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3 provisions
§ 1 beschliesst:2)
1 Für den Landschaftsschutz und zur Erhaltung von Erholungsräumen werden
die provisorischen Schutzgebiete B und C gemäss der Verordnung vom 6. Februar 19733) betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche
Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung in den Gemeinden Augst,
Bottmingen, Ettingen, Oberdorf (Breiten) und Schönenbuch als Planungszonen
gemäss Artikel 27 RPG bezeichnet.
2 Diese Planungszonen sind in den Plänen enthalten, welche mit der Verordnung betreffend den Vollzug des Bundesbeschlusses über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erstellt worden sind.
§ 2
1 Zur Erhaltung wertvoller Ortsbilder werden in den rechtskräftigen Kernzonen
und dort, wo keine Kernzonen ausgeschieden wurden, in Gebieten mit Kernzonencharakter der ganze oder teilweise Abbruch, wesentliche Veränderungen
sowie Restaurierung von Bauten der Bewilligungspflicht unterstellt.
2 Das Verfahren richtet sich nach den für die Erteilung einer Baubewilligung
geltenden Bestimmungen des Baugesetzes vom 15. Juni 19674).
§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1980 in Kraft.
1) SR 700
2) Früher SGS 414.a; Nummer formlos geändert am 1. Oktober 2014.
3) GS 25.65, SGS 414
4) GS 23.607, SGS 400
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.272
2 414.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
18.12.1979 01.01.1980 Erlass Erstfassung GS 27.272
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.272
3 414.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 18.12.1979 01.01.1980 Erstfassung GS 27.272
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 27.272