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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Luzern · 887 · statute

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Contents: 11 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11

11 provisions

§ 1

Zweck 1 Dieses Gesetz bezweckt, die Qualität, die Verfügbarkeit und die Finanzierung der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung zu gewährleisten. Es soll insbesondere a. die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung erleichtern, b. ein ausreichendes Angebot der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung und die Qualität dieser Betreuungsangebote sicherstellen, c. die Chancengerechtigkeit für die Kinder verbessern und sie in ihrer Entwicklung fördern. 2 Es regelt die Organisation, die Bewilligung von Angeboten der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung und deren Aufsicht sowie die Gewährung von Beiträgen für die familienergänzende Kinderbetreuung und die Finanzierung dieser Beiträge. 1 B 42-2024 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2025-095 2 Nr. 887

§ 2

Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz gilt für folgende Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung mit Standort im Kanton Luzern, die regelmässig und gegen Entgelt für Kinder im Vorschulalter zur Verfügung stehen: a. die Betreuung in Kindertagesstätten, b. die Betreuung in Tagesfamilien, c. die Vermittlung und die Begleitung durch Tagesfamilienorganisationen. 2 Es ist teilweise anwendbar für Spielgruppen.

§ 3

Begriffsbestimmungen 1 Es gelten folgende Begriffsbestimmungen: a. Kindertagesstätte: Ein Betreuungsangebot für Kinder im Vorschulalter, welches regelmässig an mindestens fünf Halbtagen pro Woche geöffnet ist und mehr als fünf Betreuungsplätze anbietet. b. Tagesfamilie: Eine Familie, die regelmässig ein bis maximal fünf Kinder gegen Entgelt tagsüber in ihrem Haushalt stundenweise oder ganztägig betreut. c. Tagesfamilienorganisation: Eine Organisation, die Tagesfamilien anstellt, an Erziehungsberechtigte vermittelt und das Betreuungsangebot fachlich begleitet. d. Spielgruppe: Ein Spielangebot, in welchem sich Kinder im Vorschulalter einmal oder mehrmals wöchentlich während je maximal eines halben Tages treffen. e. Kind im Vorschulalter: Ein Kind im Alter von drei Monaten bis zum Eintritt ins obligatorische Kindergartenjahr. f. Erziehungsberechtigte: Die Eltern oder der Elternteil, der nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 10. Dezember 19072 zur Betreuung des Kindes berechtigt ist. g. Standardkosten: Die für die Berechnung der Betreuungsgutscheine massgebenden Kosten pro Betreuungsplatz oder Betreuungsstunde. h. Betreuungsgutschein: Finanzieller Beitrag der Wohnsitzgemeinde an die Erziehungsberechtigten für die familienergänzende Betreuung eines Kindes im Vorschulalter durch eine Kindertagesstätte oder durch eine einer Tagesfamilienorganisation angeschlossene Tagesfamilie. 2 Organisation

§ 4

Kanton 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards von Kindertagesstätten und privaten Tagesfamilienorganisationen fest. Er kann Empfehlungen von privaten oder öffentlichen Organisationen für verbindlich erklären. 2 SR 210 Nr. 887 3 2 Er bestimmt die Standardkosten für die Kindertagesstätten und für die einer Tagesfamilienorganisation angeschlossenen Tagesfamilien. Die Standardkosten werden alle zwei Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst. Die Standardkosten entsprechen den anrechenbaren Durchschnittskosten zur Erfüllung der Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards. Sie umfassen insbesondere die Personal-, Verwaltungs-, Miet- und Infrastrukturkosten sowie die Kosten für Hauswirtschaft, Qualitätssicherung und Weiterentwicklung. 3 Die zuständige Dienststelle führt ein Kompetenzzentrum für die vorschulische familienergänzende Kinderbetreuung. Dieses sorgt für die Weiterentwicklung und die Koordination der Angebote und bietet Beratung für den Aufbau solcher Angebote an. 4 Sie führt ein regelmässiges Monitoring der familienergänzenden Kinderbetreuung durch, das Aufschluss gibt über die Nutzung und die Bedarfsorientierung des Angebots sowie über die Wirkung der Betreuungsgutscheine. 5 Sie richtet den anspruchsberechtigten Betreuungsangeboten die Beiträge für den erhöhten Betreuungsaufwand gemäss § 22 aus.

§ 5

Gemeinden 1 Die Gemeinden stellen ein ausreichendes Angebot an vorschulischer familienergänzender Kinderbetreuung von hinreichender Qualität sicher. 2 Sie können das Angebot selbst oder gemeinsam mit anderen Gemeinden erbringen oder durch Leistungsvereinbarungen mit Dritten sicherstellen. 3 Sie prüfen den Anspruch auf Betreuungsgutscheine und richten den Erziehungsberechtigten die Beiträge aus.

§ 6

Kommunale Qualitätsstandards 1 Die Gemeinden können für die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten über die Mindestvorgaben hinausgehende Qualitätsstandards festlegen. Diese sind von der zuständigen Dienststelle zu genehmigen. 2 Gelten höhere kommunale Qualitätsstandards, hat die Gemeinde den Kindertagesstätten die dadurch verursachten Mehrkosten zu vergüten. 3 Bewilligung und Aufsicht

§ 7

Bewilligungspflicht 1 Kindertagesstätten und private Tagesfamilienorganisationen bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Dienststelle. Die Bewilligungserteilung kann Dritten übertragen werden. 4 Nr. 887 2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Angebot a. den Bestimmungen der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO) vom 19. Oktober 19773 entspricht und b. die kantonalen Vorgaben und Qualitätsstandards einhält. Die Bewilligung kann mit Auflagen und Bedingungen verbunden und befristet werden. 3 Gelten höhere kommunale Qualitätsstandards, ist die Gemeinde zuständig für die Bewilligung der auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 8

Meldepflicht 1 Wer eine Spielgruppe führt, hat dies der Gemeinde zu melden, in der das Spielangebot stattfindet. 2 Die Meldepflicht der Tagesfamilien an die Gemeinde richtet sich nach Artikel 12 der Pflegekinderverordnung4. 3 Die Tagesfamilien haben nachzuweisen, dass sie den Bestimmungen der Pflegekinderverordnung5 entsprechen. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung.

§ 9

Aufsicht 1 Die zuständigen Stellen gemäss § 7 Absätze 1 und 3 sowie § 8 Absatz 2 üben die Aufsicht nach den Bestimmungen der Pflegekinderverordnung6 aus. Sie begleiten und überwachen die Einhaltung der Bewilligungsvoraussetzungen und prüfen die Voraussetzungen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses nach diesem Gesetz und der Verordnung. 2 Gemeinden, die gemäss § 7 Absatz 3 für die Bewilligung für die auf ihrem Gemeindegebiet tätigen Kindertagesstätten zuständig sind, haben der zuständigen Dienststelle über ihre Aufsichtstätigkeit Bericht zu erstatten.

§ 10

Mitwirkungspflichten 1 Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gemäss § 2 sind verpflichtet, die für die Bewilligung und die Aufsicht sowie für die Bestimmung der Standardkosten erforderlichen Daten zu erheben, der zuständigen Behörde die erforderlichen Unterlagen bereitzustellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie ihr den Zutritt zu den Räumlichkeiten zu gewähren. 3 SR 211.222.338 4 SR 211.222.338 5 SR 211.222.338 6 SR 211.222.338 Nr. 887 5 2 Sie haben einen Wechsel der Trägerschaft, der pädagogischen und betriebswirtschaftlichen Leitung, Änderungen in der Organisation sowie Vorkommnisse von besonderer Tragweite, welche die Gesundheit oder die Sicherheit der betreuten Kinder betreffen, umgehend zu melden.

§ 11

Widerruf der Bewilligung und Aufnahmeverbot 1 Die Bewilligung zur Führung einer Kindertagesstätte oder einer Tagesfamilienorganisation wird entzogen, wenn die Voraussetzungen gemäss diesem Gesetz und der Verordnung nicht mehr erfüllt sind, oder wenn wiederholt oder schwerwiegend gegen dieses Gesetz oder die darauf gestützten Erlasse und Entscheide verstossen wurde. 2 Die zuständige Behörde verfügt die sofortige Schliessung des Betreuungsangebots, wenn das Kindeswohl wiederholt oder akut gefährdet ist. 3 Das Aufnahmeverbot betreffend die Tagesfamilien richtet sich nach Artikel 12 der Pflegekinderverordnung7. 4 Betreuungsgutscheine § 12 * Anspruchsberechtigung 1 Erwerbstätigen, stellensuchenden oder sich in Ausbildung befindenden Erziehungsberechtigten mit Wohnsitz im Kanton Luzern werden auf Gesuch hin Beiträge an die Kosten für die familienergänzende Betreuung ihrer Vorschulkinder gewährt. 2 Die Betreuungsgutscheine werden gewährt für Angebote der vorschulischen familienergänzenden Kinderbetreuung im Kanton Luzern sowie für entsprechende ausserkantonale Angebote, wenn diese einer öffentlichen Aufsicht unterstehen. 3 Für die Inanspruchnahme eines Angebots der schulergänzenden Kinderbetreuung während des freiwilligen Kindergartenjahres werden keine Betreuungsgutscheine ausgerichtet. 4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, insbesondere den Mindestumfang der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung und der Stellensuche. Er kann unabhängig von der zeitlichen Inanspruchnahme durch Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Stellensuche (Beschäftigungsgrad) einen Anspruch auf Betreuungsgutscheine aus anderen Gründen vorsehen. 7 SR 211.222.338 6 Nr. 887 § 13 * Höhe der Betreuungsgutscheine 1 Massgebend für die Höhe der Betreuungsgutscheine sind der Beschäftigungsgrad und das Einkommen der Erziehungsberechtigten sowie der Umfang der familienergänzenden Betreuung des Kindes. 2 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Höhe der Betreuungsgutscheine und die den Anspruch ausschliessende Obergrenze des massgebenden Einkommens fest. Er berücksichtigt dabei, dass a. die Betreuungsgutscheine die kantonalen Standardkosten nicht übersteigen, b. die Höhe der Betreuungsgutscheine sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der erziehungsberechtigten Personen richtet, c. die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit aufgrund des massgebenden Einkommens gemäss § 14 unter Berücksichtigung wesentlicher Einkommensveränderungen ermittelt wird, d. Erziehungsberechtigte sowohl mit tiefem als auch mit mittlerem Einkommen Betreuungsgutscheine erhalten, e. das Subventionsmodell wirkungsvolle Arbeitsanreize setzt und f. den Erziehungsberechtigten ein Eigenbeitrag von mindestens 10 Franken pro Betreuungstag verbleibt. § 14 * Massgebendes Einkommen 1 Das für den Anspruch auf Betreuungsgutscheine massgebende Einkommen errechnet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verbilligung der Prämien der Krankenversicherung vom 24. Januar 19958 sowie der Verordnung zum Gesetz über die Verbilligung von Prämien der Krankenversicherung vom 12. Dezember 19959. Dies gilt auch für Personen, die an der Quelle besteuert werden. 2 Haben sich die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung wesentlich geändert, können beim Entscheid die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse berücksichtigt werden. 3 Haben sich die persönlichen, die familiären oder die wirtschaftlichen Verhältnisse seit der letzten Festsetzung der Betreuungsgutscheine wesentlich geändert, wird die Höhe der Betreuungsgutscheine auf Gesuch hin oder von Amtes wegen angepasst. § 15 * Gesuch 1 Das Gesuch um Betreuungsgutscheine ist von der erziehungsberechtigten Person an ihrem zivilrechtlichen Wohnsitz bei der Gemeinde nach deren Vorgaben einzureichen. 8 SRL Nr. 866 9 SRL Nr. 866a Nr. 887 7 2 Die Gemeinde prüft das Gesuch auf Vollständigkeit und veranlasst, wenn nötig, zusätzliche Abklärungen. Sie kontrolliert die Personalien und trägt die zur Berechnung des Anspruchs notwendigen Steuerdaten ein. Zu diesem Zweck kann sie die erforderlichen Daten von der kantonalen Einwohnerplattform gemäss § 9 des Registergesetzes vom 25. Mai 200910 sowie von der Steuerdatenbank gemäss § 135 des Steuergesetzes vom 22. November 199911 abrufen. § 16 * Auskunftspflicht 1 Personen, die um Betreuungsgutscheine ersuchen, haben den zuständigen Organen die nötigen Auskünfte wahrheitsgetreu zu erteilen und nötigenfalls zu belegen. Mit der Gesuchstellung werden die zuständigen Organe ermächtigt, die zur Anspruchsprüfung und -berechnung erforderlichen Informationen bei Behörden und den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung gemäss § 2 Absatz 1 einzuholen. 2 Die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane des Kantons und der Gemeinden sowie die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung gemäss § 2 Absatz 1 sind verpflichtet, den zuständigen Organen kostenlos die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die nötigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. § 17 * Auszahlung 1 Die Betreuungsgutscheine werden von der Gemeinde an die Gesuchstellenden ausbezahlt. Kommen diese ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den betreuenden Institutionen nicht nach, kann die Auszahlung direkt an das Betreuungsangebot erfolgen. § 18 * Meldepflicht und Rückerstattung 1 Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, wesentliche Änderungen der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, insbesondere einen Wohnsitzwechsel, eine Änderung des Beschäftigungsgrades, des Einkommens, des Betreuungsumfangs oder die Beendigung der familienergänzenden Betreuung, umgehend der zuständigen Gemeinde zu melden. 2 Zu Unrecht erhaltene oder zweckentfremdete Betreuungsgutscheine sind zurückzuerstatten. Eine Verrechnung ist zulässig. 3 Der Anspruch auf Rückerstattung erlischt, wenn er von der zuständigen Behörde nicht innert eines Jahres seit Kenntnis eines Rückerstattungsgrundes geltend gemacht wird, jedoch spätestens zehn Jahre nach der Auszahlung der einzelnen Leistung. § 19 * Finanzierung 1 Der Kanton vergütet den Gemeinden 50 Prozent der von ihnen ausgerichteten Betreuungsgutscheine. 10 SRL Nr. 25 11 SRL Nr. 620 8 Nr. 887 2 Die Gemeinden stellen dem Kanton für dessen Anteil halbjährlich Rechnung. Sie haben dem Kanton auf Verlangen hin Einsicht in die Rechnungsgrundlagen zu gewähren. § 20 * Information 1 Die Gemeinden und die zuständige kantonale Dienststelle sorgen gemeinsam für eine angemessene Information der Bevölkerung über die Möglichkeit der Betreuungsgutscheine. § 21 * Fallapplikation 1 Der Kanton stellt den Gemeinden für die Bewirtschaftung der Betreuungsgutscheine und die Bearbeitung der dazu erforderlichen Personendaten eine Fallapplikation zur Verfügung. 2 Die zuständige Dienststelle regelt die Zugriffsberechtigung der Gemeinden, anderer Behörden, der Kindertagesstätten und der Tagesfamilienorganisationen sowie der anspruchsberechtigten Personen in einem Reglement. 5 Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand § 22 Beiträge für erhöhten Betreuungsaufwand 1 Den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung nach § 2 Absatz 1 werden Beiträge zur Abgeltung der Mehrkosten für die Betreuung von Kindern mit erhöhtem Betreuungsbedarf gewährt. 2 Die Beiträge sind von den Angeboten der familienergänzenden Kinderbetreuung bei der zuständigen Dienststelle zu beantragen. Mit der Antragstellung gilt für die Angebote sinngemäss die Auskunftspflicht gemäss § 16 Absatz 1. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung. § 23 Finanzierung 1 Die Kosten der Beiträge sowie die Verwaltungskosten werden je zur Hälfte vom Kanton und von der Gesamtheit der Gemeinden getragen. Der Anteil der einzelnen Gemeinden berechnet sich nach Massgabe ihrer ständigen Wohnbevölkerung des Vorjahres gemäss den Erhebungen der Lustat Statistik Luzern. Nr. 887 9 6 Schlussbestimmungen § 24 Schweigepflicht 1 Alle Personen, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, haben über ihre Wahrnehmungen Verschwiegenheit zu bewahren. Die Vorschriften über den Datenschutz sind einzuhalten. § 25 Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide über die Gewährung von Betreuungsgutscheinen ist die Einsprache zulässig. 2 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 197212. § 26 Übergangsbestimmungen 1 Die Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung haben die Mindestvorgaben für die Qualitätsstandards gemäss § 4 Absatz 1 spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfüllen. 2 Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen der Gemeinden für Kindertagesstätten behalten bis längstens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ihre Gültigkeit. Private Tagesfamilienorganisationen müssen spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes über eine Bewilligung verfügen. 3 Die Umsetzung der Beitragsgewährung zur Abgeltung von Mehrkosten bei erhöhtem Betreuungsaufwand gemäss § 22 in Tagesfamilien und Tagesfamilienorganisationen hat bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu erfolgen. 12 SRL Nr. 40 10 Nr. 887 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass 16.06.2025 01.01.2026 Erstfassung G 2025-095 § 12 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 13 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 14 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 15 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 16 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 17 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 18 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 19 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 20 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 § 21 16.06.2025 01.08.2026 eingefügt G 2025-095 Nr. 887 11 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G 16.06.2025 01.01.2026 Erlass Erstfassung G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 12 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 13 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 14 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 15 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 16 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 17 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 18 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 19 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 20 eingefügt G 2025-095 16.06.2025 01.08.2026 § 21 eingefügt G 2025-095

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