Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement regelt die Organisation und Aufgaben der Gestaltungskommission.
Glarus Nord · 1.6-2 · communal act
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1 Dieses Reglement regelt die Organisation und Aufgaben der Gestaltungskommission.
1 Die Gestaltungskommission setzt sich aus fünf bis sieben interdisziplinären Fachleuten zusammen, welche vom Gemeinderat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt werden. Ein Mitglied wird zur Präsidentin oder zum Präsidenten gewählt. 2 Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder des Gemeinderats sowie Mitarbeitende des Ressorts Bau und Umwelt. 3 Es gelten die Ausschluss- und Ausstandregelungen gemäss Verwaltungsrechtspflege des Kantons Glarus. 4 Von Amtes wegen und beratend nehmen die Bereichsleitung Bau und Umwelt, das zuständige Mitglied des Gemeinderates und die Protokollführung an den Kommissionssitzungen teil.
1 Die Gestaltungskommission ist dem Ressort Bau und Umwelt zugeordnet und untersteht direkt dem Gemeinderat. 2 Die Kommission tagt in der Regel monatlich. Die Sitzungen werden durch die Bereichsleitung Bau und Umwelt einberufen. 3 Das Sekretariat wird durch Mitarbeitende des Ressorts Bau und Umwelt gewährleistet.
1 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Entlöhnung des Gemeinde- und Lehrpersonals sowie der Behörden- und Kommissionsmitglieder der Gemeinde Glarus Nord (Lohnverordnung).
1 Die Gestaltungskommission ist eine beratende Kommission des Gemeinderates ohne eigene Kompetenzen. 2 Die Gestaltungskommission beurteilt Vorhaben nach Art. 46 und von besonderen Einordnungsfragen nach Art. 47 Abs. 1 RBG sowie nach Art. 2 des Baureglements der Gemeinde. 3 Die Gestaltungskommission beurteilt die ihnen vorgelegten Projekte auf ihre städtebauliche und architektonische Verträglichkeit und gute Gesamtwirkung. Sie begleitet Projekte ab der Vorstudie bis zur Baueingabe. 4 Die Gestaltungskommission unterbreitet ihre Beurteilungen dem Gemeinderat.