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8 provisions
§ 1
Zweck
1 Mit dieser Verordnung wird die Subjektfinanzierung von Leistungen für Menschen
mit Behinderungen und zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Aargau im Rahmen eines Pilotprojekts erprobt.
2 Soweit diese Verordnung keine spezifischen Bestimmungen oder Abweichungen
vorsieht, gilt die Verordnung über die Einrichtungen für Menschen mit besonderen
Betreuungsbedürfnissen (Betreuungsverordnung, BeV) vom 8. November 2006 2).
§ 2
Am Pilotprojekt Teilnehmende
a) Menschen mit Behinderungen
1 Erwachsene Menschen mit Behinderungen gemäss § 8 BeV sowie Jugendliche mit
Behinderungen und vollendeter Schulpflicht gemäss § 9 BeV (betroffene Personen)
können selbstbestimmt Leistungen zur Unterstützung in den Bereichen Wohnen und
Arbeiten bei teilnehmenden Einrichtungen gemäss § 3 beziehen.
2 Die Teilnahme am Pilotprojekt ist
a) obligatorisch für betroffene Personen, die ambulante Angebote zur Unterstützung des selbständigen Wohnens und zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt
beziehen möchten,
b) freiwillig für betroffene Personen, die Leistungen von stationären Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten beziehen möchten.
1) SAR 428.500
2) SAR 428.511
428.514
§ 3
b) Einrichtungen
1 Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG sind verpflichtet
am Pilotprojekt teilzunehmen:
a) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Unterstützung des selbständigen
Wohnens gemäss § 4a BeV,
b) Einrichtungen mit ambulanten Angeboten zur Begleitung im ersten Arbeitsmarkt gemäss § 7a BeV.
2 Folgende Einrichtungen mit einer Anerkennung gemäss § 6 BeG können am Pilotprojekt teilnehmen, wenn ein Leistungsvertrag gemäss Absatz 3 besteht:
§ 4 a) Stationäre Einrichtungen gemäss
BeV,
§ 5 b) Werk- und Tagesstätten gemäss
BeV.
3 Das Departement Bildung, Kultur und Sport (BKS) schliesst mit den teilnehmenden
Einrichtungen einen Leistungsvertrag ab, der insbesondere Art und Umfang der Leistungen, Preise, Qualitätsvorgaben sowie die Teilnahme an der Evaluation regelt.
§ 4 Verfahren
a) Bedarfsabklärung und Ausstellung der Gutscheine
1 Die Abklärungsstelle gemäss § 32a BeV bemisst den individuellen Unterstützungs-
oder Betreuungsbedarf von betroffenen Personen, die Leistungen bei teilnehmenden
Einrichtungen gemäss § 3 beziehen möchten. Sie ist verpflichtet, die betroffenen Personen und das BKS über das Ergebnis zu informieren.
2 Das Abklärungsverfahren richtet sich nach den §§ 32a–c BeV sowie nach § 6 dieser
Verordnung.
3 Für Leistungen in einer teilnehmenden stationären Einrichtung oder einer Werk- und
Tagesstätte wird das Ergebnis der Abklärung nach dem Instrument des Individuellen
Hilfeplans (IHP) in eine Stufe des Instruments "Individueller Betreuungsbedarf (IBB)
der SODK Ost+ZH" 3) umgerechnet.
4 Das BKS stellt aufgrund des erhobenen Unterstützungs- oder Betreuungsbedarfs einen Gutschein zum Leistungsbezug bei teilnehmenden Einrichtungen aus.
§ 5 b) Einlösen der Gutscheine
1 Die betroffenen Personen melden sich bei einer teilnehmenden Einrichtung nach
Wahl zum Leistungsbezug an.
2 Kann die teilnehmende Einrichtung die gewünschte Leistung erbringen, teilt sie dies
der betroffenen Person mit und erstattet Meldung ans BKS.
3 Das BKS validiert den Gutschein und gibt den Leistungsbezug frei oder lehnt ihn
ab.
4 Der Gutschein begründet keinen Rechtsanspruch auf einen Leistungsbezug.
3) IBB der Schweizerischen Sozialdirektorenkonferenz Ost plus Kanton Zürich
428.514
§ 6
Abweichungen von kantonalen Bestimmungen
1 Für die Dauer des Pilotprojekts wird von folgenden kantonalen Bestimmungen gemäss § 22a Abs. 2 BeG abgewichen:
Bestimmung Beschreibung der Abweichung
§ 17a Abs. 1 BeG und § 32a
Abs. 1 BeV
Die Abklärungsstelle ist nicht nur für die Bemessung des Unterstützungs- und Betreuungsbedarfs
von betroffenen Personen für ambulante Einrichtungen zuständig, sondern auch für stationäre Einrichtungen sowie Werk- und Tagesstätten.
§ 33 Abs. 2bis BeV Der individuelle Betreuungsbedarf wird nicht mit
dem Instrument "Individueller Betreuungsbedarf
(IBB) der SODK Ost+ZH" erhoben, sondern mit
dem Instrument des Individuellen Hilfeplans
(IHP).
§ 39 BeV Subjektfinanzierte Leistungen mit Gutscheinen
werden bei der Ermittlung des Maximalbetrags
des Rücklagenfonds nicht berücksichtigt.
§ 7
Evaluation
1 Das Pilotprojekt wird evaluiert. Die Evaluation umfasst folgende Bereiche:
a) Wirksamkeit der Steuerungsinstrumente,
b) Praktikabilität wesentlicher Elemente der Subjektfinanzierung, insbesondere
der Bedarfsabklärung und der Prozesse,
c) Zugänglichkeit und Akzeptanz für die betroffenen Personen,
d) Auswirkungen auf die Leistungserbringung und die Finanzierung der teilnehmenden Einrichtungen.
2 Das BKS kann Dritte mit der Durchführung der Evaluation beauftragen.
§ 8
Inkrafttreten und Befristung
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und ist befristet bis 31. Dezember
2028.
Aarau, 27. November 2024 Regierungsrat Aargau
Landammann
DIETH
Staatsschreiberin
FILIPPI
428.514
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
27.11.2024 01.01.2025 Erlass Erstfassung 2024/10-24
428.514
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 27.11.2024 01.01.2025 Erstfassung 2024/10-24