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Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen

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Contents: 68 provisions
  1. Art. 1 Allgemeine Bestimmung
  2. Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung
  3. Art. 2a Ausreisegespräch
  4. Art. 2b Beratungsgespräch in Administrativhaft
  5. Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen
  6. Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen
  7. Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden
  8. Art. 5 Organisation der Ausreise
  9. Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA
  10. Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung
  11. Art. 8 Kantonale Amtshilfe
  12. Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten
  13. Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung
  14. Art. 11 Flughafendienst
  15. Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen
  16. Art. 12 Informationssystem eRetour
  17. Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone
  18. Art. 14 Kostenabgeltung
  19. Art. 15 Beteiligung an den Betriebskosten
  20. Art. 15a Beteiligung an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren
  21. Art. 15abis …
  22. Art. 15b Zuständigkeiten
  23. Art. 15bbis Einsätze im Ausland
  24. Art. 15c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM
  25. Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone
  26. Art. 15e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter
  27. Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze
  28. Art. 15eter Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz
  29. Art. 15equater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz
  30. Art. 15equinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland
  31. Art. 15f Umfang der Überwachung
  32. Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte
  33. Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten
  34. Art. 15i Kostenabgeltung
  35. Art. 15j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes
  36. Art. 15k Höhe der Beiträge
  37. Art. 15l Berechnungsmethode
  38. Art. 15m Baubeiträge
  39. Art. 15n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen
  40. Art. 15o Organisation und Verfahren
  41. Art. 15obis
  42. Art. 15p Zuständigkeit
  43. Art. 15q Weitergabe medizinischer Daten zur Beurteilung der Transportfähigkeit
  44. Art. 15r Mitteilung über den Entscheid betreffend die Transportfähigkeit und über Informationen für die Ausreiseorganisation
  45. Art. 15s Bearbeitung und Löschung medizinischer Daten und von Informationen für die Ausreiseorganisation
  46. Art. 16 Zuständigkeit
  47. Art. 17 Antrag auf vorläufige Aufnahme
  48. Art. 18 Bezeichnung von Staaten in welche Wegweisung prinzipiell zumutbar ist
  49. Art. 19
  50. Art. 20 Ausweispapiere
  51. Art. 21 Verteilung auf die Kantone
  52. Art. 22 und 23
  53. Art. 24
  54. Art. 25
  55. Art. 26 Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
  56. Art. 26a Definitive Ausreise
  57. Art. 26b Inhalt der Wegweisungsverfügung
  58. Art. 26c Formlose Aufforderung
  59. Art. 26d Standardformular
  60. Art. 26e Informationsblatt
  61. Art. 26f
  62. Art. 26g Vorrang des Vollzugs der Landesverweisung
  63. Art. 26h Ausreisekosten
  64. Art. 26i Statistiken
  65. Art. 27 Aufhebung bisherigen Rechts
  66. Art. 28 Übergangsbestimmung
  67. Art. 28a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16. Dezember 2005
  68. Art. 29 Inkrafttreten

68 provisions

Art. 1 Allgemeine Bestimmung

(Art. 71 AIG) 1 Das Staatssekretariat für Migration (SEM) leistet den Kantonen Unterstützung beim Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927. 2 Das SEM kann bei der Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 71 Absatz 1 AIG, insbesondere der Aufgaben nach Absatz 1 Buchstaben a und b, mit der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Agentur) zusammenarbeiten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). SR 311.0 SR 321.0

Art. 2 Beginn der Vollzugsunterstützung

(Art. 71 Bst. AIG) 1 Das SEM beschafft auf Gesuch der zuständigen kantonalen Behörde hin Reisepapiere für ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. 2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG beginnt das SEM ohne Gesuch der für den Vollzug der Wegweisung zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere. 3 Im erweiterten Verfahren nach Artikel 26d AsylG kann das SEM bereits vor Einreichung eines Gesuchs der zuständigen kantonalen Behörde mit der Beschaffung der Reisepapiere beginnen. 4 Das SEM informiert die zuständige kantonale Behörde über den Beginn der Beschaffung der Reisepapiere. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 2a Ausreisegespräch

1 Die zuständige Behörde des Kantons, der beim SEM ein Gesuch um Vollzugsunterstützung einreicht, führt in der Regel nach Eröffnung der Verfügung über die Weg- oder die Ausweisung oder die Landesverweisung, jedoch spätestens unmittelbar nachdem die Verfügung rechtskräftig geworden ist, mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. 2 Im beschleunigten Verfahren nach Artikel 26c AsylG führt das SEM nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung des SEM kann die zuständige kantonale Behörde das Ausreisegespräch führen. Weitere Ausreisegespräche können nach Eintritt der Rechtskraft der Wegweisungsverfügung geführt werden. 3 Im Dublin-Verfahren nach Artikel 26b AsylG führt der Kanton nach Eröffnung der Wegweisungsverfügung mit der betroffenen Person ein Ausreisegespräch. Mit Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde kann das SEM das Ausreisegespräch führen. 4 Das Ausreisegespräch dient insbesondere dazu: a. der betroffenen Person die Weg- oder Ausweisung oder die Landesverweisung zu erläutern; b. die Ausreisewilligkeit der betroffenen Person abzuklären und zu dokumentieren; c. den Gesundheitszustand im Hinblick auf die Transportfähigkeit abzuklären; d. auf die Mitwirkungspflicht der betroffenen Person bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere hinzuweisen; e. wenn nötig Zwangsmassnahmen nach Artikel 73–78 AIG anzudrohen; f. die betroffene Person über die Rückkehrhilfe zu informieren; g. die betroffene Person über die Ausrichtung des Reisegeldes nach Artikel 59a Absatz 2bis AsylV 2 zu informieren. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 2b Beratungsgespräch in Administrativhaft

1 Die zuständige Behörde kann mit Personen, die sich gestützt auf Artikel 75–78 AIG in Haft befinden, ein Beratungsgespräch führen. Es dient dazu, die betroffene Person zur Mitwirkung bei der Papierbeschaffung und bei der Organisation der Ausreise zu bewegen und sie über die Rückkehrmöglichkeiten und die Möglichkeit, eine finanzielle Unterstützung zu erhalten, zu informieren. 2 Die finanzielle Unterstützung richtet sich für Personen aus dem Asylbereich nach Artikel 59a Absatz 2bis AsylV 2 (Reisegeld) und nach Artikel 59abis AsylV 2 (Ausreisegeld). Bei Personen aus dem Ausländerbereich ist das kantonale Recht massgebend. 3 Das SEM kann mit den Kantonen oder Dritten Leistungsvereinbarungen abschliessen über die Durchführung von Beratungsgesprächen mit Personen aus dem Asylbereich, die sich in Administrativhaft befinden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 3 Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen

1 Das SEM überprüft im Rahmen der Beschaffung von Reisedokumenten die Identität und die Staatsangehörigkeit der ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. 2 Es kann zu diesem Zweck insbesondere Interviews, Vorführungen bei den heimatlichen Vertretungen und Sprach- oder Textanalysen durchführen sowie Delegationen der Herkunfts- oder Heimatstaaten in die Schweiz einladen. 3 Liegt eine rechtskräftige Wegweisungsverfügung nach Artikel 45 AsylG vor, so kann das SEM Personendaten aus elektronischen Datenträgern auswerten. Das Verfahren richtet sich nach den Artikel 47 Absatz 3 AsylG in Verbindung mit den Artikeln 10a bis 10i der Asylverordnung 3 vom 11. August 1999. 4 Das SEM orientiert den Kanton über das Ergebnis seiner Abklärungen nach Absatz 2 und 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 207). SR 142.314 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 207). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. April 2025 (AS 2024 207).

Art. 4 Papierbeschaffung bei eingereichten Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen

(Art. 97 Abs. 2 AsylG) Die Beschaffung der für den Vollzug der Wegweisung notwendigen Reisepapiere kann auch beim Einreichen von Rechtsmitteln und Rechtsbefehlen erfolgen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 4a Vereinbarungen mit ausländischen Behörden

(Art. 48a RVOG) Bis zum Abschluss einer Vereinbarung über die Rückübernahme und den Transit von Personen mit unbefugtem Aufenthalt in der Schweiz im Sinne von Artikel 100 Absatz 2 Buchstabe b des AIG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit ausländischen Behörden und im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) Vereinbarungen abschliessen, in denen einerseits organisatorische Fragen im Zusammenhang mit der Rückkehr von Ausländerinnen und Ausländern in ihren Heimatstaat und andererseits die Rückkehrhilfe und die Wiedereingliederung geregelt werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. März 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865).

Art. 5 Organisation der Ausreise

(Art. 71 Bst. b AIG) 1 Das SEM kann bei der Organisation der Ausreise mit ausländischen Behörden, mit Behörden des Bundes, der Kantone und Gemeinden, mit internationalen und nationalen Organisationen, Fluggesellschaften oder mit weiteren privaten Dienstleistungserbringern zusammenarbeiten. 2 Bei Rückreisen auf dem Luftweg kann es namentlich die Flugscheinreservation und die Festlegung der Flugrouten regeln. 3 Das SEM kann Sonderflüge und in Absprache mit Drittstaaten internationale Flüge in die Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen organisieren, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde. Es koordiniert die Tätigkeiten im Ausreiseprozess und ist zentrale Ansprechstelle für die beteiligten Stellen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 6 Zusammenarbeit mit dem EDA

(Art. 71 Bst. c AIG) 1 Das SEM unterhält mit dem EDA und internationalen Organisationen einen permanenten Informationsaustausch über: a. Fragen der Papierbeschaffung; b. die Organisation der Aus- und der Rückreise; c. die Sicherheit der amtlichen Begleitpersonen. 2 Es kann das EDA direkt um Interventionen bei den Heimat- oder Herkunftsstaaten von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, oder bei den diplomatisch-konsularischen Vertretungen ersuchen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 5567). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 7 Vollzugsdokumentation und Weiterbildung

1 Das SEM erstellt und unterhält über die wichtigsten Heimat- oder Herkunftsstaaten eine EDV-unterstützte Dokumentation, die alle für den Vollzug von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen wichtigen Informationen enthält, insbesondere über die Reisedokumentbeschaffung, die Reisemöglichkeiten und die Sicherheitsaspekte. 2 Es unterhält mit den zuständigen kantonalen Behörden einen permanenten Informationsaustausch über Fragen des Vollzugs von Weg- und Ausweisungen sowie von Landesverweisungen und organisiert insbesondere Weiterbildungskurse und Informationsveranstaltungen. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 8 Kantonale Amtshilfe

Die Kantone gewähren dem SEM die notwendige Amtshilfe, insbesondere bei der Zuführung von ausländischen Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung ausgesprochen wurde, zu den diplomatisch-konsularischen Vertretungen der Heimat- und Herkunftsstaaten, zu den Interviews betreffend Identitäts- und Staatsangehörigkeitsabklärungen sowie zu den Flughäfen. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 9 Ausstellung von Reiseersatzdokumenten

Können für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung einer ausländischen Person keine heimatlichen Reisedokumente beschafft werden, so kann das SEM ein Reiseersatzdokument ausstellen, sofern dieses die Rückführung in den Heimat- oder Herkunftsstaat beziehungsweise einen Drittstaat ermöglicht. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 10 Einstellung der Vollzugsunterstützung

1 Das SEM stellt die Vollzugsunterstützung ein, solange: a. der Vollzug der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung technisch nicht durchführbar ist; b. die notwendige kantonale Amtshilfe nicht geleistet wird; c. der Aufenthalt der ausländischen Person nicht bekannt ist. 2 Der Vollzug ist technisch nicht durchführbar, wenn trotz Erfüllung der Mitwirkungspflicht durch die ausreisepflichtige Person insbesondere kein Reisedokument beschafft werden kann oder keine Ausreisemöglichkeit vorliegt. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2006, in Kraft seit 1. April 2006 (AS 2006 927). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 11 Flughafendienst

Das SEM betreibt einen Flughafendienst (swissREPAT). Dieser erfüllt namentlich folgende Aufgaben: a. Überprüfung der Reisevoraussetzungen und Abklärung von Risiken; b. nach Rücksprache mit den zuständigen kantonalen Polizeiorganen und unter Berücksichtigung der entsprechenden Sicherheitsvorgaben der Lufttransportunternehmen: Festlegung der Vollzugsstufe nach Artikel 28 Absatz 1 der Zwangsanwendungsverordnung vom 12. November 2008; c. Organisation und Koordination von sozialen, medizinischen und polizeilichen Begleitungen auf dem Luftweg; d. Festlegung der Flugrouten und zentrale Flugscheinreservation für Linienflüge; e. Organisation von Sonderflügen; f. Beratung der zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone; g. Auszahlung von Ausreise- und Reisegeldern sowie Rückkehrhilfebeiträgen des Bundes und der Kantone an den Flughäfen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). SR 364.3

Art. 11a Dienstleistungen am Flughafen

1 Das SEM kann mit den zuständigen Behörden von Standortkantonen von internationalen Flughäfen oder Dritten Vereinbarungen über die Erbringung von Dienstleistungen am Flughafen abschliessen. Dazu gehören insbesondere: a. der Empfang von Personen am Flughafen; b. die Kontrolle der Reisebereitschaft, das Check-In und die Aufgabe des Reisegepäcks; c. die Sicherheitskontrolle; d. die polizeiliche Zuführung von Personen zum Flugzeug; e. die Überwachung der Ausreise sowie die entsprechende Berichterstattung; 2 Dienstleistungen, welche die zuständigen Behörden am Flughafen und Dritte im Auftrag des SEM erbringen, werden direkt mit diesen abgerechnet. 3 Für den Empfang am Flughafen und die polizeiliche Zuführung zum Flugzeug vergütet der Bund die folgenden Pauschalen pro Person: a. für Linienflüge 440 Franken; b. für Sonderflüge in Dritt- und Herkunftsstaaten 2700 Franken. 4 Das SEM stellt die medizinische Begleitung sicher: a. auf allen Sonderflügen für sämtliche rückzuführenden Personen; die Kantone tragen diese Kosten für Personen aus dem Ausländerbereich; b. auf Linienflügen für die in Artikel 92 Absatz 2 AsylG aufgeführten Personenkategorien, sofern diese notwendig ist. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2024, in Kraft seit 15. Juli 2024 (AS 2024 284).

Art. 12 Informationssystem eRetour

(Art. 109f–109j AIG) 1 Beauftragte Dritte nach Artikel 109i AIG dürfen im System eRetour folgende Personendaten bearbeiten: a. die Identität der betreffenden Person (Art. 109g Abs. 2 Bst. a AIG); b. die Personendaten, die für Massnahmen zur Identifikation oder zur Beschaffung von Dokumenten verwendet werden; c. die Personendaten, die zur Organisation der Ausreise verwendet werden; d. die Personendaten, die im Rahmen der Rückkehrberatung und der Gewährung von Rückkehrhilfe verwendet werden; e. die medizinischen Daten (Art. 109g Abs. 2 Bst. h AIG). 2 Im Anhang 1 werden die in eRetour enthaltenen Daten aufgeführt und der Umfang des Zugriffs sowie die Berechtigungen festgelegt. 3 Das SEM legt insbesondere in einem Bearbeitungsreglement die organisatorischen und technischen Massnahmen fest, um unbefugtes Bearbeiten der Daten zu verhindern und um die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung sowie die Datensicherheit zu gewährleisten. 4 Die Daten des Systems eRetour werden zu Kontroll- und Statistikzwecken archiviert. Sie werden zehn Jahre nach der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung dem Bundesarchiv zur Übernahme angeboten. Die vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichneten Daten werden vernichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 887).

Art. 13 Kostenrückerstattung durch die Kantone

Die Kantone erstatten dem SEM die Vollzugs- und Ausreisekosten zurück, die bei ihm für weg- oder ausgewiesene oder des Landes verwiesene Personen angefallen sind, für welche die Kantone aufkommen müssen. Diese Kosten werden einzeln abgerechnet. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 14 Kostenabgeltung

1 Das SEM richtet Beiträge aus an die kantonalen Koordinationsstellen, die gestützt auf bilaterale Abkommen über die Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt für die Behandlung von Rückübernahmegesuchen zuständig sind. 2 Der Bundesbeitrag wird pauschal ausgerichtet. Das SEM setzt auf Grund des Verwaltungsaufwandes für die Behandlung der Rückübernahmegesuche im Rahmen von Leistungsvereinbarungen die Höhe der Pauschale fest und bestimmt das Nähere über die Ausrichtung und das Verfahren zur Abrechnung.

Art. 15 Beteiligung an den Betriebskosten

(Art. 82 Abs. 2 AIG) 1 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstaben a und b AIG und bei der Anordnung einer Haft nach den Artikeln 75–78 AIG wird dem betreffenden Kanton ab einer Dauer der Festhaltung oder der Haft von zwölf Stunden ein Pauschalbetrag von 200 Franken pro Tag ausgerichtet. 2 Diese Pauschale wird bei Haftanstalten, die der Bund ganz oder teilweise finanziert hat, um den entsprechenden Amortisationsanteil gekürzt. Das EJPD regelt im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement die Modalitäten des Verfahrens. 3 Das SEM verfolgt gesamtschweizerisch die Entwicklung der Betriebskosten. Die Kantone übermitteln dem SEM die dazu notwendigen Grundlagen zur Zusammensetzung der Betriebskosten. 4 … Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. März 2014, in Kraft seit 1. Febr. 2014 (AS 2014 865). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 222). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, mit Wirkung seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 15a Beteiligung an den Betriebskosten kantonaler Ausreisezentren

(Art. 82 Abs. 3 Bst. b und Art. 73 Abs. 1 Bst. c AIG) 1 Eine ausserordentlich hohe Zahl von illegalen Grenzübertritten sowie von Personenkontrollen (Art. 82 Abs. 3 Bst. b AIG) liegt vor, wenn: a. über einen längeren Zeitraum eine Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden eines Nachbarstaates am Tag, an dem die betroffenen Personen aufgegriffen wurden, nicht mehr möglich ist; b. die Unterbringung der betroffenen Personen in anderen kantonalen Unterkünften nicht gewährleistet werden kann und daher in einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum erfolgen muss; und c. die Verfahren zur Übergabe an den Nachbarstaat mit einem kantonalen Ausreisezentrum im Grenzraum vereinfacht werden. 2 Bei einer kurzfristigen Festhaltung nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe c AIG kann dem betroffenen Kanton ein vertraglich vereinbarter Pauschalbetrag von höchstens 100 Franken pro Tag ausgerichtet werden. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, in Kraft seit 1. Juni 2024 (AS 2024 222).

Art. 15abis …

1 Die zuständigen kantonalen Behörden übermitteln dem SEM folgende Daten über die Anordnung der Haft nach den Artikeln 73 und 75–78 AIG im Asyl- und Ausländerbereich: a. die Anzahl der Haftanordnungen und die Dauer der Haft im Einzelfall; b. die Anzahl der Rückführungen; c. die Anzahl der Haftentlassungen; d. die Nationalität der inhaftierten Personen; e. das Geschlecht und das Alter der inhaftierten Personen; f. die Haftart; g. der Ort der Inhaftierung; h. die Haftdauer. 2 Bei Minderjährigen übermitteln die zuständigen kantonalen Behörden zusätzlich, ob eine Rechtsvertretung eingesetzt wurde und ob Kindesschutzmassnahmen getroffen wurden. Ursprünglich: Art. 15a. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018 (AS 2018 2849). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2024, mit Wirkung seit 1. Juni 2024 (AS 2024 222). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6949).

Art. 15b Zuständigkeiten

1 Das SEM ist bei internationalen Rückführungseinsätzen für die operative Zusammenarbeit mit der Agentur verantwortlich. Es konsultiert und informiert dabei das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Es ist die nationale Koordinationsstelle für die Teilnahme der Schweiz an internationalen Rückführungseinsätzen. b. Es ist zuständig für die Umsetzung von Beschlüssen des Verwaltungsrates oder der Exekutivdirektorin oder des Exekutivdirektors der Agentur bezüglich Rückkehr. 2 Das SEM kann mit der Agentur Finanzhilfevereinbarungen von beschränkter Tragweite oder andere Vereinbarungen von beschränkter Tragweite abschliessen im Hinblick auf: a. die Entsendung von schweizerischem Personal, namentlich Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen; b. die Durchführung von internationalen Flügen in die Heimat- oder Herkunftsstaaten. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

Art. 15bbis Einsätze im Ausland

1 Im Hinblick auf den Einsatz von schweizerischem Personal im Ausland stellt das SEM in Absprache mit den Kantonen sowie mit den Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter bereitstellen, sicher, dass die notwendigen Personen zur Verfügung stehen. 2 Das notwendige Personal setzt sich namentlich aus Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM, polizeilichen Begleitpersonen der Kantone und Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern zusammen. 3 Mit Ausnahme der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter wird das Personal nach Absatz 2 für langfristige oder kurzfristige Einsätze nach den Artikeln 56 und 57 der Verordnung (EU) 2019/1896 bereitgestellt. 4 Das SEM kann ein Gesuch der Agentur um Entsendung von Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachtern und polizeilichen Begleitpersonen in den Fällen nach Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 57 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2019/1896 ablehnen. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018 (AS 2018 3119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2019 über die Europäische Grenz- und Küstenwache und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1052/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L 295 vom 14.11.2019, S. 1.

Art. 15c Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten des SEM

1 Das SEM unterhält einen Mitarbeiterpool mit Rückkehrspezialistinnen und ‑spezialisten, die für internationale Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/1896 von der Agentur aus- und weitergebildet werden. 2 Die Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrspezialistinnen und -spezialisten werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und dem SEM geregelt. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

Art. 15d Polizeiliche Begleitpersonen der Kantone

1 Die Kantone stellen in Absprache mit dem SEM polizeiliche Begleitpersonen für die internationalen Rückführungseinsätze zur Verfügung. 2 Die Modalitäten zur Entsendung der polizeilichen Begleitpersonen werden in individuellen Vereinbarungen zwischen diesen Personen und den für sie zuständigen Kantonen geregelt. 3 Die entsendeten Personen werden von der Agentur für ihre internationalen Rückführungseinsätze gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/1896 aus- und weitergebildet. 4 Der Bund vergütet den Kantonen bei kurzfristigen Einsätzen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro Tag für die gesamte Einsatzdauer. 5 Bei langfristigen Einsätzen vergütet der Bund den Kantonen für jede polizeiliche Begleitperson, die sie zur Verfügung stellen, eine Pauschale von 600 Franken pro effektiv geleisteten Arbeitstag. 6 Mit den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 sind sämtliche nach Artikel 71a Absatz 1 AIG vergütbaren Kosten für die internationalen Rückführungseinsätze der Kantone abgegolten. 7 Zusätzlich zu den Pauschalbeiträgen nach den Absätzen 3 und 4 werden für kurz- und langfristige Einsätze die Kosten nach Artikel 45 und Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1896 für das entsendete Personal durch die Agentur vergütet. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 24. März 2004 (AS 2004 1649). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 3.

Art. 15e Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter

1 Das SEM beauftragt Organisationen, die Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter zur Verfügung stellen. Diese entsenden Personen, um internationale Rückführungseinsätze zu überwachen. 2 Die Agentur legt die Aufgaben der Rückkehrbeobachterinnen und -beobachter fest und ist für deren Aus- und Weiterbildung gestützt auf Artikel 62 der Verordnung (EU) 2019/1896 zuständig. 3 Das SEM schliesst mit den Organisationen gestützt auf Artikel 71abis Absatz 2 AIG Vereinbarungen ab. Darin werden die weiteren Modalitäten zur Entsendung der Rückkehrbeobachterinnen und ‑beobachter geregelt. Die Artikel 15g–15i gelten sinngemäss. Eingefügt durch Ziff. I 2 der V vom 8. Nov. 2006 über die Änd. von V im Zusammenhang mit der teilweisen Inkraftsetzung der Änd. vom 16. Dez. 2005 des AsylG sowie des KVG und des BG über die AHV (AS 2006 4739). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). Siehe Fussnote zu Art. 15bbis Abs. 3. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

Art. 15ebis Koordination der internationalen Rückführungseinsätze

1 Das SEM koordiniert den Einsatz von schweizerischem Personal im Rahmen von internationalen Rückführungseinsätzen. Im Rahmen dieser Koordination informiert es das BAZG über das zur Verfügung gestellte Personal nach den Artikeln 15c–15e. 2 Es übermittelt die Informationen über internationale Rückführungseinsätze nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung vom 29. Juni 2022 über die internationale Zusammenarbeit zur Grenzsicherheit (ViZG) an die Agentur. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). SR 631.062 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

Art. 15eter Einsatzmodalitäten für ausländisches Personal in der Schweiz

1 Im Hinblick auf einen Einsatz von ausländischem Personal in der Schweiz reicht das SEM bei der Agentur ein Gesuch um Entsendung von Einsatzteams ein oder stimmt einem entsprechenden Gesuch der Agentur zu. Das SEM wirkt bei der Ausarbeitung des Einsatzplans mit. 2 Das SEM ist zuständig für die operative Führung des ausländischen Personals. Dieses ist nur unter der Einsatzleitung von schweizerischem Personal zur Vornahme hoheitlicher Tätigkeiten befugt. 3 Das SEM vereinbart die Mittel und Modalitäten des Einsatzes von ausländischem Personal mit der Agentur und den anderen Schengen-Staaten. 4 Die Befugnisse des ausländischen Personals können in begründeten Fällen entzogen werden. 5 Das ausländische Personal untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften des Herkunftsstaats; das Personal der Agentur untersteht in Bezug auf das Arbeitsverhältnis sowie in disziplinarrechtlicher Hinsicht den Vorschriften der Agentur. 5bis Das SEM kann der Agentur bei Verstössen gegen den Einsatzplan durch das ausländische Personal in Zusammenhang mit deren Einsatz Bericht erstatten. Dies gilt auch bei Verstössen gegen den Einsatzplan im Zusammenhang mit Grundrechten. 6 Der Bund haftet für Schäden, die von ausländischem Personal in der Schweiz verursacht werden, nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958. Sind die Schäden grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden, so kann der Bund vom Herkunftsstaat oder von der Agentur die Rückerstattung der entrichteten Beträge verlangen. 7 Ausländisches Personal, das bei einem Einsatz in der Schweiz eine Straftat begeht, untersteht dem Strafgesetzbuch. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). SR 170.32 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). SR 311.0 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

Art. 15equater Informationssystem und Datenschutz bei ausländischem Personal in der Schweiz

Das ausländische Personal verfügt über die gleichen Zugriffsrechte auf das Informationssystem für die Durchführung der Rückkehr wie die Mitarbeitenden des SEM gemäss Artikel 109h Buchstabe a AIG, die für die entsprechenden Aufgaben eingesetzt werden, soweit es ihre Aufgaben erfordern. Der Zugriff auf das Informationssystem darf nur unter der Leitung von schweizerischem Personal erfolgen. Das SEM stellt sicher, dass das ausländische Personal die Vorschriften zum schweizerischen Datenschutz und zur Informatiksicherheit einhält. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018 (AS 2018 3119). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458).

Art. 15equinquies Einsatzmodalitäten für schweizerisches Personal im Ausland

Für schweizerisches Personal des SEM im Ausland gelten sinngemäss die Bestimmungen des dritten Abschnitts der ViZG. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Juni 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2022 (AS 2022 458). SR 631.062

Art. 15f Umfang der Überwachung

(Art. 71abis Abs. 1 AIG) 1 Werden ausländische Personen, gegen die eine Weg- oder Ausweisung oder eine Landesverweisung angeordnet wurde, auf dem Luftweg ausgeschafft, so umfasst die Überwachung der Ausschaffung die folgenden Phasen: a. die Zuführung der betroffenen Personen an den Flughafen; b. die Bodenorganisation am Flughafen; c. den Flug; d. die Ankunft am Zielflughafen und die Übergabe der betroffenen Personen an die Behörden des Zielstaats. 2 Können die betroffenen Personen im Zielstaat nicht übergeben werden, so umfasst die Überwachung auch den Rückflug in die Schweiz, den Empfang am Flughafen und die Übergabe an die zuständigen kantonalen Behörden. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 15g Übertragung von Aufgaben an Dritte

(Art. 71abis Abs. 2 AIG) 1 Das SEM beauftragt Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen auf dem Luftweg. Die beauftragten Dritten müssen unabhängig sein von allen Stellen, die an ausländerrechtlichen oder asylrechtlichen Verfahren oder am Vollzug von Weg- oder Ausweisungen oder Landesverweisungen beteiligt sind. 2 Das SEM schliesst mit den beauftragten Dritten Vereinbarungen ab. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).

Art. 15h Aufgaben der beauftragten Dritten

(Art. 71abis Abs. 2 AIG) 1 Die beauftragten Dritten: a. beobachten einzelne oder sämtliche Phasen einer Ausschaffung auf dem Luftweg; b. erstatten dem SEM Bericht über jede begleitete Ausschaffung; c. erstellen einen jährlichen Tätigkeits- und Rechenschaftsbericht zuhanden des EJPD und der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren. 2 Sie können: a. an Sitzungen zur Vorbereitung einer Ausschaffung auf dem Luftweg teilnehmen; b. während der Ausschaffung dem zuständigen Equipenleiter oder der zuständigen Equipenleiterin ihre Beanstandungen oder Bemerkungen mitteilen. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

Art. 15i Kostenabgeltung

(Art. 71abis AIG) 1 Das SEM entschädigt die beauftragten Dritten für ihre Aufgaben bei der Überwachung von Ausschaffungen. 2 Die Entschädigung wird pauschal ausgerichtet. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3119).

Art. 15j Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung des Bundes

(Art. 82 Abs. 1 AIG) Der Bund gewährt im Rahmen der bewilligten Kredite Beiträge an den Neu-, Aus- und Umbau und die Einrichtung kantonaler Haftanstalten, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: a. Die Haftanstalt dient ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie der kurzfristigen Festhaltung. b. Die Haftanstalt steht mehreren Kantonen und dem Bund zur Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung offen; ist insbesondere die Erreichbarkeit der Haftanstalt aufgrund ihrer geografischen Lage erschwert, so kann auf das Erfordernis der kantonsübergreifenden Nutzung und der Nutzung durch den Bund verzichtet werden. c. Die Haftanstalt muss über genügend Räumlichkeiten für Freizeitbeschäftigung, Arbeitsmöglichkeiten, medizinische Betreuung und die Wahrnehmung sozialer Kontakte verfügen. d. Die räumlich getrennte Unterbringung von besonders verletzlichen Personen, insbesondere von unbegleiteten Minderjährigen und Familien mit Kindern von den übrigen Insassinnen und Insassen ist gewährleistet. e. Für Insassinnen und Insassen sind innerhalb der Haftanstalt genügend Möglichkeiten vorgesehen, sich zu bewegen, ohne dass die Sicherstellung des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung oder der Landesverweisung, ein geregelter Anstaltsbetrieb und die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften beeinträchtigt werden. f. Die Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a–e des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG) sind sinngemäss erfüllt. Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563). SR 341

Art. 15k Höhe der Beiträge

(Art. 82 Abs. 1 AIG) 1 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 35 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 20 Haftplätze verfügt. 2 Der Bundesbeitrag beläuft sich auf höchstens 60 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt. 3 Der Bund übernimmt bis 100 Prozent der anerkannten Bau- und Einrichtungskosten, wenn die neue oder die aus- oder umgebaute Haftanstalt über mindestens 50 Haftplätze verfügt und vorrangig der Sicherstellung des Vollzugs von Wegweisungen im Asylbereich dient, die direkt ab Zentren des Bundes vollzogen werden können. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Juni 2018, in Kraft seit 1. März 2019 (AS 2018 2849).

Art. 15l Berechnungsmethode

1 Der Bund berechnet seine Beiträge an die anerkannten Kosten von Neu-, Aus- und Umbauten nach der Methode der Platzkostenpauschale (Art. 4 Abs. 2 LSMG). 2 Das EJPD bestimmt die Bemessungsgrundsätze und legt eine Platzkostenpauschale «Administrativhaft» fest. SR 341

Art. 15m Baubeiträge

Für die Baubeiträge gelten sinngemäss die Artikel 12 Absatz 2 (Berechnungsmethode), Artikel 13 (anerkannte Baukosten), Artikel 15 (Festlegung der Pauschalen und Zuschläge; Anpassung an Kostenentwicklung und Teuerung), Artikel 19 Absätze 2–4 (Platzkostenpauschale), Artikel 20 (Sicherheitszuschläge) sowie Artikel 20b (Zuschläge für Umgebungsarbeiten und die bewegliche Ausstattung bei Neu- und Umbauten) der Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV). SR 341.1

Art. 15n Meldung von Zweckänderungen und Rückforderung von Beiträgen

(Art. 82 Abs. 1 AIG) 1 Wird die unterstützte Haftanstalt für einen anderen Zweck verwendet, so ist dies dem Bundesamt für Justiz (BJ) unverzüglich zu melden. 2 Für die Rückforderung von Beiträgen gelten sinngemäss Artikel 12 Absätze 1 und 2 LSMG. 3 Das BJ kann den Betrag der Rückforderung ermässigen oder auf eine Rückforderung verzichten, wenn: a. die Zweckänderung nur für eine kurze Dauer besteht; b. die Einrichtung dem Vollzug anderer Haftarten oder der Erfüllung von bundesrechtlichen Vollzugsaufgaben dient. SR 341

Art. 15o Organisation und Verfahren

(Art. 82 Abs. 1 AIG) 1 Das BJ hört vor Erlass der Beitragsverfügung das SEM zum Bedarf nach neuen Haftplätzen und zum Standort der geplanten Baute an. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren sinngemäss nach den Artikeln 25–33 LSMV. SR 341.1

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