Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird nach Massgabe der Art. 2 und 3 geändert.
Liechtenstein · 0.110.031.10 · treaty
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Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird nach Massgabe der Art. 2 und 3 geändert.
Die Abs. 4 und 5 werden durch die folgenden Absätze ersetzt: "4) Die EFTA-Staaten beteiligen sich im Jahr 1995 gemäss dem Arbeitsprogramm in Anlage 1 zu diesem Protokoll an den Gemeinschaftsaktionen zugunsten der Behinderten. Während dieses Zeitraums leisten die EFTA-Staaten einen Finanzbeitrag gemäss dem Abschnitt "Haushaltstechnische Aspekte" des Arbeitsprogramms. 5) Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 genannten Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen. 6) Ab diesem Zeitpunkt leisten die EFTA-Staaten nach Art. 82 Abs. 1 Bst. a des Abkommens einen Finanzbeitrag zu den in Abs. 8 genannten Programmen und Aktionen. 7) Die volle Mitwirkung der EFTA-Staaten in den EG-Ausschüssen, welche die Kommission bei der Verwaltung oder Entwicklung der in Abs. 8 genannten Programme und Aktionen unterstützen, ist ab der Aufnahme der Zusammenarbeit bei diesen Programmen und Aktionen gewährleistet. 8) Die Vertragsparteien bemühen sich insbesondere um eine Vertiefung der Zusammenarbeit im Rahmen der Gemeinschaftsmassnahmen, denen folgende Gemeinschaftsrechtsakte zugrunde liegen: - 393 D 0136: Beschluss 93/136/EWG des Rates vom 25. Februar 1993 über ein drittes Aktionsprogramm der Gemeinschaft zugunsten der Behinderten (HELIOS II 1993-1996) (ABl. Nr. L 56 vom 9.3.1993, S. 30); - 394 D 0782: Beschluss 94/782/EG des Rates vom 6. Dezember 1994 über die Weiterführung des Handynet-Systems im Rahmen der bisherigen Aktivitäten betreffend das erste Modul "Technische Hilfsmittel" (ABl. Nr. L 316 vom 9.12.1994, S. 42)."
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden zu den Abs. 9 und 10.
Dem Protokoll 31 wird eine Anlage gemäss dem Anhang dieses Beschlusses angefügt.
Dieser Beschluss tritt am 1. Juni 1995 in Kraft, sofern alle nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens erforderlichen Mitteilungen an den Gemeinsamen EWR-Ausschuss erfolgt sind.
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 19. Mai 1995. (Es folgen die Unterschriften)