Art. 1
In Anhang XIX des EWR-Abkommens erhält der Text von Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates) mit Wirkung vom 17. Januar 2020 folgende Fassung: "32017 R 2394: Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1) Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen: a) Ungeachtet der Bestimmungen von Protokoll 1 zu diesem Abkommen werden die Gebiete und die Bevölkerung der EFTA-Staaten für die Zwecke des Art. 3 Nummer 4 nicht berücksichtigt. b) In Art. 10 Abs. 2 werden in Bezug auf die EFTA-Staaten die Wörter ‚der Grundsätze der Charta der Grundrechte der Europäischen Union‘ durch das Wort ‚Grundrechte‘ ersetzt. c) In Art. 35 Abs. 1 i) werden nach den Wörtern ‚zentralen Verbindungsstellen‘ die Wörter ‚, der EFTA-Überwachungsbehörde‘ eingefügt; ii) wird folgender Satz wird angefügt: ‚Die EFTA-Überwachungsbehörde hat Zugang zu den von den EFTA-Staaten übermittelten oder diese betreffenden Informationen.‘"