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15 provisions
Art. 1 Gemeinde Schellenberg
Art und Zweck
Dieses Reglement soll gewährleisten, dass Gemeinde, Private und juristische Personen ihre
Aufgaben und Pflichten bei der Abfallentsorgung gemäss Umweltschutzgesetz (USG), LGBl.
2008/199, in umweltverträglicher Weise wahrnehmen.
Art. 2
Geltungsbereich
Dieses Reglement hat auf dem gesamten Gemeindegebiet Gültigkeit.
Art. 3
Grundsätze
1) Das Entstehen von Abfällen ist möglichst zu vermeiden.
2) _Wiederverwendbare und wiederverwertbare Abfälle (Wertstoffe) sind separat zu sammeln und gemäss "Merkblatt Sammelstelle Säga" zu entsorgen. Gefährliche Abfälle
(Sonderabfälle) sind an den Separatsammlungen für Sonderabfälle zu entsorgen.
3) Abfälle sind umweltverträglich zu entsorgen.
Art. 4
Definition
1) Abfall: Bewegliche Sachen, deren sich der Besitzer entledigt oder deren Entsorgung im
öffentlichen Interesse geboten ist.
2) _Hauskehricht: Im Haushalt entstehende Abfälle mit Ausnahme der separat zu sammelnden und der kompostierbaren Abfälle. Nicht gewerbespezifischer Abfall aus
Industrie-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben (z. B. Verpackungsmaterial,
Büroabfälle, Kantinenabfälle), der in der Zusammensetzung dem Hauskehricht
entspricht, wird diesem gleichgestellt.
3) _Kompostierbare Abfälle: Organische Abfälle aus Garten, Küche, Land- und Forstwirtschaft, die kompostiert und wiederverwertet werden können.
4) Separat zu sammelnde Abfälle: Abfälle, die wegen ihrer Wiederverwendungs- bzw.
Wiederverwertungsmöglichkeiten (Wertstoffe) oder ihrer Gefährlichkeit (Sonderabfälle)
getrennt zu sammeln und zu entsorgen sind.
5) _Bauabfälle: Abfälle, die bei Neu- und Umbauten, Renovationen und Abbrüchen sowie
bei Strassenbauten und -sanierungen entstehen.
6) _Unverschmutztes Aushubmaterial: Aushubmaterial, das bei Aushubarbeiten auf Baustellen anfällt. Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zusammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe (z. B.
Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde.
7) _Sonderabfälle: Abfälle, die wegen ihrer Zusammensetzung oder Menge einer bestimmten Behandlung bedürfen.
Art. 5 Seite 2 von 6
Aufgaben der Gemeinden
1) Die Gemeinde sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung des Hauskehrichts und
der kompostierbaren Abfälle, die im Haushalt entstehen.
2) Die Gemeinde bietet in der Sammelstelle "Säga" die Möglichkeit zur Entsorgung derjenigen Stoffe, die im "Merkblatt Sammelstelle Säga" aufgeführt sind. Bei der Firma Elkuch
Josef AG, Recycling Center, Brühlgasse 8, 9492 Eschen, können auch weitere Materialien, zum Teil gegen Gebühr, abgegeben werden.
3) Die Gemeinde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Land für die Separatsammlung, Abfuhr
und Entsorgung von Sonderabfällen aus Haushaltungen.
4) Die Gemeinde Schellenberg sorgt für die Sammlung, Abfuhr und Entsorgung von
Abfällen, deren Verursacher nicht ermittelt werden kann, oder deren Verursacher
wegen Zahlungsunfähigkeit seine Entsorgungspflicht nicht erfüllen kann. Handelt es sich
um Sonderabfälle, beteiligt sich der Staat an der Entsorgung und den Kosten. Vorbehalten bleibt der Gemeinde der Rückgriff auf den Pflichtigen.
5) Die Gemeinde Schellenberg sichert im Verbund mit anderen Liechtensteiner Gemeinden, dass eine Deponie für Inertstoffe und unverschmutztes Aushubmaterial zur Verfügung steht. Die Gemeinde betreibt zusammen mit der Gemeinde Ruggell einen Kompostierplatz.
6) Die Gemeinde kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise Dritten übertragen oder sich zur
Lösung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung mit anderen
Gemeinden zusammenschliessen.
7) Die Gemeinde ist Mitglied beim Verein für Abfallbeseitigung (VfA) mit Sitz in Buchs.
Art. 6
Information, vorbildliches Verhalten
1) Die Gemeinde informiert und berät die Bevölkerung, Gewerbe, Landwirtschaft und
Industrie regelmässig über die Möglichkeiten und die Bedeutung der Abfallvermeidung
und Abfallverminderung (Separatsammlung, Recycling) und Abfallentsorgung. Sie
koordiniert ihre Informations- und Beratungstätigkeit mit den Bemühungen des Landes.
Die Gemeinde führt auf einem vom Land zur Verfügung gestellten Formular eine
Abfallstatistik, welche Auskunft gibt über die Art und Menge der Abfälle sowie die
Kosten der Abfallbewirtschaftung. Diese Statistik wird periodisch veröffentlicht.
2) Die Gemeinde trägt durch vorbildliches Verhalten bei ihren Tätigkeiten in Verwaltung,
Gemeindewerken, Schulen und gemeindeeigenen Betrieben zur Vermeidung, Verminderung und umweltverträglichen Entsorgung der Abfälle bei.
Art. 7
Organisatorisches
Organisation und Durchführung von Abfallabfuhren und Separatsammlungen sowie der
Betrieb der Sammelstelle "Säga" sind im "Merkblatt Sammelstelle Säga" geregelt.
Art. 8 Seite 3 von 6
Zuständigkeit
Die Gemeinde ist zuständig für:
- den Erlass von Vorschriften bezüglich der Entsorgung von Abfällen aus Gewerbe,
Landwirtschaft und Industrie in öffentlichen Anlagen (Art. 9, Abs. 2)
- das Verhängen von Strafen für Verstösse gegen das Abfallreglement (Art. 13)
- den Erlass von Ausnahmebewilligungen für die Benutzung Öffentlicher
Separatsammelstellen durch Gewerbe und Industrie
- die Gebührenfestlegung
- den Vollzug des Abfallreglements
Art. 9 - den Erlass von Verfügungen im Rahmen des Abfallreglements
Pflichten der Privaten
1) Der Hauskehricht darf nur der von der Gemeinde organisierten Abfuhr übergeben und in
der Kehrichtverbrennungsanlage Buchs entsorgt werden.
2) Die Gemeinde kann vorschreiben, dass betriebsspezifische Abfälle aus Gewerbe, Landwirtschaft und Industrie in bestimmten öffentlichen Anlagen zu entsorgen sind.
3) _Kompostierbarer Abfall ist nach Möglichkeit selbst zu kompostieren. Ist dies nicht möglich, sind kompostierbare Abfälle der dafür vorgesehenen Abfuhr mitzugeben oder auf
dem Gemeindekompostierplatz bei der Deponie Limsenegg abzulagern. Küchenabfälle
dürfen nicht auf den Gemeindekompostierplatz gebracht werden.
4) Alle sind verpflichtet, diejenigen Abfälle getrennt zu sammeln und anschliessend der
Wiederverwertung zuzuführen, die im "Merkblatt Sammelstelle Säga" aufgeführt sind.
Andere Abfälle sind entweder bei der Separatsammlung für Sonderabfälle oder der Müllabfuhr bzw. im Handel zu entsorgen.
5) _Bauabfall von Baustellen ist wie folgt zu sortieren:
- brennbare Abfälle (Kunststoffe, Spanplatten, behandeltes Holz etc.)
- Sonderabfälle (Farben, Kleber etc.). Diese sind anschliessend einer stoffgerechten
Entsorgung zuzuführen
- wiederverwend- und wiederverwertbare Abfälle, wie sie aus mineralischen Bauabfällen anfallen (unverschmutztes Aushubmaterial, Inertstoffe wie Beton, Steine oder
Ziegel, Strassenaufbruch, wiederverwertbares Holz etc.) sind ebenfalls von den
brennbaren Abfällen und Sonderabfällen zu trennen und ebenfalls stoffgerecht zu
entsorgen, bzw. in den Stoffkreislauf zurückzuführen.
- Andere Bauabfälle (Metall, Kabel, etc.)
6) Das Verbrennen und Ablagern von Abfällen ausserhalb von bewilligten Anlagen ist verboten. Davon ausgenommen ist die Deponierung in dafür bewilligten Deponien sowie
die Behandlung kompostierbarer Abfälle auf öffentlichen und privaten Kompostierplätzen. Als Brennstoff für Holzfeuerungen darf zudem nur naturbelassenes, stückiges Holz
gemäss Luftreinhalteverordnung des Landes (LGBl. 2008/245) verwendet werden.
Art. 10 Seite 4 von 6
Verursacherprinzip
Als Lenkungsmassnahme ist für die Abfallbewirtschaftung das Verursacherprinzip zu fördern.
Art. 11
Gebührenerhebung
1) Für die Entsorgung des Hauskehrichts wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben.
Diese Gebühr wird landesweit einheitlich festgelegt.
2) Für Direktanlieferungen an die KVA wird eine gewichtsabhängige Gebühr erhoben. Ihre
Höhe entspricht der Gebühr für die Entsorgung des Hauskehrichts.
3) Für das Sammeln und das anschliessende Verwerten kompostierbarer Abfälle beim Verein für Abfallentsorgung (VfA) wird eine volumenabhängige Gebühr erhoben. Diese Gebühr wird landesweit einheitlich festgelegt.
4) Für die Entsorgung kompostierbarer Abfälle auf dem Kompostierplatz Limsenegg kann
eine volumenabhängige Gebühr erhoben werden. Diese Gebühr wird in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Ruggell vom Gemeinderat festgelegt.
5) Für die Entsorgung des wiederverwendbaren Aushubs, der wiederverwertbaren Inertstoffe sowie der nicht wiederverwertbaren Inertstoffe werden volumenabhängige
Gebühren erhoben. Diese Gebühren werden vom Gemeinderat festgelegt. Um einen
finanziellen Anreiz zur Sortierung der Inertstoffe zu geben, kann die Gemeinde die Gebühren so gestalten, dass die Deponierung der wiederverwertbaren Inertstoffe am billigsten und nicht wiederverwertbaren Inertstoffe am teuersten zu stehen kommt.
6) Es wird eine Grundgebühr erhoben. Die Höhe dieser Gebühr sowie ihre konkrete Ausgestaltung (Pflichtige, Art und Weise der Verrechnung) werden vom Gemeinderat festgelegt. Sie deckt die durch die übrigen Gebühren nicht finanzierten Aufwendungen. Darunter fallen die Kosten für Information, Beratung, Personal, Administration, gewisse Separatsammlungen und Deponien sowie gemeinsame Vorhaben mit dem Land.
Art. 12
Gebührenfestlegung
1) Die Gebühren sind in der Gebührenordnung der Gemeinde Schellenberg festgelegt.
2) Die Gebühren werden aufgrund der Abfallstatistik und des budgetierten Aufwandes festgelegt.
Art. 13 Seite 5 von 6
Strafbestimmungen, Verantwortlichkeit
1) Die Gemeinde bestraft Verstösse gegen dieses Reglement mit Bussen bis 2'000.- Franken. Zudem gelten die Bestimmungen der entsprechenden Gesetze auf Landesebene,
im Besonderen diejenigen des Umweltschutzgesetzes (USG, LGBl. 2008/199) und der
Verordnungen zum Umweltschutzgesetz.
2) Das Falsch-Entsorgen auf der Altstoffsammelstelle Säga wird mit einer Ordnungsbusse
im Sinne der Bussenliste 1.4 der Verordnung über Ordnungsbussen nach dem Umweltschutzgesetz (OBV-USG, LGBl. 2014/33) gebüsst.
3) Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für Geldstrafen und Kosten.
Art. 14
Rechtsmittel
Gegen Entscheidungen der Gemeinde kann innert 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung beim
Gemeinderat oder Beschwerde an die Regierung erhoben werden. Die Beschwerde muss enthalten:
®* die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung
* die Erklärung, ob die Entscheidung ihrem ganzen Inhalt nach oder nur in einzelnen
Teilen angefochten wird, und im letzteren Fall die genaue Bezeichnung des angefochtenen Teiles,
° die Beschwerdegründe,
®* die Anträge,
® die Beweismittel, durch welche die Anfechtung gestützt und bewiesen werden wollen,
® die Unterschrift des Beschwerdeführers.
Art. 15
Schlussbestimmungen
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 10.12.2014 genehmigt und
tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Es ersetzt das Reglement vom 1. Januar 1994.
Gemeinde Schellenberg
QORSTEMEN
. A S 2
„A_O7 EN SE
© ES
Norman Wohlwend, Vorsteher
Seite 6 von 6