und ist vom Grundbuchverwalter von Amtes wegen im Grundbuche einzutragen. 5. Diese Prozesse sind nach dem in § 93 der Zivilprozessordnung vorgesehenen beschleunigten Verfahren durchzuführen. Ein Sühneversuch vor dem Friedensrichter hat nicht vorauszugehen. Die rechtskräftigen Urteile sind dem Grundbuchverwalter von Amtes wegen zuzustellen. § 396. II. Rechtswirkungen Hinsichtlich der Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der im Bereinigungsverfahren festgesetzten Frist zur Anmeldung gebracht werden, bleiben die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bis zur Eintragung im Grundbuche bestehen, und es treten die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes erst mit der Eintragung ein. Im Grundbuch ist ein Hinweis auf die erfolgten Anmeldungen anzubringen. Diejenigen Grunddienstbarkeiten, die innerhalb der angesetzten Frist nicht zur Anmeldung gebracht werden, behalten zwar bis dahin die Rechtswirkungen des bisherigen kantonalen Grundbuchrechts bei und bleiben auch nachher in Kraft, können aber, wenn sie nicht eingetragen sind, gutgläubigen Dritten gegenüber nicht geltend gemacht werden. Hinsichtlich derjenigen Grunddienstbarkeiten, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuche eingetragen sind, treten, nach durchgeführtem Bereinigungsverfahren und soweit sie in diesem rechtskräftig festgestellt werden, die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes ohne weiteres in Kraft. § 397. B. Umänderung von Pfandtiteln Art. 24 SchlT Die Amtschreiber haben bei Handänderungen dahin zu wirken, dass die Pfandtitel des alten Rechtes in solche des neuen Rechtes umgeändert werden. Die Umwandlung geschieht während 6 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unentgeltlich. § 398. C. Grundbuch Art. 38 SchlT Das bisherige Grund- und Hypothekenbuch mit den dazu gehörigen Hilfsbüchern und den Katasterplänen wird dem Grundbuche des neuen Rechtes gleichgestellt und als solches fortgeführt. Die Grundbuchwirkungen des neuen Rechtes treten jedoch in vollem Umfange erst nach der Durchführung der Bereinigung der Grunddienstbarkeiten ein. 3 ...1) ...2 ) 5 ...3) ________________ ) § 398 Abs. 3-5 aufgehoben am 1. Dezember 1985; GS 90, 305. 2) Inkrafttreten der Aufhebung von Abs. 4 am 1. Januar 1991. ) § 398 Abs. 5 siehe Fussnote 1. 211.2 Fünfter Abschnitt Das Obligationenrecht § 399. A. Schenkung Die Gültigkeit einer Bedingung, die einer unter der Herrschaft des bisherigen Gesetzes gemachten Schenkung beigefügt wurde, beurteilt sich nach dem neuen Rechte. Die Rückforderung, der Widerruf und die Herabsetzung einer vor dem 1. Januar 1912 erfolgten Schenkung unterliegen den Bestimmungen des neuen Rechts. § 400. B. Leibsverding Einem Leibsverding, welches vor dem 1. Januar 1912 aufgrund der §§ 332– 344 des bisherigen Gesetzes die Bestätigung durch den Regierungsrat erhalten hat, kommen sämtliche im bisherigen Gesetz vorgesehenen Rechtswirkungen zu.
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In Kraft bleibende Bestimmungen des Gesetzes vom 10. Dezember 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907
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