Art. 1
Art. 16 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert: 1. In Abs. 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt: "- 397 D 0102: Beschluss Nr. 102/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) (ABl. L 19 vom 22.1.1997, S. 25)." 2. Abs. 2 erhält folgende Fassung: "2) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 1996 an den unter den ersten drei Gedankenstrichen des Abs. 1 genannten Programmen und Aktionen der Gemeinschaft und ab dem 1. Januar 1997 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm."