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5 provisions
§ 1 vom 6. Juni 1989 (Stand 18. November 1997)
Träger, Aufgaben
1 Die Arbeitslosenkasse des Kantons Thurgau (Kasse) ist eine vom Kanton getragene
öffentliche Kasse im Sinne der Art. 77 und Art. 79 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG)1).
2 Mit Zustimmung des BIGA können der Kasse weitere Aufgaben übertragen werden. Über solche Aufgaben wird separat Rechnung geführt.
§ 2
Departement, Unterstellung
1 Die Kasse steht unter der Leitung des Departementes für Inneres und Volkswirtschaft und ist dem Arbeits- und Berufsbildungsamt unterstellt. *
2 Das Departement vertritt den Träger gegenüber der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung.
3 Es bestimmt die Zeichnungsberechtigten, welche im Geldverkehr mit Kollektivunterschrift zu zweien zeichnen.
§ 3
Geschäftsführung
1 Der Kassenleiter ist für die Geschäftsführung verantwortlich und vertritt die Kasse
in verbindlicher Weise nach aussen und vor den Organen der Rechtsprechung.
2 Seine Rechte und Pflichten richten sich nach den einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Vorschriften.
3 Er bestimmt die Personen, welche befugt sind, Verfügungen im Sinne von
Art. 81 Abs. 1 lit. a bis lit. c AVIG zu erlassen.
§ 4
Betriebskapital
1 Das Betriebskapital wird von der kantonalen Finanzverwaltung verwaltet und verzinst.
2 Als Zinsfuss gilt gegenseitig der jeweils für das betreffende Jahr gültige Zinssatz,
der für Vorschüsse und Verpflichtungen der Spezialfinanzierungen massgebend ist.
1) SR 837.0
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
837.31 R Arbeitslosenkasse
§ 6 § 5 ...1)
Inkrafttreten
1 Dieses Kassenreglement tritt nach der Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft2).
1) Aufhebung bisherigen Rechtes, ABl. 1989, Seite 781.
2) Vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit genehmigt am 8. Juni 1989.
R Arbeitslosenkasse 837.31
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 06.06.1989 06.06.1989 Erstfassung 25/1989
§ 2 Abs. 1 18.11.1997 18.11.1997 geändert -